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Brandenburgisches Oberlandesgericht

Fachwissen

Gerichtsbeschluss erklärt

von:

vom: 
17.06.2020

Rückführung eines Pflegekindes im Rahmen einer Verbleibensanordnung

Pflegeeltern stellten einen Verbleibensantrag für ihr jetzt sechsjährige Pflegekind, welches kurz nach der Geburt zu ihnen kam. Aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des Pflegevaters hatte der Vormund das Pflegeverhältnis beendet. Der Verbleibensantrag der Pflegeeltern wurde abgelehnt. Die Pflegeeltern trennten sich, die Pflegemutter stellte erneut einen Verbleibensantrag nur für sich und das OLG beschloss eine Rückkehr des Pflegekindes zu seinem Kindeswohl zur Pflegemutter unter der Bedingung, dass es keinen Kontakt zum Pflegevater geben würde.

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

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vom: 
18.07.2016

Verbleibensanordung und Regelung von Besuchskontakten

Erfolg der Beschwerde der Pflegeeltern. Der angeordnete kurzfristige Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters ist aufzuheben bzw. bis auf weiteres auszusetzen. Der (unbefristete) Verbleib des Kindes bei seinen Pflegeeltern ist anzuordnen. Zusätzlich ist der Umgang der Mutter neu zu regeln.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
18.12.2008

Örtliches zuständiges Gericht, wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt / Recht einer sorgeberechtigten Mutter mit Betreuung

Die Mutter entscheidet, wo das Kind seinen Aufenthaltsort hat. Der Betreuer einer sorgeberechtigten Mutter ist nicht für die Fragen der elterlichen Sorge zuständig.
Gerichtsbeschluss

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vom: 
08.02.2010

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Wege der einstweiligen Anordnung bei Kindeswohlgefährdung

Wenn die Gefährdung des Kindes geltend gemacht wird, muss das Gericht unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens eines einstweilige Anordnung prüfen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
29.01.2009

Entzug bzw. Ruhen der elterlichen Sorge bei längerer Inhaftierung eines Sorgeberechtigten

Vorrang des "Ruhens der elterlichen Sorge" gegen über dem "Entzug der elterlichen Sorge".
Gerichtsbeschluss

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vom: 
18.12.2008

Verbleibensanordnung um eine angemessene Rückführung zu ermöglichen

Um eine kindeswohlverträgliche Rückführung zur Herkunftsfamilie zu ermöglichen ist eine Verbleibensanordnung angemessen.
Gerichtsbeschluss

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vom: 
26.09.2007

Ausschluss bzw. Beschränkung von Umgangskontakten

Umgangskontakte eines Kindes mit einem psyschich kranken Elternteil können ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden. Vorrangig jedoch sollten diese Umgangskontakte begleitet werden um einer Kindwohlgefährdung vorzubeugen.