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Kostenbeitragstabelle - Anrechnung des Einkommens des jungen Erwachsenen
Kostenbeitrag des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen 1) nach § 93 SGB VIII
für Leistungen nach §§ 13 Abs. 3, 21, 33, 34, 35, 35 a Abs. 2 Nrn. 3 u. 4, 42, 43 SGB VIII
oder nach § 41 i.V.m. §§ 33, 34, 35, 35 a Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 SGB VIII
oder des nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigten
1 Einkommensermittlung nach §§ 76 – 78 BSHG
1.1 Monatliches Bruttoerwerbseinkommen _________€
1.2 Absetzungsbeträge
1.2.1 Lohnsteuer - _________€
1.2.2 Kirchensteuer - _________€
1.2.3 Solidaritätszuschlag - _________€
1.2.4 Krankenversicherung - _________€
1.2.5 Pflegeversicherung - _________€
1.2.6 Rentenversicherung - _________€
1.2.7 Arbeitslosenversicherung - _________€
1.2.8 Nettoerwerbseinkommen _________€
1.2.9 Unfallversicherung - _________€
1.2.10 Haftpflichtversicherung - _________€
1.2.11 Sterbegeldversicherung - _________€
1.2.12 Hausratversicherung - _________€
1.2.13 Beiträge zur „Riester-Rente“ - _________€
1.2.14 ............................................. - _________€
1.2.15 ............................................. - _________€
1.3 Mit der Erzielung des Einkommens verbundene
notwendige Ausgaben
1.3.1 Arbeitsmittel2) - _________€
1.3.2 Fahrtkosten3) (.......... km) - _________€
1.3.3 Beiträge zu Berufsverbänden - _________€
1.3.4 Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung 4) - _________€
1.3.5 Sonstiges ......................................................... - _________€
oder
1.3.6 Pauschale von 25 €
(wenn die Beträge aus Nrn. 1.3.1 – 1.3.5 nicht
diesen Betrag erreichen und mindestens ein
Einkommen in Höhe des RS HV erzielt wird) - _________€
1.4 Sonstige Absetzungen
1.4.1 Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers 5) - _________€
1.4.2 ................................................................................ - _________€
1.4.3. ................................................................................ - _________€
1.5 bereinigtes Erwerbseinkommen _________€
1.6 weiteres (ggf. bereinigtes) Einkommen
ohne die in Nr. 91.02 Abs. 2 der Arbeitshilfe
aufgeführten Leistungen + _________€
1.7 Gesamteinkommen: € _________€
2 Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 1 BSHG
2.1 Grundbetrag _________€
2.2 ggf. Familienzuschläge 80 % RS HV __________€ x _______ = + _________€
2.3 ggf. (anteilige) angemessene Kosten der Unterkunft 6) + _________€
2.4 Einkommensgrenze € - _________€
3 Kostenbeitrag nach § 84 BSHG
3.1 über der Einkommensgrenze liegendes Einkommen _________€
3.2 Berücksichtigung besonderer Belastungen nach § 84 BSHG - _________€
3.3 Kostenbeitrag aus dem Einkommen über der Einkommensgrenze € _________€
4 Kostenbeitrag nach § 85 BSHG
4.1 Einkommen unter der Einkommensgrenze
(Betrag aus Nr. 1.7, höchstens jedoch Betrag aus Nr. 2.4) _________€
4.2 freizulassender Betrag aus Erwerbseinkommen
4.2.1 Betrag aus Nr. 1.5 _________€
4.2.2 1/8 des RS HV - _________€
4.2.3 Zwischenergebnis _________€
4.2.4 Betrag aus Nr. 4.2.2 _________€
4.2.5 30 % aus Nr. 4.2.3 + _________€
4.2.6 somit noch freizulassen € - _________€
4.3 Kostenbeitrag aus dem Einkommen unter der Einkommensgrenze € + _________€
5 zweckbestimmte Leistungen (sofern diese nicht bereits
neben dem Kostenbeitrag gefordert wurden) + _________€
6 vorläufiger Kostenbeitrag _________€
7 Ermäßigung des Kostenbeitrags, weil
7.1 nur ein zeitanteiliger Kostenbeitrag zu fordern ist7) - _________€
7.2 sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würde - _________€
7.3 sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben würde - _________€
8 Kostenbeitrag €
1) Der junge Volljährige ist auch aus seinem Vermögen heranzuziehen.
2) Pauschbetrag von 5,20 € oder erforderlicher höherer Aufwand.
3) Bei öffentlichem Verkehrsmittel die Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte. Soweit die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs notwendig ist
5,20 € je vollem Entfernungskilometer, höchstens für 40 km.
4) Nach § 3 Abs. 7 der Verordnung zu § 76 BSHG.
5) Siehe auch Nr. 76.05 SHR.
6) Nur anzusetzen, wenn der Kostenbeitragspflichtige seine bisherige Unterkunft beibehalten muss.
7) Bei Fremdunterbringung an regelmäßig 6 Tagen in der Woche Ermäßigung um 15 v.H. des Betrages aus Nr. 6.
Bei Fremdunterbringung an regelmäßig 5 Tagen in der Woche Ermäßigung um 30 v.H. des Betrages aus Nr. 6.