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Bewertungskriterien für eine Reform des SGB VIII aus der Sicht der IGfH
Themen:
Einleitung
In Vorbereitung auf den Gesetzentwurf für die Weiterentwicklung des SGB VIII hat der Vorstand der Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen ( IGfH ) gemeinsam mit verschiedenen Kolleg*innen zu den zentralen Themenfeldern einer SGB VIII-Reform, die aus Sicht der IGfH bedeutsamen fachlichen Anliegen formuliert und Kriterien zur Einschätzung des kommenden Gesetzentwurfes festgehalten.
Die IGfH stellt dabei einige generelle Anforderungen auf und konzentriert sich dann zum einen auf den Themenkomplex „Unterbringung junger Menschen außerhalb ihrer Familie, Kinderrechte und Kinderschutz“ und verweist auf drei weitere Themenfelder, die in den Kontext einer Reform des SGB VIII gehören, die aber in den Diskussionen bisher oft randständig blieben. Ein ganz herzlicher Dank geht an alle Kolleg*innen, die sich an einer Kommentierung und der Gesamtstellungnahme beteiligt haben und beteiligen.
Das Papier „Bewertungskriterien für eine Reform des SGB VIII aus der Sicht der IGfH “ soll zur Fachdiskussion auch jenseits der rechtlichen Regelungen aufrufen.
Auszüge aus dem Abschnitt: Anforderungen aus der Sicht der Pflegekinderhilfe
In Zusammenarbeit mit den Akteur*innen der Pflegekinderhilfe wurde in den letzten Jahren eine Bündelung konkreter fachlicher Handlungsbedarfe erarbeitet. Diese Erkenntnisse wurden auf der Webseite www.dialogforum-pflegekinderhilfe.de in Form von Dokumentationen themenspezifischer Veranstaltungen, Expertisen und Diskussionspapieren der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Daraus ergeben sich für die IGfH, deren verbandsinterne Auffassungen nicht in allen Punkten den unter einer Expert*innenrunde erarbeiteten Positionen des Dialogforums Pflegekinderhilfe genau entsprechen müssen, unter Rückgriff auf das Dialogforum folgende Positionierungen an eine Reform des SGB VIII.
Beteiligung und Rechte von jungen Menschen
Die Beteiligung und Berücksichtigung von Kindeswille und Kindeswohl sowie der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegeverhältnissen muss ausgebaut und konkretisiert werden. Die Wahrnehmung der Signale der Kinder und Jugendlichen muss mehr Aufmerksamkeit in der Pflegekinderhilfe finden.
Das heißt u. a.:
- Dazu müssen die Beratungsmöglichkeiten für junge Menschen in Pflegeverhältnissen gestärkt werden.
- Es müssen gesicherte Beschwerdewege für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auch in der Pflegekinderhilfe auf- und ausgebaut werden
- Selbstorganisierte Zusammenschlüsse von Pflegekindern müssen auf Landesebene von den Landesjugendämtern verpflichtend unterstützt werden
- [....]
Förderung und Begleitung der Eltern
Auch in der Pflegekinderhilfe gilt: Eltern bleiben immer die Eltern ihrer Kinder und haben grundgesetzlich verbürgte Rechte, die sich im SGB VIII wiederfinden müssen. Notwendig ist eine Klarstellung und deutliche Akzentuierung der Arbeit und der Beteiligung der Eltern in Pflegeverhältnissen. Gefordert wird ein Rechtsanspruch von Eltern auf Beratung und Unterstützung unabhängig vom aktuellen Personensorgerecht, eine Stärkung der Beteiligung und Begleitung von Eltern vor, während und nach Pflegeverhältnissen und systematische Arbeit mit den Eltern von Pflegekindern, auch wenn eine Rückkehrperspektive nicht mehr bestehen sollte. [....]
Beratung und bessere Absicherung der Pflegepersonen
Die Pflegepersonen müssen zuverlässig einen Anspruch auf Beratung einerseits und Unterstützung andererseits erhalten. Als notwendig wird daher eine verstärkte Betonung und Bündelung des Anspruchs auf Beratung und Unterstützung im neuen SGB VIII erachtet:
- Es muss ein Rechtsanspruch auf Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Pflegepersonen durch Träger ihrer Wahl verankert werden, der auch bei Zuständigkeitswechseln nicht gefährdet ist.
- Es muss eine angemessene Alterssicherung der Pflegepersonen rechtlich abgesichert werden.
- Pflegepersonen müssen im Hinblick auf Schäden, die von Pflegekindern verursacht werden, abgesichert werden.
- [....]
Kontinuitätssicherung und Berechenbarkeit des Lebensortes
Die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen nach Kontinuitätssicherung und nach Berechenbarkeit des Lebensortes müssen rechtlich verbindlicher ausgestaltet werden. [....]
Die Sonderzuständigkeit in der Pflegekinderhilfe überdenken
Der seit Jahren immer wieder problematisierte Zuständigkeitswechsel nach zwei Jahren in der Pflegekinderhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII muss auf der Suche nach Alternativen nochmal neu überdacht werden. [....]
Pflegekinder mit Behinderungen in das SGB VIII einbeziehen
Im Zuge einer SGB VIII-Weiterentwicklung ist eine vordringliche Anwendung des SGB VIII für alle jungen Menschen − auch mit (wesentlicher) geistiger, körperlicher Behinderung und damit gesicherter Zugang dieser Personen − zur Pflegekinderhilfe zentral. [....]