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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
06.05.2013

Erweiterter pädagogischer Förderbedarf - erhöhter Erziehungsbedarf

Eine besondere Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne des § 33 Satz 2 SGB VIII ist anzunehmen, wenn die Vollzeitpflege besondere Anforderungen an die Erziehungsperson stellt und darüber hinaus die Erziehung des Kindes erheblich erschwerende Beeinträchtigungen vorliegen.