Umgangsrecht der leiblichen Mutter in der Übergangsphase zwischen der Unterbringung in einer Bereitschaftspflegefamilie in eine Dauerpflegefamilie. Ein kurzfristiger Ausschluss des Umgangsrechts der Eltern mit dem Kind ist zulässig, auch wenn mit der Ausübung von Umgangskontakten keine Gefährdung des Kindeswohls einhergehen würde.