Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil aus Juli 2020 veröffentlicht, in dem es um die 'Steuerfreiheit von Leistungen, die für die vollzeitige Betreuung von verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen gezahlt werden' ging. Ein Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg wird mit dieser Entscheidung aufgehoben. Der BFH urteilt: Die im Rahmen des § 35 SGB VIII geleistete Aufnahme eines Kindes in einer Familie sei mit der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII vergleichbar. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern sind steuerfrei, unabhängig davon wie hoch diese öffentlichen Leistung sind.
Auch Leistungen, die über privatrechtliche Institutionen mit Erziehungsstellen vertraglich abgewickelt werden, sind öffentliche Mittel zur Förderung der Erziehung des Kindes/Jugendlichen und daher steuerfrei.
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige mit der Person "durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist und der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht. Dies gilt i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Anspruch auf Kindergeld)
Leistet ein Träger gemäß § 34 SGB VIII Zahlungen an die Pflegeperson wird davon ausgegangen, dass das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden ist.
Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist(§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Haben nach Aufnahme durch die Pflegeeltern noch schulpflichtige Kinder über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr, so reicht dies in der Regel aus, einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen den Kindern und ihren leiblichen Eltern anzunehmen.