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Leistungen aus dem Fond sexueller Missbrauch im familiären Bereich
Der Fond
Aufgrund der Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ wurde ein zusätzliches Hilfesystem entwickelt für diejenigen, die als Kind oder Jugendlicher sexuellen Missbrauch erlitten haben und heute noch an den Folgewirkungen leiden.
Dieses Hilfesystem soll eine Ergänzung zu den bereits bestehenden Hilfen sein, die durch Krankenkassen, Unfallversicherungen, Opferentschädigungsgesetz und Kinder- und Jugendhilfe geleistet werden. Daher erhalten Betroffene Hilfen aus diesem neuen Hilfesystem nur nachrangig dann, wenn sie ansonsten keine Hilfeleistungen entsprechend ihrer Bedürfnisse erhalten.
Der erste Schritt dieses Hilfesystems war die Schaffung von Clearingstellen, die eingerichtet wurden um über die Voraussetzungen und den Umfang von Leistungen im Einzelnen zu entscheiden.
Antragstellung
Um eine Hilfe zu erhalten, muss der Betroffene – bei Kindern und Jugendlichen der gesetzliche Vertreter – einen Antrag beim Fond Sexueller Missbrauch im familiären Bereich stellen. Antragsberechtigt sind Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche im familiären Bereich sexuell missbraucht wurden. Die Straftat muss vor dem Beginn der neuen Hilfe – dem 1.Mai 2013 – geschehen sein.
Zum Nachweis eines sexuellen Missbrauchs bedarf es für dieses Hilfesystem keinen Nachweis von Strafverfahren oder Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Leistungen sollen bereits dann erfolgen, wenn der sexuelle Missbrauch und die sich daraus ergebenden Folgen „zur freien Überzeugung“ der Clearingsstelle feststehen.
Trotzdem sind die Antragsteller verpflichtet, ihnen zugängliche Beweise vorzulegen und vorrangig deutlich zu machen, dass die Missbrauchshandlungen in einem weitgefächerten familiären Umfeld begangen wurden z.B.: Familie, Sport, Nachhilfe, Kurse.
Aus dem Fond Sexueller Missbrauch im familiären Bereich wird keine Entschädigung für den Missbrauch selbst gewährt, die Leistungen sollen der Milderung oder Abhilfe der Folgen des Missbrauchs dienen. Die Beschreibung dieser Folgen ist also von großer Wichtigkeit, da sie als indirekte Beweismittel angesehen werden können.
Die Antragsfrist für die Hilfe durch diesen Fond beträgt drei Jahre ab dem 1.Mai 2013. Es können also noch Anträge bis Ende April 2016 gestellt werden. Alle bis dahin eingegangenen Anträge werden von den Clearingsstellen bearbeitet und entschieden.
Beratung
Der Aktivverbund e.V. Pflegeeltern für Pflegekinder in Berlin berät bundesweit die Sorgeberechtigten von betroffenen Pflegekindern. Vormünder – Amts- Vereins- Berufs – und ehrenamtliche Einzelvormünder- können sich an den Aktivverbund wenden und sich beraten lassen, ob, wie und für welche Leistungen sie Anträge für ihr Mündel stellen können. Mögliche Beispiele : Reittherapie, Fahrkosten und Komplementärtherapien.
Natürlich können sich auch Pflegeeltern beraten lassen, die wissen wollen, ob ihr Pflegekind eventuelle Ansprüche hat. Als Pflegeeltern müssen Sie jedoch beachten, dass Sie den Sorgeberechtigten Ihres Pflegekindes auf die Möglichkeiten aufmerksam machen müssen, da nur von dort aus der Antrag gestellt werden kann.
Zur Beratung rufen Sie bitte den Aktivverbundes e.V. an. Service-Telefon der Geschäftsstelle Nr.: 030 - 6174 3710 an.
Weitere Informationen zum Fond und zu den Anträgen finden Sie unter www.fonds-missbrauch.de