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OLG Düsseldorf

Fachwissen

Gerichtsbeschluss erklärt

von:

vom: 
20.11.2018

Zur Übertragung einer Vormundschaft nicht auf Verwandte des Kindes

Leitsatz: Ein Verwandter (hier: Schwestern der Kindesmutter), der die Vormundschaft und zugleich die Betreuung eines Kindes übernehmen will, ist bei der Auswahl gemäß § 1779 Abs. 2 BGB nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines anderen Vormundes (hier: Jugendamt/Fachpflegefamilie) besser gedient wäre.