Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Großmutter) gegen den durch das Oberlandesgericht angeordneten Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern. Das Gericht hebt den Beschluss auf, da dieser die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 6 Abs.2 Satz 1 verletzt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Rückführung seines Sohnes in eine Pflegestelle. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2011 bezüglich der Anordnung in Ziffer 1) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 2011 - jeweils 19 UF 260/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Einwilligung zur Adoption eines zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes kann nicht leichter ersetzt werden, als dies bei den übrigen Vätern der Fall ist.
Das afghanische Kind wurde aus humanitären Gründen in einer deutschen Gastfamilie untergebracht. Als es dort 5 jahre lebte, wollte der Vater das Kind wieder nach Afghanistan holen. Die Gastfamilie stellte einen Verbleibensantrag.
Soweit Elternwille oder Kindesbindung nicht bereits eindeutig die Auswahl eines bestimmten Vormunds verlangen, hat das Familiengericht Verwandte und Verschwägerte des Mündels zu ermitteln - ansonsten werden die geschützten Grundrechte der Betroffenen beeinträchtigt.
Eingriff in den Schutz der Persönlichkeit eines umgangsunwilligen Vaters und Gefährdung des Kindeswohls des umgangsberechtigten Kindes durch eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht des Vaters gegenüber dem Kind
In dieser Entscheidung über Prozesskostenhilfe begründet das Gericht die Ablehnung der Hilfe damit, dass der Ausschluss des Umgangs auf die auf ernsthaften Gründen beruhenden ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber Umgangskonstakten zu seinen leiblichen Eltern beruhe und deren Erzwingung eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde.
1. Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen werden und in eine vorgesehene Adoptionsfamilie überführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können.2. Gehen die Gerichte in einem solchen Fall davon aus, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen Beeinträchtigungen führen werde, so müssen sie überprüfen, ob die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Herausgabeverlangen nach § 1632 Abs. 1 BGB, mit dem die Kindesmutter die Rückführung ihres Kindes aus einer Pflegefamilie, hilfsweise zunächst die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und Unterbringung in einer therapeutischen Einrichtung begehrt.
Das Wohl der in der Obhut der Mutter aufwachsenden Kinder ist von der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mutter abhängig, hinter deren Schutz das Umgangsrecht des Vaters hier zurücktreten muss.
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass ohne Vorliegen der Voraussetzungen des {BGB §1661 I S. 1} bei der Weggabe des Kindes in Familienpflege allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach {BGB § 1632 IV} führen kann, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefinden des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist.
Bei einer Entscheidung nach §§ 1666, 166a BGB ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie - unter Berücksichtigung der Intensität entstandener Bindungen - einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten
Das BVerfG bestätigt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.
Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Adoption die Kinder des Annehmenden. Gemäß § 1769 BGB darf eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Dem entspricht es, dass die Kinder im Adoptionsverfahren anzuhören sind
Das Bundesverfassungsgericht erläutert in seiner Entscheidung welche Prüfungsmaßstäbe bei einer dauerhaften Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern anzulegen sind.
1. Die am Kindeswohl orientierte Regelung, dass bei Sorgerechtsentscheidungen nach der Ehescheidung der Eltern der Wille des Kindes zu berücksichtigen ist ( {BGB § 1671 II}) und deshalb seine persönliche Anhörung durch das entscheidende Gericht in der Regel geboten sein wird ( {FGG § 50 b}), steht mit dem Grundgesetz in Einklang.2. Die Entscheidung darüber, welche Form der Kindesanhörung geeignet und erfolgversprechend erscheint, bestimmt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falles; sie ist Angelegenheit der zuständigen Familiengerichte und der verfassungsrechtlichen Nachprüfung entzogen.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerde-führer gegen die Zurückweisung des Antrages seines gesetzlichen Vertreters, die Einwilligung seiner leiblichen Mutter zu seiner Adoption durch die Pflegeeltern gemäß § 1748 BGB zu ersetzen.