Durch die Auswahl eines neuen Vormunds ist die Pflegeperson grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdebefugt.
Hatte das minderjährige Kind als in einem Kindschaftsverfahren formell Beteiligter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) rechtlich keine Möglichkeit, selbst Beschwerde gegen die seine Rechte im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigende erstinstanzliche Entscheidung einzulegen, ist es zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten, die Beschwerde der Pflegeperson in verfassungskonformer Auslegung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG als zulässig anzusehen.
Verbleibensanordnung unter Abwägung der Grundrechtspositionen der Eltern, der Pflegeeltern und des Persönlichkeitsrechtes des Kindes
Zu den konkreten Voraussetzung einer Anordnung, das das (hier 1992) geborene Kind aus Gründen seines Wohls bei seinen langjährigen Pflegeeltern verbleiben soll
Eine Minderjährigenadoption kann nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr nach {BGB § 1763 BGB}, sondern nur noch nach {BGB § 1760} aufgehoben werden. Dies gilt auch, wenn die Volljährigkeit des adoptierten Kindes im Laufe des Verfahrens eingetreten ist.
Die Ersetzung der Einwilligung gemäss {BGB § 1748 III} ist nicht grundsätzlich unzulässig, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Annahme in einem Dauerpflegverhältnis aufwachsen kann.