Im Mittelpunkt der bei einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs.4 BGB erforderlichen Interessenabwägung steht das Wohl des bei Pflegeeltern untergebrachten Kindes.
Allein der Umstand eines langen Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie (hier: 3 Jahre) genügt nicht, dass ein Schaden für das Kind durch eine Rückführung in die Herkunftsfamilie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist.
Pflegeeltern sind nur dann zur Tragung von Gerichtskosten im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB verpflichtet, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben