Geldleistung des Jugendamtes zur Erziehung des Pflegekindes (Erziehungsbeitrag bzw. Erziehungsgeld) rechnet nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Die Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII, einschließlich der Leistungen für die Erziehung des Pflegekindes, haben nicht den Zweck haben, das Einkommen der Pflegeperson zu vermehren, sondern ausschließlich den notwendigen Unterhalt, einschließlich der Kosten der Erziehung, des Pflegekindes sicherzustellen.