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Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe
Diese Informationen sind nicht mehr aktuell.
Es hat Änderungen im SGB VIII gegeben.aus der Webseite der AGJ
Ausgelöst insbesondere durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention und den 13. Kinder- und Jugendbericht stehen die Diskussionen um eine Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe, sog. „Große Lösung“, für alle Kinder und Jugendlichen erneut im Fokus der Fachdebatte. Eine Zusammenführung aller Erziehungs- und Eingliederungshilfeleistungen in einem Leistungssystem wird vor allem vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe und den damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten diskutiert. Ungeklärte Fragestellungen im Hinblick auf eine Gesamtzuständigkeit betreffen unter anderem die organisatorische Umsetzung und die Finanzierung. Die vorliegende Expertise der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ widmet sich dem Aspekt der unterschiedlichen Kostenbeteiligung für betroffene Kinder, Jugendliche und deren Angehörige für die Eingliederungshilfeleistungen in der Sozialhilfe und in der Kinder- und Jugendhilfe. Sie enthält Erläuterungen zu den Grundsätzen der beiden Heranziehungssysteme und zu den finanziellen Folgen für die Betroffenen bei einer möglichen Gesamtzuständigkeit.
Inhalt des Vergleichpapiers
- Vorwort
- Auftrag
- Stellungnahme
- I. I. Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe
1. Kostenbeitragspflichtige Personen
2. Kosten der Leistung
3. Einkommensberechnung (§ 93 SGB VIII)
4. Umfang der Heranziehung
5. Erhebung eines Mindestkostenbeitrags (§ 94 Abs. 3 SGB VIII)
6. Quotelung (§ 94 Abs. 4 SGB VIII)
7. Absehen von der Erhebung von Kostenbeiträgen (§ 92 Abs. 5 SGB VIII)
8. Auskunftspflichten (§ 97a SGB VIII)
9. Rechtsschutz
- II. Kostenbeteiligung nach §§ 82 ff. SGB XII sowie Überleitung von Unterhaltsansprüchen bei Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche
1. Beschränkter Umfang der Heranziehung bei privilegierten Leistungen (§ 92 SGB XII)
2. Beteiligung an den Kosten ambulanter und teilstationärer nicht privilegierter Leistungen
a. Einsatzpflichtige Personen und Kosten der Leistung
b. Einkommensberechnung (§§ 82 ff. SGB XII)
c. Umfang der Heranziehung aus Einkommen
3. Beteiligung an den Kosten vollstationärer Leistungen
a. Privilegierte Leistungen nach § 92 Abs. 2 SGB XII
b. Nicht privilegierte Leistungen
c. Umsetzung der Heranziehung
d. Ergebnis
4. Umfang des Einsatzes von Vermögen
5. Einschränkung der Kostenbeteiligung junger Volljähriger
- II. III. Vergleich der Kostenbeteiligung der unterschiedlichen Systeme
1. Ambulante Leistungen
2. Leistungen für junge Volljährige
3. Teil- und vollstationäre Leistungen
a. Privilegierte Leistungen nach § 92 Abs. 2 SGB XII
b. Nicht privilegierte Leistungen
4. Fazit
- IV. Offene Probleme
- V. Lösungsvorschläge
1. Erhebung der tatsächlichen Kostenbeteiligung
2. Betonung der fachpolitischen Perspektive
3. Sinnvolle Berücksichtigung der behinderungsbedingten Mehrbelastungen
4. Einschränkung der Heranziehung bei Leistungen an junge Volljährige
5. Kostenbeteiligung bei der Beschaffung von Hilfsmittel
von:
Was uns und unseren Pflegekindern helfen würde.
Gedanken einer Pflegemutter zur Diskussion in der Pflegekinderhilfe