In dem Verfahren ging es um eine Beschwerde der Mutter gegen den Entzug ihres Sorgerechts durch das Amtsgericht. Das OLG nutzte diesen Beschluss jedoch auch dazu, seine Vorstellung über die Häufigkeit von Besuchskontakten des einjährigen Kindes zu seiner Mutter deutlich zu machen.
Das OLG Celle beschreibt in einer ausführlichen Begründung die rechtliche Möglichkeit der freiwilligen Übertragung nicht nur von einzelnen Teilen des Sorgerechtes sondern vom gesamten Sorgerecht. Es weist darauf hin, dass dann die Pflegeeltern nicht nur Pfleger sondern Vormund ihres Pflegekindes seien.
Die auf Antrag der Pflegeperson mit Zustimmung der Eltern (bzw. des alleinsorgeberechtigten Elternteils) gem. § 1630 Abs. 3 BGB erfolgte Übertragung der Personensorge auf die Pflegeperson ist bei Wegfall der Zustimmung - ggf. auch bereits auf die Beschwerde der Eltern hin - ohne weiteres zu beenden.
Eine Jugendamtsmitarbeiterin hat nicht die Stellung eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Der maßgebliche Paragraf in der ZPO kommt ausschließlich gegenüber Gerichtspersonen in Betracht, also gegenüber Richtern, Rechtspflegern oder Urkundsbeamten.