Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Übernahme der entstandenen Kosten für die systemische Bewegungstherapie sind §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Der Anspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil der Beklagte systemische Bewegungstherapie nicht als Sachleistung zu erbringen hat, sondern dem Kläger die aufgewandten Kosten hierfür als Leistung der Eingliederungshilfe erstattet
Dem minderjährigen Kind eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, für das Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in einer Pflegefamilie nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, steht für Tage, an denen es sich mehr als zwölf Stunden bei dem bedürftigen Elternteil aufhält, mit dem es insoweit eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bildet, ein Anspruch auf anteiliges Sozialgeld gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu, soweit der Träger der Jugendhilfe das Pflegegeld an die Pflegefamilie ausbezahlt und für die Beurlaubung ins Elternhaus keine Kostenerstattung gewährt.