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Referentenentwurf zum Kinder- und Jugendhilfeinklusiongesetz
Aus dem Referentenentwurf
A. Problem und Ziel
Um sicherzustellen, dass die Kinder- und Jugendhilfe auch in Zukunft wirkungsvoll ihren Auftrag erfüllen kann, wurden die rechtlichen Grundlagen des SGB VIII mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KSJG), das am 10. Juni 2021 in Kraft getreten ist, weiterentwickelt. Ziel des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes ist es, gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen durch Stärkung vor allem derjenigen Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu sichern bzw. herzustellen, die zusätzlichen Unterstützungsbedarf haben.
Mit Blick auf Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind für die Umsetzung dieser Zielsetzung insbesondere die rechtlichen Anforderungen der VN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) an eine inklusive Gesellschaft und damit auch an ein inklusives Sozialleistungssystem maßgeblich. Die VN-BRK verlangt, alle staatlichen Maßnahmen an einer Inklusionsperspektive auszurichten, die keine Aussonderung akzeptiert. Dies impliziert eine Umgestaltung des Leistungssystems des SGB VIII dahingehend, dass eine individuelle, ganzheitliche Förderung aller Kinder und Jugendlichen ermöglicht wird, ohne dabei an die Kategorisierung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, ohne Behinderungen oder die Form der Beeinträchtigung anzuknüpfen. So kann der Entwicklungsdynamik und damit dem Spezifikum der Lebensphase „Kindheit und Jugend“ von jungen Menschen mit Behinderungen besser Rechnung getragen werden. Daraus folgt das Erfordernis der Überwindung der Schnittstelle zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe.
Vor diesem Hintergrund stellt das KJSG verbindliche Weichen für die Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe. Für die Umsetzung der sogenannten „Inklusiven Lösung“. sieht das KJSG drei Schritte im Rahmen eines verbindlichen Stufenmodells vor. Mit Inkrafttreten des KJSG wurden als ersten Schritt Änderungen zur Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe und Vorbereitung der Inklusiven Lösung vorgenommen. Als zweiten Schritt wurde am 1. Januar 2024 die Funktion des „Verfahrenslotsen“ beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingeführt. Der dritte Schritt sieht die Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe an alle jungen Menschen mit Behinderungen im Jahr 2028 vor. Im - 2 - Bearbeitungsstand: 16.09.2024 11:39 Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode wurde vereinbart, die hierfür notwendige gesetzliche Ausgestaltung der Inklusiven Lösung in dieser Legislaturperiode auf der Grundlage der Ergebnisse eines Beteiligungsprozesses zu regeln.
AFET - Bundesverband für Erziehungshilfe hat auf seiner Website einen Link zum Entwurf und ebenso schon einen Link zur Synopse zur Änderung des SGB VIII. In dieser Synopse wird das geltende Recht den Veränderungen des Referentenentwurfs gegenübergestellt.








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Prüfsteine für ein inklusives Kinder- und Jugendhilferecht