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13.01.2011
Politik

BEGRÜNDUNG des Referentenentwurfes zum neuen Bundeskinderschutzgesetz

Nachgereicht wurde die Begründung zum Referentenentwurf des BuKiSchutzG. Auf den Referentenentwurf haben wir bereits in den News vom 5.Janaur hingewiesen.

Themen:

Ab Seite 16 wird die Streichung des § 86.6 SGB VIII und die damit verbundene Änderung des § 37 SGB VIII begründet. Dort heißt es:

Zu Nummer 8 (§ 37)

zu Buchstabe a (Abs.2)
Mit der Streichung der Sonderzuständigkeit am Ort der Pflegestelle (§ 86a) bleibt künftig auch bei Pflegeverhältnissen das Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthalt der Herkunftseltern bzw. des maßgeblichen Elternteils für den Hilfeprozess zuständig. Dies kann im Einzelfall dazu
führen, dass die Pflegeperson weit entfernt vom zuständigen Jugendamt wohnt und ihr Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach Absatz 2 in diesem Fall nicht angemessen von Fachkräften des örtlich zuständigen Jugendamts erfüllt werden kann. Der Grund dafür kann
• ein Umzug der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils und damit ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit oder
• ein Umzug der Pflegepersonen (ohne Wechsel der örtl. Zuständigkeit) sein.
Gleiches gilt, wenn die Vermittlung direkt in eine weit entfernt gelegene Pflegestelle erfolgt.
In diesen Fällen wird das Jugendamt künftigverpflichtet, die erforderliche Beratung und Unterstützung ortsnah sicherzustellen. Zur Erfüllung dieses Zwecks muss sich das zuständige Jugendamt gegebenenfalls der Unterstützung eines Trägers der freien Jugendhilfe oder des Jugendamts vor Ort bedienen (Absatz 2 Satz 2). Findet sich ortsnah kein geeigneter Träger der freien Jugendhilfe als Leistungserbringer, kann für das Jugendamt am Ort der Pflegestelle eine Pflicht zur Amtshilfe bestehen, die entsprechenden Dienste zu erbringen (§§ 3 ff. SGB X). Dies hätte jedoch grundsätzlich zur
Konsequenz, dass eine Verwaltungsgebühr nicht erhoben würde (§ 7 SGB X) und der öffentliche Träger vor Ort keinen finanziellen Ausgleich für seine Dienste erhielte, die möglicherweise fortwährend und über längere Dauer zu erbringen und mit erheblichem personellen Aufwand verbunden sind. Deshalb wird mit der Regelung in Satz 3 sichergestellt,
dass auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für seine Dienste der Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommen wird, in jedem Fall Anspruch auf eine Erstattung seiner Kosten hat. Die Verwaltungskosten im Sinne des § 109 SGB X sind ausdrücklich mit erfasst.

Die Verweisung in Absatz 2 Satz 4 wird an den durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) geänderten § 23 Abs.4 angepasst.

zu Buchstabe b (Abs.2a)

Zur Sicherung der Hilfekontinuität in Vollzeitpflegeverhältnissen sollen zentrale Leistungsinhalte künftig im Hilfeplan dokumentiert werden. Damit wird auch für den Fall eines späteren Zuständigkeitswechsels im Hinblick auf den Hilfebedarf die notwendige Transparenz im Einzelfall geschaffen. Durch die Regelung in Satz 3 wird sichergestellt, dass Änderungen im Leistungsinhalt nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs zulässig sind und nicht allein durch den Zuständigkeitswechsel legitimiert werden.

Die Begründung des gesamten Referententwurfes finden Sie als PDF im Anhang unten