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Namensänderung in Doppelnamen für Adoptivkinder oder Pflegekinder
Themen:
Adoption
Frage: Kann ein Adoptivkind zu seinem Adoptivnamen auch den Namen seiner Herkunftsfamilie führen?
Gemäß § 1757 Abs. 4 BGB kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Annehmenden (also der Adoptiveltern) mit Einwilligung des Kindes ( also seines Vormundes) mit dem Ausspruch der Annahme als Kind dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen – wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
In der Praxis geschieht dies extrem selten.
Pflegekind
Frage: Kann ein Pflegekind bei einer Namensänderung zu dem Namen der Pflegefamilie auch seinen Herkunftsnamen als Doppelnamen führen?
In wenigen Fällen in der Praxis ist dies ermöglicht worden. Hierbei bezieht sich der Antragsteller (also der Personensorgeberechtigte des Pflegekindes) auf den § 1757 BGB. In diesem Paragrafen wird die Namensgebung bei Adoption geklärt. Gemäß § 1757 Abs. 4 BGB kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Annehmenden (also der Adoptiveltern) mit Einwilligung des Kindes ( also seines Vormundes) mit dem Ausspruch der Annahme als Kind dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen – wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Wenn eine solche Möglichkeit sogar im Rahmen der Adoption machbar ist, dann könnte argumentiert werden, dass ebenso einen Pflegekind dieser Doppelname ermöglicht wird, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zu seinem Wohl erforderlich ist.