Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Auf Veranlassung der Amtsvormundin wurde ein Pflegekind aus der Pflegefamilie heraus in Obhut genommen. Die Begründung lag in einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, da keine Kooperationsbereitschaft zum Wohle des Kindes mehr bestehe. Die Pflegemutter stellte daraufhin einen Antrag auf Übertragung der Vormundschaft auf sie, um eine möglichst baldige Rückführung des Kindes zu ermöglichen. Das Familiengericht übertrug der Pflegemutter die Einzelvormundschaft. Eine Beschwerde wurde vom OLG Brandenburg zurückgewiesen und der Beschluss bestätigt.