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Pflegeerlaubnis für ein Kind in der Eingliederungshilfe?

Wird bei Aufnahme eines Pflegekindes, für das das Sozialamt der Kostenträger ist, eine Pflegeerlaubnis benötigt? In den meisten Fällen, so läuft es jedenfalls hier, ist das Jugendamt ja involviert und an der Vermittlung beteiligt. Benötigt man bei einem Pflegekind, das erst Jugendhilfe bezogen hat und dann in die Sozialhilfe wechselt eine solche?

Wird bei Aufnahme eines Pflegekindes, für das das Sozialamt der Kostenträger ist, eine Pflegeerlaubnis benötigt? In den meisten Fällen, so läuft es jedenfalls hier, ist das Jugendamt ja involviert und an der Vermittlung beteiligt.
Benötigt man bei einem Pflegekind, das erst Jugendhilfe bezogen hat und dann in die Sozialhilfe wechselt eine solche?

Antwort:

Die Leistung der Eingliederungshilfe § 54 SGB XII setzt eine Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII voraus. Also auch bei einem Wechsel von der Jugendhilfe zur Sozialhilfe muss das Sozialamt eine solche Pflegeerlaubnis von Jugendamt einfordern. Wahrscheinlich ist dies dann eine unumstrittene Angelegenheit – muss jedoch erledigt werden.

§ 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe
Absatz 3

(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Letzte Aktualisierung am: 
01.04.2011

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