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Fortbildungsverpflichtung für Richter
Beteiligte:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vorgelegt (19/20541). Die Vorlage sieht die Aufnahme des Rechts und der Pflicht der Richterinnen und Richter zur Fortbildung und entsprechend für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Statusrecht in das Deutsche Richtergesetz vor. Die inhaltliche Konkretisierung sei Sache der zuständigen Dienstherrn im Bund und in den Ländern beziehungsweise. soweit erforderlich der Landesgesetzgeber. Daraus entstehende Mehrkosten für Bund und Länder seien noch nicht quantifizierbar.
Wie die Abgeordneten in dem Entwurf schreiben, gibt es im Richtergesetz keine ausdrückliche Regelung zur Fortbildung der Richterinnen und Richter, obwohl die Qualitätssicherung in der Rechtspflege ebenso wie die Rechtseinheit eine der wesentlichen gesamtstaatlichen Aufgaben ist. Die Absichtserklärungen in der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU, CSU und SPD und im Pakt für den Rechtsstaat müssten und könnten kurzfristig in die Tat umgesetzt werden.
Bündnis90/Die Grünen haben nachfolgende Änderung des Deutschen Richtergesetzes eingebracht:
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch … (Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755)) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
§ 43a Fortbildung
(1) Richterinnen und Richter haben das Recht und die Pflicht, sich zur Erhaltung und Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden.
(2) Die Dienstherren haben die dienstliche Fortbildung durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen, insbesondere durch die Kostenfreiheit der Fortbildung für Richterinnen und Richter sowie Sicherstellung angemessener Fortbildungsangebote. Dabei ist der richterlichen Unabhängigkeit und den Besonderheiten des Richterverhältnisses Rechnung zu tragen.“ 2. § 122 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „
(3) Auf die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind § 41, § 43a Absatz 1 und § 43a Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.“
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 700 vom 2. Juli 2020