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Saarländisches Oberlandesgericht

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
20.03.2007

Pflicht des Familiengerichtes zur Amtsermittlung

Das Familiengericht hat bei Anrufung durch das Jugendamt alles relevanten Tatsachen zu ermitteln.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
13.01.2009

Zum Erfordernis einer persönlichen Anhörung von Eltern und Kind in einem Namensänderungsverfahren gemäß § 1618 BGB.

In den Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB ist gemäß §§ 50 a, 52 FGG vor der Entscheidung grundsätzlich der sorgeberechtigte Elternteil (hier die Antragstellerin) ebenso wie auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil (hier der Antragsgegner) und das Kind in der Regel persönlich anzuhören.