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07.10.2020
Politik

Aktueller Referentenentwurf zum SGB VIII

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG). Stand vom 5. Oktober 2020. Folgende schon lange diskutierten Punkte wurden u.a. aufgegriffen: * Veränderung der Kostenbeteiligung junger Menschen auf 25 %, ab dem Moment der Kostengewährung. * Eltern erhalten einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie. * Die Zuständigkeit für Kinder auch mit Behinderungen wird unter das Dach des SGB VIII zusammengeführt.

Wir haben aus den Erläuterungen zum Gesetzentwurf Auszüge entnommen, die für den Bereich der Pflegekinderhilfe von Bedeutung sind. 

Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen stärken:

Pflegekinder und junge Menschen in Einrichtungen der Erziehungshilfe müssen darin bestärkt werden, für sich Verantwortung zu übernehmen, um möglichst gut auf ein selbständiges Leben vorbereitet zu sein. Das geltende Recht zur Beteiligung junger Menschen an den Kosten werden diesem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe nicht gerecht. Diese müssen nach geltendem Recht grundsätzlich 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einsetzen; auch ihr Vermögen wird herangezogen. Zudem müssen junge Menschen, die in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie aufgewachsen sind, bei ihren Schritten in ein selbständiges Erwachsenenleben verbindlich begleitet und unterstützt werden (sogenannte „Careleaver“). Viele dieser jungen Menschen verfügen über weniger stabile private Netzwerke und geringere soziale materielle Ressourcen als Gleichaltrige, die in ihren Elternhäusern aufgewachsen sind. Sie sind anfälliger für Wohnungslosigkeit, unterliegen einem erhöhten Armutsrisiko und weisen beim Aufbau von Sozialbeziehungen meist größere Schwierigkeiten auf. Zentral für eine gute Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen ist die Herstellung eines möglichst hohen Maßes an Stabilität und Kontinuität hinsichtlich seines Lebensmittelpunktes und seiner gewachsenen Bindungen und Beziehungen zu Pflege- und Erziehungspersonen, aber natürlich auch zu seinen Eltern und Geschwistern. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte Transparenz für das Kind bzw. den Jugendlichen in allen Phasen des Hilfeprozesses hergestellt und die rechtlichen Möglichkeiten des Schutzes der kindlichen Bindungen erweitert werden. Die Bedürfnisse und Bedarfe des Kindes oder Jugendlichen bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie müssen stärker in den Mittelpunkt des Beziehungsgefüges von Kind, Eltern, Pflegeeltern bzw. Erziehungsperson in der Einrichtung gestellt werden. Damit alle Beteiligten unter dieser Prämisse zum Wohl des Kindes ihren Beitrag leisten und auch zusammenwirken können, bedürfen sie der besseren Unterstützung und Begleitung. Die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen erfordert, dass auch bei Pflegeverhältnissen Schutzkonzepte zur Anwendung kommen und ein Zugang zu Beschwerdemöglichkeiten für Pflegekinder gewährleistet ist. 

Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen 
  • Die Kostenbeteiligung von jungen Menschen bei vollstationären Leistungen wird auf höchstens 25 Prozent ihres Einkommens reduziert. Von der Kostenheranziehung junger Volljähriger aus dem Vermögen wird gänzlich abgesehen.  
  • Die Voraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige werden präzisiert und der Verbindlichkeitsgrad der Hilfegewährung erhöht. – Es wird klargestellt, dass eine Hilfe für junge Volljährige auch nach ihrer Beendigung wieder fortgeführt oder ggf. in anderer Form erneut gewährt werden kann, wenn ein entsprechender Bedarf auf Seiten des jungen Menschen dies erfordert. 
  • Werden ggf. andere Sozialleistungsträger nach Beendigung der Hilfe zuständig, werden konkrete Regelungen zur Zusammenarbeit mit diesen beim Zuständigkeitsübergang getroffen. 
  • Die Regelungen zur Nachbetreuung von jungen Volljährigen nach Beendigung der Hilfe werden konkretisiert und verbindlicher ausgestaltet.  
  • Geschwisterbeziehungen werden bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen.  
  • Zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege wird die Verpflichtung zur Anwendung von Schutzkonzepten bei Pflegeverhältnissen eingeführt.
  • Eltern erhalten – unabhängig von der Personensorge – einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie.  
  • Das Zusammenwirken von Eltern sowie Pflege- oder Erziehungsperson wird durch eine verbindlichere Unterstützung des Jugendamtes verbessert.  
  • Für die Finanzierung der Beratung und Unterstützung der Eltern und der Pflegeeltern werden verbindliche gesetzliche Vorgaben geschaffen. 
  • Um Verunsicherungen des Kindes oder Jugendlichen zu reduzieren und Transparenz und Kontinuität herzustellen, wird eine prozesshafte Perspektivklärung als Bestandteil der Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie explizit im SGB VIII geregelt. 
  • Die Möglichkeit des Familiengerichts, den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegefamilie als vorübergehende Maßnahme bei einer „Herausnahme zur Unzeit“ anzuordnen, wird erweitert um die Möglichkeit einer entsprechenden dauerhaften Maßnahme, die nur unter eingeschränkten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden  Die Zulässigkeit dieser Maßnahme ist an die Erfüllung strenger Voraussetzungen geknüpft. So muss neben der retrospektiven Feststellung, dass alle konkret in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Wiederherstellung der elterlichen Erziehungsfähigkeit ausgeschöpft wurden, und der Prognose, dass eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsfähigkeit auch in Zukunft nicht zu erwarten ist, das Kindeswohl diese Maßnahme erfordern. 

Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen:

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) enthält die rechtlichen Anforderungen an eine inklusive Gesellschaft und damit auch an ein inklusives Sozialleistungssystem. Diesen Anforderungen muss auch das SGB VIII für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe entsprechen. Die Ausrichtung des SGB VIII ist in seinen Grundsätzen und seiner Zielrichtung bereits inklusiv. Allerdings müssen die spezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen noch stärker zum Tragen kommen. 

Vor allem aber ergibt sich aus der UN-BRK Handlungsbedarf im Hinblick auf die Aufteilung der Zuständigkeiten für junge Menschen mit Behinderungen auf die Eingliederungshilfe und die Kinder- und Jugendhilfe. Diese Aufteilung trägt der Entwicklungsdynamik und damit dem Spezifikum der Lebensphase „Kindheit und Jugend“ von jungen Menschen mit Behinderungen nicht Rechnung, weil sie an eine Kategorisierung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung, ohne Behinderung und nach Form ihrer Beeinträchtigung anknüpft. Die UN-BRK verlangt, alle staatlichen Maßnahmen an einer Inklusionsperspektive auszurichten, die keine Aussonderung akzeptiert. Dies impliziert eine Umgestaltung der sozialen Umwelt als Voraussetzung für die gemeinsame Nutzung und gesellschaftliche Teilhabe durch heterogene Gruppen von Kindern und Jugendlichen. Vor diesem Hintergrund müssen sich alle Leistungssysteme so verändern, dass sie eine individuelle Förderung aller Personen im jeweiligen System ermöglichen. Daraus folgt die Überwindung der Schnittstelle zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe. 

Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen
  • Die Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen werden unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zusammengeführt.
  • Für den Prozess der Umsetzung ist ein Zeitraum von insgesamt sieben Jahren vorgesehen, der sich in zwei Phasen im Sinne eines Stufenmodells vollzieht.
  • Die erste Stufe sieht die Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe und die Bereinigung der insbesondere zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe bestehenden Schnittstellen vor. Diese Regelungen treten unmittelbar am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Hierzu gehören Regelungen
  • zur Verankerung des Leitgedankens der Inklusion auf Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention bezogen auf die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt und in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen,
    – zur Weiterentwicklung der inklusiven Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege,
    – zur Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger beim Zuständigkeitsübergang,
    – zur Beratung zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Orientierung an den Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen sowie – zur fallbezogenen Zusammenarbeit im Gesamt- und Hilfeplanverfahren.
  • Die zweite Stufe sieht die Einführung der Funktion eines „Verfahrenslotsen“ beim Jugendamt im Jahr 2024 vor. Eltern bekommen somit einen verbindlichen Ansprechpartner und werden durch das gesamte Verfahren von einer einzigen Stelle begleitet, die ihre Rechte wahrnimmt.
  • Die dritte Stufe sieht die Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe auch an junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen im Jahr 2028 vor.
  • Einen weiteren Zwischenschritt während der Umsetzung der zweiten Stufe markiert die Verkündung eines Bundesgesetzes bis spätestens 1. Januar 2027. Es muss (mindestens) konkrete Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis, zu Art und Umfang der Leistung und zur Kostenbeteiligung enthalten.
  • Grundlage für die Ausgestaltung des bis zum 1. Januar 2027 zu verkündenden Bundesgesetzes sollen die Ergebnisse einer prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung und (wissenschaftlichen) Umsetzungsbegleitung sein. 

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