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Krankenhilfe für Pflegekinder
Da Pflegeeltern ihrem Pflegekind ja nicht unterhaltsverpflichtet sind, wurde der § 40 SGB VIII dahingehend ausgeweitet, dass auch Zuzahlungen und Eigenleistungen zu übernehmen sind - für Maßnahmen, die einen Erfolg versprechen.
Hilfreich ist es in der Zukunft sicherlich immer, VORHER einen Antrag zu stellen, dann kann man sich notfalls noch dagegen wehren.
Aber nun zu diesem Antrag:
Ich hänge Ihnen mal ein Gutachten des DIJuF (Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) zum § 40 SGB VIII an. Das sagt eigentlich alles aus und dies können Sie auch gut als Gegenargumentation zur Aussage Ihres Jugendamtes benutzen. (Siehe auch: https://www.moses-online.de/krankenhilfe )
Mail der Pflegemutter nach dieser Antwort: Mein Sozialarbeiter hat inzwischen eingelenkt. Er hat sich einen ganzen Vormittag mit dem § 40 beschäftigt. Aber er betonte, dass es immer im Einzelfall betrachtet werden muss. Na ja!
§ 40 Krankenhilfe SGB VIII
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.