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Bundestag verabschiedet das Bundeskinderschutzgesetz
Beteiligte:
Themen:
Pflegekinderwesen
Entgegen vorheriger Planungen bleibt der § 86.6 SGB VIII erhalten(Zuständigkeitswechsel nach 2 Jahren) .
Zur Sicherung gemachter Vereinbarungen wurden die Vorschläge zur Ergänzung des § 37 SGB VIII und 86.c SGB VIII übernommen.
Bundesrat
Am 9.11.2011 beschäftigt sich der Ausschuss für Frauen und Jugend des Bundesrates mit dem BuKiSchG. Am 25.Nov. wird der Bundesrat über das Gesetz abstimmen.
Hauptsächliche Inhalte des BuKiSchG
Konkret wird das Gesetz den Schutz von Kindern in folgenden Bereichen verbessert:
- Frühe Hilfen und Netzwerke für werdende Eltern
Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, leicht zugängliche
Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten
Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau
einzuführen bzw. zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz -
wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und
Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei - werden in einem
Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.
- Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen
Das Bundesfamilienministerium wird mit einer Bundesinitiative ab 2012 vier
Jahre lang jährlich 30 Millionen Euro zum Ausbau des Einsatzes von
Familienhebammen zur Verfügung stellen.
- Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und
Jugendhilfe
Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen
und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Ehrenamtliche vereinbaren mit den Trägern, für welche Tätigkeiten dies
nötig ist.
- Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das
Jugendamt
Häufig ist eine Kindesgefährdung für Ärzte oder andere so genannte
Berufsgeheimnisträger als erste erkennbar. Das Gesetz bietet erstmals eine
klare Regelung, die einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und
Patient schützt, andererseits aber auch die Weitergabe wichtiger
Informationen an das Jugendamt ermöglicht.
- Regelung zum Hausbesuch
Der Hausbesuch soll zur Pflicht werden - allerdings nur dann, wenn er nach
fachlicher Einschätzung erforderlich ist und der Schutz des Kindes dadurch
nicht gefährdet wird.
- Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe
Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird künftig in allen Bereichen
der Kinder- und Jugendhilfe zur Pflicht. Dabei geht es insbesondere um die
Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der
Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor
Gewalt. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und
- sicherung soll sich auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln
knüpfen.