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Pflegekind und Herkunftsfamilie
Herkunftseltern müssen darüber aufgeklärt werden, was es bedeutet, ein Kind in einer Pflegefamilie unterzubringen. Sie müssen sich klar darüber sein, dass sich ihr Kind nach einem gewissen Aufenthalt eng an die Pflegefamilie binden wird. Für die Herkunftseltern ist es wichtig, dass sie nach der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie auch weiterhin durch Fachkräfte betreut werden. Für das Pflegekind ist es wichtig, dass sich die Erwachsenen um es herum einig zeigen.
Das Pflegekind erlebt seinen Status als "Pflegekind" deutlich präsenter, als z.B. das Adoptivkind seinen Status. Während das Adoptivkind rechtlich gesehen Kind seiner Adoptiveltern wird, bleibt das Pflegekind Kind seiner Herkunftseltern.
Die Herkunftseltern haben Rechte und Möglichkeiten, an der Entwicklung des Kindes in der Pflegefamilie teilzunehmen. Sie haben das Recht auf Umgang mit dem Kind, auf Teilnahme an Hilfeplangesprächen und auf Unterstützung durch Jugendamt und andere Helfer. Die meisten Herkunftseltern haben das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes für das Pflegekind. Sie haben der Unterbringung ihres Kind im Rahmen eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung zugestimmt.
Herkunftseltern müssen über ihre Rolle und ihre Perspektiven informiert werden
§ 36 SGB VIII verlangt, dass Eltern darüber informiert werden, was es bedeutet, ein Kind in einer Pflegefamilie unterzubringen. Sie müssen etwas über das Bindungsverhalten eines Kindes erfahren um zu verstehen, dass sich ihr Kind nach einem gewissen Aufenthalt in der Pflegefamilie an die Pflegeeltern eng binden kann. Gerade für Eltern noch junger Kinder ist dies Wissen bedeutsam. Es muss ihnen deutlich sein, dass sie für die Rückkehr des Kindes in ihren eigenen Haushalt nur begrenzt Zeit haben. Dass gerade das junge Kind sich verhältnismäßig schnell an die Pflegeeltern eng binden wird und dann eine Rückkehr nicht mehr möglich ist.
Die Herkunftseltern müssen auch erfahren, was das bisherige Leben für das Kind bedeutet hat und welche Auswirkungen es in der Pflegefamilie hat. Es muss ihnen klar gesagt werden, dass traumatisierte Kinder zukünftig nicht mehr bei ihnen leben werden und das diese Kinder auch keine Besuchskontakte verkraften werden.
Neue Rolle im Leben des Kindes finden
Für die Herkunftseltern ist es wichtig, dass sie nach der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie auch weiterhin durch Fachkräfte betreut werden. Sie müssen die Entwicklung des Kindes akzeptieren lernen und eine neue Rolle im Leben des Kindes finden, wenn das Kind die Pflegeeltern zu Mama und Papa gemacht hat.
Eine Vielzahl von Herkunftseltern haben damit große Probleme. Sie wollen von ihrer Elternrolle nicht Abschied nehmen, wollen nicht als versagende Eltern da stehen, wollen um ihre Kind kämpfen und wissen nicht, was sie denn eigentlich für ihr Kind noch sein können.
Pflegekind leidet unter Unstimmigkeiten zwischen Herkunfts- und Pflegeeltern
Für das Pflegekind ist es wichtig, dass sich die Erwachsenen um es herum einig zeigen. Es leidet unter Uneinigkeit und Unstimmigkeiten. Das SGB VIII schreibt im § 37 dem Jugendamt den Auftrag zu, darauf hinzuwirken, dass die Pflegeeltern und die leiblichen Eltern zum Wohl des Kindes zusammen arbeiten sollen.
Dieser gleiche Paragraf beschreibt auch die mögliche Rückkehr des Kindes zur Herkunftsfamilie bzw. den dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie und benennt die jeweiligen Bedingungen.
Hilfeplan
Der Hilfeplan dient dazu, die Vorschriften des § 37 konkret zu beachten und zu benennen. Die Bindungssituation des Kindes soll beschrieben, das kindliche Zeitverständnis verdeutlicht werden. Ebenso wesentlich ist die Klarheit des letzten Satzes des § 37: was bedeutet für diese Familie konkret eine "nachhaltige Verbesserung" der "Erziehungs"bedingungen (also nicht der Lebensbedingungen z.B. neue Wohnung oder neuer Partner), und wann muss im Sinne des Kindes eine Entscheidung zum dauerhaften Verbleib gefällt werden?
Rechtliche Grundlage
§ 37 SGB VIII Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
(1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, daß die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.