Die Klägerin hat kein Anrecht auf Elterngeld, weil sie mit dem Kind nicht im Rahmen von Adoptionspflege zusammenlebt. Mit rechtlich verfestigten Situation der Adoptionspflege lässt sich die Lage der Klägerin und ihres Pflegekindes unter rechtlichen Aspekten nicht vergleichen, mag auch in der persönlichen Bindung keinerlei Unterschied bestehen