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Kostenbeitragstabelle - Anrechnung des Einkommens des jungen Erwachsenen

Der Jugendliche oder junge Mensch muss sich mit seinem Vermögen oder Einkommen an den öffentlichen Kosten beteiligen.

Kostenbeitrag des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen 1) nach § 93 SGB VIII

für Leistungen nach §§ 13 Abs. 3, 21, 33, 34, 35, 35 a Abs. 2 Nrn. 3 u. 4, 42, 43 SGB VIII

oder nach § 41 i.V.m. §§ 33, 34, 35, 35 a Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 SGB VIII
oder des nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigten

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1 Einkommensermittlung nach §§ 76 – 78 BSHG

1.1 Monatliches Bruttoerwerbseinkommen _________€

1.2 Absetzungsbeträge
1.2.1 Lohnsteuer - _________€
1.2.2 Kirchensteuer - _________€
1.2.3 Solidaritätszuschlag - _________€
1.2.4 Krankenversicherung - _________€
1.2.5 Pflegeversicherung - _________€
1.2.6 Rentenversicherung - _________€
1.2.7 Arbeitslosenversicherung - _________€
1.2.8 Nettoerwerbseinkommen _________€
1.2.9 Unfallversicherung - _________€
1.2.10 Haftpflichtversicherung - _________€
1.2.11 Sterbegeldversicherung - _________€
1.2.12 Hausratversicherung - _________€
1.2.13 Beiträge zur „Riester-Rente“ - _________€
1.2.14 ............................................. - _________€
1.2.15 ............................................. - _________€

1.3 Mit der Erzielung des Einkommens verbundene
notwendige Ausgaben

1.3.1 Arbeitsmittel2) - _________€
1.3.2 Fahrtkosten3) (.......... km) - _________€
1.3.3 Beiträge zu Berufsverbänden - _________€
1.3.4 Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung 4) - _________€
1.3.5 Sonstiges ......................................................... - _________€
oder
1.3.6 Pauschale von 25 €
(wenn die Beträge aus Nrn. 1.3.1 – 1.3.5 nicht
diesen Betrag erreichen und mindestens ein
Einkommen in Höhe des RS HV erzielt wird) - _________€

1.4 Sonstige Absetzungen

1.4.1 Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers 5) - _________€
1.4.2 ................................................................................ - _________€
1.4.3. ................................................................................ - _________€

1.5 bereinigtes Erwerbseinkommen _________€

1.6 weiteres (ggf. bereinigtes) Einkommen
ohne die in Nr. 91.02 Abs. 2 der Arbeitshilfe
aufgeführten Leistungen + _________€

1.7 Gesamteinkommen: € _________€

2 Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 1 BSHG

2.1 Grundbetrag _________€

2.2 ggf. Familienzuschläge 80 % RS HV __________€ x _______ = + _________€

2.3 ggf. (anteilige) angemessene Kosten der Unterkunft 6) + _________€

2.4 Einkommensgrenze € - _________€

3 Kostenbeitrag nach § 84 BSHG

3.1 über der Einkommensgrenze liegendes Einkommen _________€

3.2 Berücksichtigung besonderer Belastungen nach § 84 BSHG - _________€

3.3 Kostenbeitrag aus dem Einkommen über der Einkommensgrenze € _________€

4 Kostenbeitrag nach § 85 BSHG

4.1 Einkommen unter der Einkommensgrenze
(Betrag aus Nr. 1.7, höchstens jedoch Betrag aus Nr. 2.4) _________€

4.2 freizulassender Betrag aus Erwerbseinkommen

4.2.1 Betrag aus Nr. 1.5 _________€
4.2.2 1/8 des RS HV - _________€
4.2.3 Zwischenergebnis _________€
4.2.4 Betrag aus Nr. 4.2.2 _________€
4.2.5 30 % aus Nr. 4.2.3 + _________€
4.2.6 somit noch freizulassen € - _________€

4.3 Kostenbeitrag aus dem Einkommen unter der Einkommensgrenze € + _________€

5 zweckbestimmte Leistungen (sofern diese nicht bereits
neben dem Kostenbeitrag gefordert wurden) + _________€

6 vorläufiger Kostenbeitrag _________€

7 Ermäßigung des Kostenbeitrags, weil

7.1 nur ein zeitanteiliger Kostenbeitrag zu fordern ist7) - _________€

7.2 sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würde - _________€

7.3 sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben würde - _________€

8 Kostenbeitrag €

1) Der junge Volljährige ist auch aus seinem Vermögen heranzuziehen.
2) Pauschbetrag von 5,20 € oder erforderlicher höherer Aufwand.
3) Bei öffentlichem Verkehrsmittel die Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte. Soweit die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs notwendig ist
5,20 € je vollem Entfernungskilometer, höchstens für 40 km.
4) Nach § 3 Abs. 7 der Verordnung zu § 76 BSHG.
5) Siehe auch Nr. 76.05 SHR.
6) Nur anzusetzen, wenn der Kostenbeitragspflichtige seine bisherige Unterkunft beibehalten muss.
7) Bei Fremdunterbringung an regelmäßig 6 Tagen in der Woche Ermäßigung um 15 v.H. des Betrages aus Nr. 6.
Bei Fremdunterbringung an regelmäßig 5 Tagen in der Woche Ermäßigung um 30 v.H. des Betrages aus Nr. 6.

Letzte Aktualisierung am: 
12.12.2008

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