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Sozialgericht Leipzig

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
18.07.2005

Einstweilige Anordnung zur Zahlung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

Das Pflegegeld dient einem völlig anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Es dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes der Pflegeeltern sondern der Sicherung des Unterhaltes des Pflegekindes.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
24.02.2015

Vergütung für Aufnahme eines Pflegekindes kann "Hartz IV"- Anspruch mindern

Auch die für ein erstes Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung können als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter hat.