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Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe
Auszüge aus den Vorbemerkungen der Stellungnahme
In den letzten Jahren wurde eine rege Debatte über die Heranziehung junger Menschen zu den Kosten vollstationärer Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe, junge Menschen in die Gesellschaft zu integrieren und zu einem selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Leben zu erziehen, geführt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) wurde durch die Neufassung des § 94 Abs. 6 SGB VIII und die Abschaffung der Kostenheranziehung junger Volljähriger aus Vermögen die Kostenheranziehung junger Menschen deutlich reduziert. Bei der Ausgestaltung des neuen Gesetzes stützte sich die Bundesregierung ua auf die Ergebnisse des Dialogprozesses „Mitreden – Mitgestalten“1 , in dessen Rahmen sich die große Mehrheit der vertretenen Akteur*innen bereits für die Abschaffung der Kostenbeteiligung junger Menschen ausgesprochen hatte. Gestützt auf diese Forderung und auf den Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, in welchem der ua von der FDP-Fraktion sowie allen anderen Oppositionsfraktionen bereits im Rahmen des Reformprozesses zum KJSG geforderte Verzicht der Kostenbeteiligung für Heim- und Pflegekinder vorgesehen ist, unternimmt die Bundesregierung nunmehr den Anlauf, die Kostenbeteiligung junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 SGB VIII komplett abzuschaffen.
Das DIJuF hatte sich bereits im Rahmen des Reformprozesses zum KJSG für eine vollständige Abschaffung der Kostenheranziehung junger Menschen ausgesprochen, sodass der aktuelle Referentenentwurf ausdrücklich begrüßt wird. Aus hiesiger Sicht tragen die nun vorgeschlagenen Regelungen erheblich zur Rechtssicherheit bei, beheben etwaige Ungleichbehandlungen der jungen Menschen durch unterschiedliche Verwaltungspraxis und ebnen den Weg der jungen Menschen, um Verantwortung für ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu übernehmen.
Inhaltliche Schwerpunkte
- Abschaffung der Kostenbeteiligung junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 SGB VIII aus Einkommen durch Streichung des § 94 Abs. 6 SGB VIII
- Abschaffung der Kostenheranziehung aus Vermögen durch Streichung des § 92 Nr. 1a SGB VIII; entsprechende Anpassung von § 97a SGB VIII
- Abschaffung der Kostenheranziehung von Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 SGB VIII durch Streichung von § 92 Abs. 4 SGB VIII
- Anregungen des Instituts für weiteren gesetzlichen Regelungsbedarf