Das Bundessozialgericht hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass ein FASD-Geschädigter nur dann Opferentschädigung verlangen kann, wenn er/sie vor der Geburt durch den fortgesetzten Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft dadurch geschädigt wurde, dass die Grenze zum kriminellen Unrecht überschritten wurde. Der Alkoholmissbrauch der Mutter muss also auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft gerichtet gewesen sein. Anspruch auf Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz hat nur der Geschädigte, der einen "vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff" über sich ergehen lassen musste (§ 1 Anspruch auf Versorgung). Darüber hinaus muss ein solcher Angriff im Geltungsbereich des Deutschen Gesetzes geschehen sein.
1. Die Beschäftigung einer schwerbehinderten Person im Betrieb der Pflegeeltern steht der Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses i. S. von { BKGG§ 2 I S. 1 Nr. 2} nicht entgegen.2. Die Gewährleistung von Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des BSHG an die behinderte Person schliesst das Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses nicht aus.
Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist auch für Personen zu berücksichtigen, die Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und allein betreuen.