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Oberlandesgericht Stuttgart

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
10.05.2013

Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB

Im Mittelpunkt der bei einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs.4 BGB erforderlichen Interessenabwägung steht das Wohl des bei Pflegeeltern untergebrachten Kindes. Allein der Umstand eines langen Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie (hier: 3 Jahre) genügt nicht, dass ein Schaden für das Kind durch eine Rückführung in die Herkunftsfamilie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
03.04.2012

Pflegeeltern sind zur Tragung von Gerichtskosten nur bei Aussichtslosigkeit oder schuldhaftem Verhalten verpflichtet.

Pflegeeltern sind nur dann zur Tragung von Gerichtskosten im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB verpflichtet, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
04.10.2006
Gerichtsbeschluss

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vom: 
10.01.2007

Betreuter Umgang mit konkreten Vorgaben

Das Gericht hat konkrete Vorgaben bei der Anordnung von begleitetem Umgang zu geben.
Gerichtsbeschluss

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vom: 
04.08.1999

Gutachtenkosten im Herausgabeverfahren

Beschwerdeführer sind nicht Kostenschuldner