Der sorgeberechtigten Mutter eines Pflegekindes kann der Teilbereich ihrer Personensorge für den Bereich einer Namensänderung entzogen werden, wenn es einen erheblichen Interessengegensatz zwischen den Interessen des Kindes und seiner Mutter gibt und wenn sich für das Kind schwerwiegende Nachteile ohne die Namensänderung ergeben würden.