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Pflegeeltern - Pflegekinder - Versicherungen

Der Schaden eines Pflegekindes bei seinen Pflegeeltern wirft die Fragen auf: Wer haftet für diesen Schaden? Durch wen werden die Kosten beglichen? Aus Beschlüssen des Bundesgerichtshofes geht klar hervor, dass das Jugendamt nicht haftet.

Themen:

Der Schaden eines Pflegekindes bei seinen Pflegeeltern wirft die Fragen auf:

  • Wer haftet für diesen Schaden?
  • Durch wen werden die Kosten beglichen?

Rechtliche Lage

Aus Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom Februar und Juli 2006 geht klar hervor, dass das Jugendamt nicht haftet. 

Im Jugendhilfe-Report des Landesjugendamtes Rheinland 1 - 2013 wird dazu erläutert:

  • a) der Auftrag des Jugendamtes liegt in der ordentlichen Vermittlung und Betreuung des Kindes. Kommt das Jugendamt diesem Auftrag nach, haftet es nicht. 
  • b) Die Haftung liegt beim Personensorgeberechtigten des Kindes - also den leiblichen Eltern oder dem Vormund. Diese können jedoch ihre Aufsichtspflicht tatsächlich nicht ausüben, da das Kind ja in einer Pflegefamilie lebt. 
  • c) Die Pflegeeltern haben durch die Aufnahme des Kindes die Aufsichtspflicht übernommen und haften daher grundsätzlich für die Schäden, die ihr Pflegekind anrichtet. 

Versicherungen

Die normalen Haftpflichtversicherungen der Pflegeeltern nehmen das Pflegekind mit in den Vertrag auf. Damit besteht Haftung gegenüber Dritten. 

Entsteht ein Schaden bei den Pflegeeltern durch das Pflegekind, dann entsteht ein Anspruch der Pflegeeltern gegenüber dem Pflegekind. Handelt es sich um ein Kind unter 7 oder um einen unter 18-jährigen mit wenig Einsichtsfähigkeit, dann haftet das Kind nicht. 

Einige Versicherer bieten den Pflegeeltern (und auch Jugendämtern) eine spezielle „Innen-Haftpflichtversicherung“ an, die die Schäden, die innerhalb einer Pflegefamilie geschehen, abdecken sollen. Einige Jugendämter haben für ihre Pflegeeltern eine derartige Gruppenversicherung abgeschlossen. Eine Vielzahl von Pflegeeltern haben privat eine solche Versicherungen abgeschlossen. Ein Teil bekommt die Kosten dafür von ihrem Jugendamt erstattet. 

Hier zeigt die Praxis, dass die Pflegeeltern nicht immer abgesichert sind und Fragen entstehen zu:

  • Alter, möglicher Behinderung und Einsichtsfähigkeit des Kindes,
  • Mutwilligkeit des Kindes bei Erzeugung des Schadens,
  • Höhe des Schadens. 

Es ist eindeutig so, dass nicht alle Schäden durch Versicherungen abgedeckt werden (können). Ein Restrisiko bleibt immer bestehen.

Wie können die Pflegeeltern entlastet werden?

Wir alle wissen, dass das Verhalten von Pflegekindern nicht immer einschätzbar oder vorhersehbar oder 'logisch' erfolgt. Entsteht durch dieses Verhalten des Kindes ein Schaden, befinden sich Pflegeeltern auf rechtlich schwierigen Boden und sind also nur begrenzt geschützt.

Für Pflegeeltern ist dies natürlich eine Tatsache, die sie nervös macht.

Sowohl für bestehende, als auch für zukünftigen Pflegeverhältnisse ist es daher erforderlich, dass die Beteiligten der Pflegekinderhilfe hier dringend akzeptable, offene und klare Lösungen finden müssen. 

Erläuterungen zu Schadensfällen

Bis zum 6. Lebensjahr ist ein Kind raus aus jeder Haftung, denn es ist nicht geschäftsfähig und auch nicht deliktfähig. Hier kann nur die Frage möglicher Aufsichtspflichtverletzung gestellt werden.

Ab dem Alter von 7 Jahren bis zur Volljährigkeit (18) ist das Kind beschränkt geschäftsfähig und ab 14 Jahren als Jugendlicher auch strafrechtlich deliktfähig. Wenn es in dieser Zeit zu einem durch das Kind verursachten Schaden kommt, kommt es darauf an, ob das Kind "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" besessen hat. Hat das Kind keine erforderliche Einsicht, z.B. weil es an einer geistigen Behinderung leidet, dann muss es auch nicht für den Schaden aufkommen. Auch hier kann dann natürlich eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung geprüft werden. 

Hat das Kind jedoch „eine erforderliche Einsicht“ in sein Tun, dann ist es auch haftbar zu machen. Die Erstattung des Schadens richtet sich dann an das Kind selbst. Hat es kein Vermögen oder Einkommen, verschiebt sich die Erstattung, bis es ein Einkommen hat. Ab dem 14. Lebensjahr gilt man als Jugendlicher und damit beginnt auch die Strafmündigkeit. Hier kann neben der Pflicht der Erstattung des Schadens auch eine strafrechtliche Prüfung erfolgen.
Gegen einen mutwillig ausgeführten Schaden lässt sich auch keine Versicherung abschließen. 

Haftpflichtversicherung = Schadensregulierung?

In einer Stellungnahme verweist der Runde Tisch der Adoptiv- und Pflegefamilienverbände auf die Probleme bei der Regulierung von Schäden, die durch Pflegekinder verursacht wurden.

Die Absicherung von Schäden, die durch Pflegekinder verursacht werden, ist sehr mangelhaft. Die Haftpflichtversicherung basiert auf den Regelungen zum Schadenersatz sowie zur Haftpflicht (BGB §§ 823, 828 und 832). Das bedeutet, dass entweder die Deliktfähigkeit des Schadensverursachers gegeben sein muss oder eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. In den aktuell angebotenen Haftpflichtversicherungen für Pflegekinder wird jedoch regelmäßig auf dieses Ausschlusskriterium hingewiesen. So heißt es in den Arbeitspapieren des LVR: „Eine Haftpflicht-versicherung wird von vielen Jugendämtern für Schäden, die das Pflegekind Dritten zufügt, in Form so genannter Sammelversicherungen für Pflegekinder abgeschlossen. Diese erfassen [...] jedoch regelmäßig nur solche Schäden, die durch ein bereits deliktsfähiges Kind (Vollendung des siebten Lebensjahres) verursacht werden.“ 

Eine andere Versicherung schreibt: „[...] Wir versichern gesetzliche Haftpflichtansprüche nach dem BGB [...]“ Mit der Formulierung „gesetzliche Haftpflichtansprüche“ ist, ohne es zu betonen, natürlich ebenfalls der Bezug auf die Deliktfähigkeit hergestellt.

Schäden außerhalb der Pflegefamilie

Nach außen, also zu Personen außerhalb der Pflegefamilie, können für deliktfähige Pflegekinder Schäden über die private Haftpflichtversicherung übernommen werden. Sind die Pflegekinder nicht deliktfähig, ist gesetzlich nur über eine Verletzung der Aufsichtspflicht eine Regulierung über die Versicherung möglich. Allerdings muss man bei dieser Konstellation mitbedenken, dass eine Verletzung der Aufsichtspflicht immer auch die Frage aufwirft, ob die Pflegeeltern ihrer Aufgabe gewachsen sind.

Gleichzeitig gilt es zu bedenken, dass jede Versicherungsgesellschaft das Recht hat zu prüfen, ob die Haftpflichtforderung zu Recht besteht. Für Schäden, die aus Vorsatz oder mutwillig begangen wurden, kann jede Versicherungsgesellschaft die Schadensregulierung ablehnen.

Wenn die Versicherung mitteilt, dass kein Haftpflichtanspruch vorliegt aber der Schaden trotzdem eingetreten ist, sind es meist die Pflegeeltern, die im Sinne des Erhalts guter nachbarschaftlicher, schulischer, [...] oder freundschaftlicher Beziehungen den Schaden begleichen. Folgendes Zitat belegt die Situation von Pflegeeltern: „Ich möchte zu bedenken geben, dass unsere Aufgabe als Pflegeeltern darin besteht, Paul in einer normalen und positiven Umgebung aufwachsen zu lassen. Daher ist es unmöglich, den Nachbarn etwas in der Art zu sagen wie: Tja, Pech gehabt, Paul ist leider noch zu klein. Sieh’ zu, wo du dein Geld herbekommst“.

Weiterhin ist es wichtig zu wissen, dass Schäden, die mit motorisierten Fahrzeugen begangen werden, ebenfalls nicht unter die Haftpflicht fallen, da das Fahrzeug selbst haftpflichtversichert ist. Die Autohaftpflichtversicherer haben ebenso die Möglichkeit, die Regulierung von Schäden teilweise oder vollständig abzulehnen – und wenn sie die Schadensregulierung übernehmen, bleibt beim Fahrzeughalter – also meist den Pflegeeltern – die Hochstufung der Versicherung oder eine zivilrechtliche Schadenersatzklage der Auto-Versicherung an das jugendliche Pflegekind. Und diese ist wiederum nicht über die Private Haftpflichtversicherung regulierbar.

Schäden innerhalb der Pflegefamilie

Einige Versicherungen bieten Versicherungsschutz im Binnenverhältnis an. Schädigt das Pflegekind Gegenstände der Pflegeeltern, haben diese zunächst einen Anspruch gegen das Pflegekind selbst, der unter bestimmten Bedingungen von der Versicherung übernommen wird, jedoch nicht, wenn es unter 7 Jahren alt ist oder wenn es unter 18 Jahren alt ist und ihm die nötige Einsichtsfähigkeit fehlt. Verneint die Versicherung einen Haftpflichtfall, haben Pflegeeltern die Möglichkeit, die Schäden aus eigener Tasche zu bezahlen oder zivilrechtlich ihr Pflegekind zu verklagen. Schadenersatzansprüche können die Zukunftsperspektiven von Kindern belasten oder sogar konträr zur Hilfezielstellung wirken.

Es gibt Pflegekinder, die beeinträchtigt sind und hochgradig aufgeregt und exzessiv reagieren können. Wenn so ein Kind extrem sauer ist und z.B. im Haus und Hof Feuer macht, dann verlieren die Pflegeeltern viel oder alles. Sie könnten notfalls vor dem Ruin stehen. Nach den Regularien der Versicherungen sind eben genau diese Schadensfälle nicht versicherbar.

Weiterlesen: 
Stellungnahme

Pflegeeltern sind besorgt über Haftung und Schutz bei Schäden

Wer haftet für Schäden, die Pflegekinder bei den Pflegeeltern anrichten? Kann die Pflegefamilie vor Schadensfolgen geschützt werden? Die Praxis der Vollzeitpflege muss sich mit diesem Thema beschäftigen.
Erfahrungsbericht

von:

Pflegeeltern und Versicherungsschutz - Erfahrungsbericht einer Pflegemutter

Dieser Erfahrungsbericht macht auf eine Versicherungslücke für Pflegeeltern und Pflegekinder aufmerksam, denn hier geht es um einen Schaden, der vom Kind mit möglicher Einsicht in die Verantwortlichkeit seines Verhaltens (oder auch mit Mutwilligkeit) verursacht wurde.
Tiefergehende Information

Haftpflichtschäden durch jugendliche Pflegekinder

Sobald Pflegekinder vierzehn Jahre alt werden, nicht geistig behindert und als einsichtsfähig eingestuft werden sind sie für ihre Handlungen voll verantwortlich. Was passiert bei größeren oder ganz großen Schäden, die ein jugendliches Pflegekind absichtlich anrichtet?
Letzte Aktualisierung am: 
09.09.2019