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Begriffserklärung

Die Pflegeerlaubnis für die Aufnahme eines Pflegekindes

Die Pflegeerlaubnis im Rahmen der Jugendhilfe ist eine Maßnahme des Kinderschutzes für Kinder, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen können. § 44 des SGB VIII beschreibt die Voraussetzungen der Pflegeerlaubnis für die Pflegepersonen und die Ausnahmen.

Um Kinder zu schützen hat der Gesetzgeber die Pflegeerlaubnis eingeführt. Der § 44 SGB VIII erläutert, dass Pflegepersonen eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes brauchen, wenn sie ein Kind regelmäßig über Tag und Nacht in ihrer Familie betreuen. 

Eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes ist notwendig für Pflegepersonen die 
  • Kinder im Rahmen der Jugendhilfe - oder
  • Kinder im Rahmen der Eingliederungshilfe 

aufnehmen wollen.

Nicht alle Personen, die ein Kind aufnehmen wollen, müssen eine Pflegeerlaubnis beantragen.

Ausnahmen:

1. Pflegepersonen, die ein Kind von einem Jugendamt vermittelt bekommen.

In diesem Fall ist eine gesonderte Pflegeerlaubnis nicht nötig, weil das Jugendamt schon im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit für die Geeignetheit der Pflegepersonen und eine Unterbringung nach Kinderschutzmaßstäben Sorge trägt. 

2. Pflegepersonen, die Vormund oder Aufenthaltsbestimmungspfleger des Kindes sind

Diese Personen können als Sorgeberechtigte sowieso über den Wohnort des Kindes entscheiden und sind im Rahmen ihrer Entscheidungen immer an das Kindeswohl gebunden.

3. Pflegepersonen, die mit dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind. 

Verwandtschaftsgrade von 1 bis 3:

1. Grad: Eltern & Kinder.

2. Grad: Großeltern & Enkelkinder; Geschwister.

3. Grad: Onkel/Tante & Neffe/Nichte, Urgroßeltern & Urenkel.

In der Praxis erleben wir im Rahmen der Verwandtschaftspflege meist die Aufnahme von Enkeln bei ihren Großelter ( Grad 2), seltener die Aufnahme von Nichten und Neffen bei Tante oder Onkel (Grad 3) oder sehr seltern die Aufnahme von Urenkeln bei ihren Urgroßeltern (Grad 3). Die Zustimmung zum Aufwachsen bei Verwandten muss vom berechtigten Sorgeberechtigten gegeben werden. Hier wird von einer dem Kind angemessenen Unterbringungsentscheidung ausgegangen. Stellt sich heraus, dass das Kindwohl des Kindes in der Verwandtenpflege gefährdet ist, muss das Jugendamt entsprechend reagieren. Die Verwandtenpflegepersonen sind dem Gesetz nach den nicht verwandten Pflegepersonen gleichgestellt in dem Recht auf Beratung und Begleitung durch das Jugendamt.

4. Personen, die ein Kind nur zeitweise aufgenommen haben:

- bis zur Dauer von acht Wochen,

- im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches

5. zukünftige Adoptiveltern, die das Kind im Rahmen der Adoptionspflege aufgenommen haben

Versagen der Erlaubnis 

Das Jugendamt muss die Pflegepersonen an ihrem Wohnort aufsuchen und überprüfen, ob das Kind dort zu seinem Kindeswohl untergebracht werden kann. Es darf nur eine Pflegeerlaubnis erteilen, wenn das Wohl des Kindes festgestellt wurde. Ist während einer schon erfolgten Unterbringung das Wohl des Kindes dort gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. In der Praxis hat dies zur Folge, dass das Pflegekind die Pflegefamilie zeitweise oder dauerhaft verlassen muss. 

§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,

2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,

3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,

4. bis zur Dauer von acht Wochen,

5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,

6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

§ 1744 Probezeit   (für eine zukünftige Adoption)

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

Letzte Aktualisierung am: 
02.10.2023

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