Sie sind hier
Aus dem Konzept des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises
Themen:
5.3 Das Hilfeplanverfahren im Rahmen der Vollzeitpflege
Grundsätzlich ist die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens nach §§ 36, 37 SGB VIII verbindlich vorgeschrieben, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg Hilfe zur Erziehung gewährt wird. Das Hilfeplanverfahren hat bei der Unterbringung von Kindern in Vollzeitpflege dann stattzufinden, wenn ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten prognostiziert wird. Kommt ein wesentlich kürzerer Zeitraum in Betracht (beispielhaft bei Erkrankung eines alleinerziehenden Elternteils), so ist es dem Jugendamt freigestellt, ein Hilfeplanverfahren durchzuführen.
- Dieses beginnt mit den
- ersten Beratungsgesprächen
- führt über die Feststellung des erzieherischen Bedarfes,
- die Aushandlung der geeigneten und notwendigen Hilfeart,
- der Festlegung zeitlicher Perspektiven und des Umfanges der Hilfe,
- die Erforderlichkeit zusätzlicher Leistungen und deren Umfang,
- besondere Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, dies betrifft insbesondere die Kontakte zwischen Kindern und Eltern und Einzelheiten der Besuchsregelung
- die Beschreibung der von den Beteiligten benannten Ziele und Teilziele der am Hilfeplan und seinen Fortschreibungen beteiligten Personen, Einrichtungen, Diensten und Stellen
- zu regelmäßigen, mindestens jedoch einmal im Jahr stattfindenden Fortschreibungsgesprächen aller Beteiligten.
Das Hilfeplanverfahren ist ein prozesshaftes Geschehen mit optimaler Einbeziehung aller Beteiligten, das in der Erstellung des konkreten Hilfeplanes und der Hilfeplanfortschreibungen seinen Niederschlag findet.
Dem zuständigen Jugendamt obliegt neben der Hilfeplanverantwortung und damit der inhaltlichen Gestaltung des Aushandlungsprozesses
- die Entscheidungsverantwortung (die Entscheidung über die Gewährung oder die Nicht - Gewährung ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte = Teamentscheidung, zu treffen)
- die Beratungsverpflichtung und die Beteiligungsverpflichtung.
Die Beratungsverpflichtung umfasst nicht nur die Inhalte der Leistung. In Bezug auf die Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen in einer Pflegefamilie umfasst die Beratung der Eltern des Kindes oder des Jugendlichen/der Personensorgeberechtigten und die Beratung der Pflegepersonen auch folgende Themen:
- welches sind die Folgen der Leistung für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen? In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Stabilisierung des Kindes in der Pflegefamilie und auf deren Auswirkungen für das kindliche Zeitverständnis zu achten. Bei der Beratung der Eltern/der Herkunftsfamilie muss auf die möglichen Folgen in Form von Entfremdung des Kindes von den leiblichen Eltern und der Herkunftsfamilie hingewiesen werden.
- welches sind die Folgen einer Unterlassung der Leistung für das Kind oder den Jugendlichen? An dieser Stelle hat die Fachkraft auf die rechtlichen und gerichtlichen Folgen hinzuweisen, die folgen werden, falls der Personensorgeberechtigte den entsprechenden Antrag auf Hilfe zur Erziehung nicht stellt (ggf. Unterrichtung des zuständigen Familiengerichtes und Entzug des Personensorgerechts).
- welche Folgen hat die Leistung für die weitere Eltern - Kind - Beziehung?
- welche Folgen hat die Leistung für das gesamte familiale System der Herkunftsfamilie?
- Hinweis auf die Notwendigkeit, die bisherige Entwicklungsgeschichte des Kindes und die Gründe der Unterbringung den zukünftigen Pflegeeltern zuvermitteln. Die Eltern sollten an dieser Stelle ein entsprechende Erklärung unterzeichnen, welche die Fachkraft des Jugendamtes partiell von der Schweigepflicht entbindet, die Pflegeeltern sollten eine Erklärung unterzeichnen, mit der sie sich zur Wahrung des Sozialdatenschutzes bereit erklären
- welche rechtlichen Folgen können entstehen, z.B. bei fehlender Mitwirkung der Eltern und gleichzeitiger Gefährdung des Kindeswohles, beim Fehlen notwendiger Erklärungen der Eltern zur partiellen Befreiung von der Schweigepflicht, z.B. bei Lehrern usw., der regelmäßigen und zuverlässigen Kontaktnahme mit dem Kind oder Jugendlichen u.a.m.
- die Klärung rechtlicher Fragen der Leistungsadressaten
- Hinweise zu möglicher Kostenbeteiligung und ggf. Verweis an sachkundige Stellen, z.B. Sachbearbeiterin der Wirtschaftlichen Jugendhilfe
- Hinweise zu der Höhe der vom Jugendamt zu erbringenden Leistungen und möglichen ergänzenden Leistungen und ebenfalls Verweis an sachkundige Stellen
Der Hilfeplan und seine Fortschreibungen stellt die Grundlage zur Ausgestaltung der Leistung dar. Für das Jugendamt ist er daher das wesentliche Steuerungselement, für die Beteiligten die verbindliche Grundlage, auf der sie für einen fest umrissenen Zeitraum ihre persönliche Lebensplanung und den äußeren Rahmen des Erziehungsablaufes aufbauen können.
Die Entscheidung über die Leistung einer länger andauernden Hilfe zur Erziehung soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Nur auf diese Weise können die unterschiedlichen fachlichen Aspekte bei einer Entscheidung über die Eignung der Hilfeart Berücksichtigung finden.
Im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Siegburg werden die entsprechenden Entscheidungen in den jeweiligen Teams der regionalen Jugendhilfezentren getroffen.
Die einzelfallverantwortliche Fachkraft des jeweiligen Bezirkes stellt die Situation
des Kindes oder des Jugendlichen und der Herkunftsfamilie dar sowie die Gründe, die für eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses sprechen. In dem Vortrag der Fachkraft müssen alle Aspekte enthalten sein, die für oder gegen den Antrag des Personensorgeberechtigten oder die Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen auf Grund von Gefährdungssituationen in der Herkunftsfamilie oder dem bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Die Darstellung und Argumentation der einzelfallverantwortlichen Fachkraft wird in der Beratung im Team aufgegriffen und entweder durch die entsprechende Entscheidung bestätigt oder die Bearbeitung wird an die Fachkraft mit Hinweisen zurückgegeben, einzelne Aspekte mit den Betroffenen gemeinsam zu vertiefen.
Sowohl vor der Entscheidung im Team als auch nach der Entscheidung ist es eine wichtige Aufgabe der einzelfallverantwortlichen Fachkraft, die Mitwirkung der Eltern und Kinder bei der Planung und Ausgestaltung der Hilfe zu gewinnen.
Die Eltern bzw. die Personensorgeberechtigten haben auf Grund des Wunsch- und Wahlrechtes in einem bestimmten Rahmen die Möglichkeit, auf die Hilfeart und auf die Wahl der diese Hilfe ausgestaltenden Stelle - in dem vorliegenden Sinnzusammenhang: die Pflegefamilie - Einfluss zu nehmen.
Sollten sich jedoch die Kindesinteressen mit den Wünschen der Eltern nicht vereinbaren lassen, wird die Fachkraft des Jugendamtes mit den Eltern an der Akzeptanz der Pflegefamilie arbeiten, weil fachliche Erwägungen zur Auswahl dieser besonderen Pflegefamilie führten.
Der Hilfeplan beinhaltet auch die zeitlichen Prognosen, einerseits die prognostizierte Gesamtdauer der Leistung, die sich aus der Dauer ergibt, die das Kind für seinen Entwicklungsprozess benötigt und andererseits aus den möglichen Veränderungen, die in der Herkunftsfamilie bewirkt werden können.
Im Hilfeplan sollten hinsichtlich der Ziel- und Teilzielerreichungen nur mittelfristige Zeitabläufe benannt werden, bis zur Teilzielüberprüfung sollten mindestens 6 Monate verstreichen.
Ein wichtiges Thema im Hilfeplanverfahren ist der kontinuierliche Aufbau bzw. die Weiterführung von Besuchskontakten zwischen dem Kind oder dem Jugendlichen und seiner Herkunftsfamilie. Falls es wegen der Traumatisierung des Kindes oder des Jugendlichen nicht zu Besuchskontakten zwischen dem Kind oder dem Jugendlichen und seiner Herkunftsfamilie kommen kann, sollten im Hilfeplan die Modalitäten festgelegt werden, die es dem Kind oder Jugendlichen möglich machen, seine Wurzeln kennen zu lernen und der Herkunftsfamilie ermöglichen, die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen nachzuvollziehen (z.B. durch Bilder, Filme, Tagebücher u.a.).
Einverständniserklärungen und Vollmachten sind wichtige Anlagen des Hilfeplanes. Der Hilfeplan enthält in jedem Falle Hinweise auf besondere Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.
Das gesamte Konzept zur Vollzeitpflege des Jugendamtes Rhein-Sieg-Kreis finden Sie als weiterführenden Link:
von:
Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII