Bei der Adoption Volljähriger kann das Vormundschaftsgericht auch dann bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, wenn die Annahme durch miteinander verheiratete Ehegatten gleichzeitig erfolgt und in der Person eines Ehegatten die Voraussetzungen einer Adoption mit starken Wirkungen nach § 1772 I S. 1b BGB vorliegen.
Auch in "Beschleunigten Familienverfahren" in Sorge- und Umgangsverfahren sind in aller Regel die Kinder und auch die Eltern gemäß § 50b und 50e FGG vor einer die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung durch das Gericht anzuhören.
Der Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind kann nach § 1684 Abs. 4 BGB gerechtfertigt sein, wenn das Kind den Umgang mit dem Elternteil vehement ablehnt und anzunehmen ist, dass eine Missachtung dieses Willens das Wohl des Kindes gefährdet. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Kind das 12. Lebensjahr überschritten hat und angenommen werden kann, dass der geäußerte Wille seinen tatsächlichen Bindungen entspricht.
Eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.