Das OLG Dresden hatte zu prüfen, ob ein Verbleib einer Amtsvormundschaft in einem nun nicht mehr zuständigen Jugendamt aus Kindeswohlgründen möglich ist oder wie weit die Vorschrift des § 87 c SGB VIII – örtliche Zuständigkeit – bindend ist.
In Verfahren gem. § 1632 Abs. 4 BGB (Herausgabe oder Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie) ist die Erhebung von Gerichtskosten nicht die Regel, sondern bedarf der besonderen Begründung