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OVG Bautzen

Fachwissen

Gerichtsbeschluss erklärt

von:

vom: 
09.05.2019

Bei Kostenheranziehung ist das Einkommen des Vorjahres maßgeblich

Wie schon andere Verwaltungsgerichte vorab, hat auch das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden, dass bei der Kostenheranziehung junger Menschen bei Unterbringung in Pflegefamilie oder Heim der § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII herangezogen werden muss. Gemäß dieser Vorschrift ist für den Kostenbeitrag das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres maßgeblich.