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31.05.2015
Konzept

Konzept zur Beratung und Begleitung von Besuchskontakten für Pflegekinder

Beratung und Begleitung von Besuchskontakten für Pflegekinder mit ihrer Herkunftsfamilie im Rahmen der Maßnahme § 18 Abs. 3 SGB VIII - von "Horizonte für Familien gGmbH" aus Berlin

1. Die rechtlichen Grundlagen der Begleiteten Besuchskontakte

Die Neuregelung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) zum 01. Januar 1991 und die Novellierung des Kindschaftsrechts zum 01. Juli 1998 haben sich auch auf die Familienpflege ausgewirkt. Richtungweisend sind die Ausführungsvorschriften vom 1. Juli 2004 über die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII.

Die gesetzlichen Grundlagen für das zeitlich befristete Angebot zum Begleiteten Besuchskontakt sind § 18, Abs. 3 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG); § 50 KJHG, § 1684 und 1632 BGB; § 49 a Abs. 1, Ziffer 4 und 7 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und § 52 a, Abs. 2, Satz 4 FGG. Ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben auch die Großeltern, Geschwister, Stiefeltern oder frühere Stiefelternteile oder Pflegeeltern, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Das Ziel der Maßnahme Begleitete Besuchskontakte gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII mit Unterstützung von mitwirkungsbereiten Dritten ist in der Regel die Verselbstständigung der Besuchskontakte zwischen Pflegekindern und ihren Herkunftsfamilien.

1.1 Besuchskontakte und das Kindeswohl

Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit den leiblichen Eltern. Die leiblichen Eltern, in Einzelfällen auch andere Bezugspersonen, haben ein Besuchsrecht, wobei hierfür immer das Kindeswohl Maßstab ist (vgl. § 1697 a BGB „Kindeswohl als allgemeiner Entscheidungsmaßstab“).

Das Kindeswohl ist ein zentraler Begriff im deutschen Familien- und Kindesrecht. In erster Linie sind die Eltern für das Wohl des Kindes zuständig. Was inhaltlich das Wohl des Kindes ist, wird auf der Gesetzesebene nicht festgeschrieben.

Horizonte gGmbH orientiert sich zum Schutze des Kindes bei anstehenden Maßnahmen an folgenden Kriterien:

  • Zentral sind die Bindungen des Kindes im psychologischen Sinne (Schwabe- Höllein, 1997). Der psychologische Bindungsbegriff der Bindungstheorie meint ein vertrauensvolles und spezielles, affektives Band zwischen Eltern (oder auch andere Bindungspersonen) und dem Kind, welches für die Entwicklung des Kindes eine herausragende Rolle spielt. Dem gegenüber wird im juristischen Sprachgebrauch von „Bindungen“ gesprochen, die das gesamte personale Beziehungsgeflecht eines Kindes umfassen.
  • Für die Kinder sind die Kontinuität der Beziehungen und die Qualität der Bindungen relevant. Ob es sich bei den Bezugspersonen um die leiblichen Eltern handelt, oder um andere verantwortungsvolle Erwachsene ist ohne Bedeutung.
  • Bei der Ausgestaltung von Besuchskontakten muss vom kindlichen Zeitbegriff ausgegangen werden.
  • Für die beteiligten Mitarbeiter/innen ist es unumgänglich, ihre persönlichen und ihre professionellen Überzeugungen zu entflechten.

Für Pflegekinder, die ihre leiblichen Eltern in der Vergangenheit als bedrohlich erlebten, muss im Einzelfall zum Schutz des Kindes geprüft werden, ob das Besuchsrecht durch gerichtlichen Beschluss eingeschränkt oder ausgeschlossen werden sollte.

Das kann der Fall sein, wenn die Pflegekinder in der Herkunftsfamilie schwere und zum Teil lange, andauernde Traumatisierungen erfahren haben. Die daraus resultierenden, ambivalenten Bindungswünsche bei den Kindern durch Besuche der Eltern zu beleben, kann zu desorientiertem Bindungsverhalten führen. Dies kann die Entwicklung neuer, positiv getönter, sicherer Bindungen in der Pflegefamilie stören. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen des § 1684 BGB „Umgang des Kindes mit den Eltern“ zu beachten.

Besuchskontakte sollten also realisiert werden, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen. Dies gilt auch für den Umgang mit anderen Personen zu denen es Bindungen hat und deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (§1626 Abs. 3 BGB).

Aus der Sicht des Kindes ist allerdings das in der Literatur (G. Zenz, 2000) beschriebene Bedürfnis zentral, seine Herkunft zu begreifen und nach seinen Wurzeln zu suchen, um dies in eine realistische Welt einordnen zu können.

2. Der Begleitete Besuchskontakt

Die Besuchskontakte zwischen Pflegekind und seiner Herkunftsfamilie können sehr unterschiedlich gestaltet sein und sollen sich immer an den Bedürfnissen des Kindes orientieren.

Kinder, die in einem für das Kind überschaubaren Zeitraum zu den leiblichen Eltern zurückkehren sollen, werden öfter Kontakt haben müssen, damit die Bindungen des Kindes an ihre Eltern bestehen bleiben. Bei Kindern, die in der Pflegefamilie verbleiben, gestalten sich die Kontakte so, dass es für die Kinder möglich sein wird, die Pflegeeltern zu Ersatzeltern werden zu lassen.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeiten wird im Einzelfall vom Jugendamt entschieden, ob Besuchskontakte mit der Herkunftsfamilie stattfinden sollen. Die Entscheidung für oder gegen Besuchskontakte sollte zum einen auf der Basis einer differenzierten Analyse der psychologischen Strukturen und Dynamik der Herkunftsfamilie, sowie der Ressourcen für eine mittelfristige Verbesserung ihrer psychosozialen Situation erfolgen.

In manchen Situationen können die Mitarbeiter der Pflegekinderhilfe gegenüber den Pflegeeltern und Herkunftseltern keine klaren Aussagen über die Zukunftsperspektiven des Kindes bezüglich Art und Dauer der Unterbringung in der Pflegefamilie abgeben. Hier besteht die Gefahr, dass dann unterschiedliche Vorstellungen darüber entstehen, und unter Umständen verschärfen sich die Interessenskonflikte bei den Beteiligten.

Akzeptieren die Herkunftseltern nicht, dass das Kind auf Dauer in einer Pflegefamilie untergebracht wird, so kann die Gestaltung der Besuchskontakte schwierig sein. Das Kind spürt diese Ambivalenz, wird verunsichert und mögliche Loyalitätskonflikte werden verstärkt.

2.1 Besuchskontakte im Überblick

Die Kindschaftsreform von 1998 hat die Nachfrage nach Besuchskontakten erhöht. Auch eingeklagte Besuchskontakte werden vom Richter in den meisten Fällen positiv entschieden.

Dieser Umstand hat in der Fachwelt erneut zu einer polarisierten Diskussion dahingehend geführt, ob oder ob eher nicht, die Beziehungen des Pflegekindes zu seinen Herkunftseltern durch kontinuierliche Besuchskontakte aufrecht erhalten bleiben sollen.

Für manche Fachleute ist der Besuchskontakt zu einem Reizwort avanciert. Der zentrale Diskussions- und Streitpunkt ist, ob eine Pflegefamilie eine Ersatz- oder eine Ergänzungsfamilie sein soll. Stellt man sich die Frage, ob Besuchskontakte der kindlichen Entwicklung förderlich oder abträglich sind, kommen beide Konzepte zu sehr unterschiedlichen Antworten.

2.2 Ersatzfamilienkonzept

Nienstedt und Westermann (1995) sind Vertreter des Konzeptes „Ersatzfamilie“ und orientieren sich zentral am Pflegekind, wobei die Herkunftsfamilie nicht mit einbezogen wird. Im Mittelpunkt steht die Pflegeeltern/Kindbeziehung. Das Kind soll sich aus den traumatisierenden Beziehungen zu seiner Herkunftsfamilie ablösen und die Chance erhalten, in der Pflegefamilie neue, positive Bindungen einzugehen. Es soll ein Recht auf einen Neuanfang haben. Besuchskontakten werden nach diesem Konzept nur in wenigen Ausnahmefällen zugestimmt.

2.3 Ergänzungsfamilienkonzept

Das Ergänzungsfamilienkonzept beruht auf bindungstheoretischen und familientherapeutischen Grundbegriffen. Im Mittelpunkt steht hier die Beziehung der Elternpaare, die Herkunftsfamilie wird im systemischen Sinn Teil der Pflegefamilie. Man geht davon aus, dass ein Kind in den ersten zwei Lebensjahren eine Bindung an seine Eltern bzw. seine Mutter aufbaut. Ein späterer Verlust dieser Bindung sei für ein Kind traumatisch, folglich solle man diesen Verlust verhindern. Die früheren Bindungspersonen soll das Kind behalten dürfen, denn es hänge auch an ambivalenten bzw. gestörten Bindungen. Ein Kind könne neue, zusätzliche Bindungen z. B. zu der neuen Pflegefamilie eingehen, wenn diese voneinander abgegrenzt seien. Das Konzept „Ergänzungsfamilie“ bejaht Besuchskontakte, da sie dem Pflegekind erlaubt, sich realistisch mit seiner komplexen Lebenssituation auseinander zu setzen.

Es steht außer Frage, dass in Einzelfällen gut überlegt sein will, ob Besuchskontakte installiert werden. Grundsätzlich sind Besuchskontakte bei Pflegekindern, die schwere Deprivations-, sexualisierte Gewalt oder/und Gewalterfahrungen in ihrer Ursprungsfamilie erlitten haben, in den ersten Jahren sehr kritisch zu betrachten. Studien1 belegen, dass traumatische Erfahrungen primär als somatische Erfahrungen und intensive Gefühle gespeichert sind.

Frühe Besuchskontakte konfrontieren diese Kinder mit ihren traumatischen Erinnerungen und machen sie „sprachlos“, sie können ihre Empfindungen nicht verbalisieren. Je häufiger traumatische Erinnerungen aktiviert werden, umso mehr werden diese negativen Erinnerungen die Struktur des Gehirns stimulieren. Deshalb müssen betroffene Kinder konsequent andere Erfahrungen machen dürfen, um positive Erinnerungen vorherrschen zu lassen. Erst wenn diese Pflegekinder sich mit ihrer Herkunftsfamilie auseinandersetzen wollen, sollte ihnen auch der Kontakt ermöglicht werden.

Im Entscheidungsprozess für oder gegen Besuchskontakte sollen im Einzelfall die Ebene des Kindes, der Herkunftsfamilie, der Pflegeeltern und die Ebene der erweiterten Pflegefamilie untersucht werden. Im Folgenden werden die zu untersuchenden Variablen erläutert:

Variablen des Kindes:

  • Art und Ausmaß der traumatischen Erfahrungen des Pflegekindes in der Herkunftsfamilie und die Qualität der Bindung des Kindes an seine Herkunftseltern
  • psychische Stabilität des Kindes
  • Erfahrungen mit wiederholten Beziehungsabbrüchen
  • Äußerungen des Kindes über die Besuchskontakte

Variablen seitens der Herkunftseltern:

  • Verarbeitung der Trennung vom Kind
  • Ausmaß der psychosozialen Deprivation
  • Umgang mit und Einstellung zu den Situationen, die zur Fremdplatzierung des Kindes führten
  • zeitliche Perspektive bezüglich künftiger Veränderung der Situation

Variablen seitens der Pflegefamilie

  • Ressourcen in und außerhalb der Familie
  • Belastbarkeit

2.4 Die Ziele der Begleiteten Besuchskontakte

Die Ziele der Begleiteten Besuchskontakte sind immer fallabhängig und in Kooperation mit allen Beteiligten zu entwickeln. Die Begleiteten Besuchskontakte sollen die Kompetenzen der Eltern und Pflegeeltern dahingehend fördern, dass sie zukünftig selbstständig in der Lage sind, den Kontakt mit ihrem Kind/Pflegekind zu gestalten. Manchmal jedoch ist eine Verselbstständigung der Kontakte aus den vielfältigsten Gründen nicht möglich (vgl. 4.5). Es ist allerdings nicht Aufgabe der Pflegeeltern, die Herkunftsfamilien zu stabilisieren und sie in die Lage zu versetzen, gelungene Besuchskontakte zu organisieren. Der Begleitete Besuchskontakt soll hier Entlastung für alle Parteien schaffen.

3. Die Besuchskontakte und das Kind

Jedes Kind hat das Bedürfnis seine Herkunft zu begreifen und nach seinen Wurzeln zu suchen. Die Identitätsfindung und Entwicklung bedeuten herauszufinden, wer wir sind und mit wem wir übereinstimmen. Für die Persönlichkeitsentwicklung des Kinds ist das von enormer Relevanz. Das Kind fragt sich, ob es seiner Herkunftsfamilie (Eltern, Geschwister, Großeltern) ähnlich sieht und in welchen Eigenschaften es den Eltern und den Geschwistern gleicht.

Die Besuchskontakte sollen sich vorrangig nach den Bedürfnissen des Kindes richten. Damit das Kind die Besuchskontakte positiv erleben kann, muss es sicher wissen, wo sein Lebensmittelpunkt ist und auch zukünftig sein wird. Es muss sowohl die Erlaubnis von den Pflegeeltern haben, die Kontakte genießen zu dürfen, als auch die Gewissheit von der Herkunftsfamilie, wieder unbelastet in die Pflegefamilie entlassen zu werden.

Es muss ein geeigneter und in manchen kindgerecht Fällen ein geschützter Raum (z.B. sexualisierte Gewalt, Misshandlungen) geschaffen werden, in dem Absprachen eingehalten und die Eltern Unterstützung finden, um die Besuchskontakte zu gestalten.

3.1 Partizipation von Kindern und Jugendlichen

Ein Selbstverständnis der Fachkräfte ist die Partizipation von Kindern2 und Jugendlichen an Prozessen, die sie persönlich betreffen. Das Umsetzen der Partizipation für die unterschiedlichen Altersstufen der Kinder hängt individuell von den zu beobachtenden Verhaltensweisen des Kindes ab.

Die Fachkräfte, die die Begleiteten Besuchskontakte durchführen, haben Erfahrungen im Umgang mit Kindern aller Altersstufen. Bei dem ersten Kontakt mit dem Kind zu Hause in der vertrauten Umgebung lernt es die durchführenden Fachkräfte kennen und wird über den die Besuchskontakte informiert. Je nach Alter des Kindes wird entsprechend weiter mit dem Kind gearbeitet. Bei älteren Kindern können auch Einzelgespräche mit den Kindern geführt werden.

Bei den ersten Kontakten mit dem Kind, aber auch für alle weiteren Besuche gilt, das Kind im Spielverhalten zu beobachten. In der Literatur werden die kindlichen Spielinhalte als Darstellung der inneren Erlebniswelt des Kindes, als Symbolträger unbewusster, innerer Konflikte, als Äußerungsform emotionaler Erlebnisinhalte und als Äußerungsform von Empfindungen und Gefühlen beschrieben. Dieses Wissen ermöglicht den Mitarbeitern das Erleben des Kindes mit einzuschätzen. Das Beobachten der Begleiteten Besuchskontakte ist eine der wichtigsten Methode bei der praktischen Arbeit.

4. Die Gestaltung der Besuchskontakte

Folgende Überlegungen sind für die Gestaltung der Besuchskontakte und für das zielorientierte Handeln von Bedeutung.

4.1 Sozialisations- und Motivationsunterschiede

Die Pflegeeltern und Herkunftsfamilien werden bei der Gestaltung der Besuchskontakte unterstützt. Mögliche Ängste sowie Probleme im gegenseitigen Kontakt müssen benannt und bearbeitet werden.

Häufig bestehen Sozialisationsunterschiede zwischen Pflege- und Herkunftsfamilien, sowie eine negative Einstellung der Herkunftsfamilien gegenüber dem Jugendamt, Pflegekinderdienst und anderen öffentlichen Einrichtungen.

Der unabhängige freie Träger dagegen, kann zum einen die Beziehungen, die Erlebnisse und Erwartungen neutraler mit Pflegeeltern und Eltern besprechen. Zum anderen, können Vorurteile reduziert und neues Vertrauen und Verständnis wachsen, damit sich ein tragfähiges Arbeitsbündnis für die zukünftigen Besuchskontakte entwickeln kann.

4.2 Loyalitätskonflikte

Damit Loyalitätskonflikte des Kindes gegenüber einander ablehnender Eltern und Pflegeeltern vermieden, respektive aufgelöst werden und um positive Bindungen zu den Pflegeeltern zu fördern, empfiehlt es sich systemische Interventionen zu nutzen. Mit familientherapeutischen Interventionsmöglichkeiten wird das Kind aus dem Mittelpunkt des Konfliktes entlassen und notwendige Inhalte zwischen den Erwachsenen thematisiert. So entlastet hat das Kind eine gute Chance, die Besuchskontakte positiv zu belegen.

4.3 Vermeidung von Schuldzuweisungen

Ein Kind in eine Pflegefamilie zu geben löst bei den Eltern Schuldgefühle aus. Sie brauchen Verständnis und Anerkennung für ihre Entscheidung, zu Gunsten ihres Kindes gehandelt zu haben. In manchen Fällen wird man auch über eine Rückführung nachdenken und im Auge behalten müssen, ob sich die Entwicklungsbedingungen für das Kind bei den Herkunftseltern soweit geändert haben, dass das Kind wieder zu Hause leben kann.

Wenn das Kind durch eine gerichtliche Entscheidung in einer Pflegefamilie untergebracht wird, sind die Ursachen der Unterbringung, die Reaktionen von Familienangehörigen und der Umwelt mit den leiblichen Eltern zu besprechen. Eltern, denen die Zusammenhänge zwischen ihrer eigenen Sozialisationsgeschichte und ihrer jetzigen Lebenssituation und Lebensstruktur bewusst werden, schätzen ihre eigenen Fähigkeiten realistischer ein. Die Akzeptanz der Trennung ist dann eher möglich. Die leiblichen Eltern sollen über die Dauer der Unterbringung ihres Kindes in der Pflegefamilie (Transparenz im Verfahren) und den sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht im Unklaren gelassen werden.
Die Gespräche mit allen Betroffenen sollen verhindern, dass die Überlegungen und Konflikte der Erwachsenen vor dem Kind und während der Besuchskontakte ausgetragen werden.

4.4 Kontakt der Herkunftsfamilie mit ihrem Kind

Den Eltern mangelt es häufig an der Fähigkeit, aus der Perspektive des Kindes Situationen einzuschätzen, diese adäquat im Sinne des Kindes zu interpretieren und verstehen zu können. Hierbei sollen die Eltern beim Begleiteten Besuchskontakt praktisch durch modellhafte Handlungen und theoretisch in gemeinsamen Gesprächen unterstützt werden. Die Eltern werden beraten, wie sie auf die Bedürfnisse des Kindes, unter Berücksichtigung des kindlichen Entwicklungsstandes eingehen können. Das Ziel ist es, die Kompetenzen der Eltern dahingehend zu stärken, dass sie ohne Unterstützung ihre neu entwickelten Kompetenzen im Interesse des Kindes ausrichten können.

4.5 Verselbstständigung der Kontakte sind nicht immer realisierbar

Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass bei manchen Fallkonstellationen eine Verselbstständigung nur nach längerer Zeit (u. U. drei Jahre) oder aber nicht zu realisieren ist. Das kann bei Konstellationen mit schwer psychisch Erkrankten, Drogenproblematik oder geistig retardierten Herkunftseltern der Fall sein. Die Beratung und Begleitung der Besuchskontakte schafft hier eine gute Basis und eine neue Ausgangssituation für alle Beteiligten. Hier braucht die Herkunftsfamilie weitere Unterstützung insbesondere zum Schutz des Kindes. Im Verlauf der Begleiteten Besuchskontakte kann eine Perspektive der Kontakte erarbeitet und im Abschlussbericht der Maßnahme als Empfehlung beschrieben werden. Im Rahmen der Vollzeitpflege § 33 SGB VIII können diese Ergebnisse bei Bedarf im Hilfeplan fixiert werden.

5. Mögliche Ausschlussfaktoren der Besuchskontakte

Folgende Faktoren erfordern eine Unterbrechung der Besuchskontakte oder einen Ausschluss. Dies wird mit dem Jugendamt abgestimmt:

  • wenn sich das Pflegekind trotz intensiver Vorbereitung anhaltend weigert, den Umgangssuchenden zu sehen
  • wiederholter, offensichtlicher Alkoholkonsum (oder auch andere Drogen) des Umgangssuchenden kurz vor oder während des Umgangs
  • aggressives Auftreten von Umgangssuchenden mit verbalen Entgleisungen
  • gewalttätige Übergriffe auf das Pflegekind oder der Umgangsbegleitung
  • wiederholt schwere Verstöße gegen zuvor getroffene Vereinbarungen

6. Inhaltliche Schwerpunkte

Die Arbeitsschwerpunkte der Begleiteten Besuchskontakte beziehen sich einerseits auf eine behutsame Kontaktanbahnung zwischen Pflegekindern und deren Herkunftsfamilien. Andererseits beziehen sie sich auf systemische, ressourcen- und lösungsorientierte Beratungsgespräche mit den Pflegeeltern und der Herkunftsfamilie. Die Mitarbeiter sind entsprechend qualifiziert und diesen Anforderungen gewachsen.

Die inhaltliche Arbeit orientiert sich immer am Einzelfall und wird mit dem zuständigen sozialpädagogischen Dienst oder der Pflegekinderhilfe besprochen und im Hilfeplan festgehalten.

Die erste Phase der Begleiteten Besuchskontakte ist zeitintensiv, da zunächst ein tragfähiges Arbeitsbündnis und eine Kooperationsebene zu allen Beteiligten aufgebaut werden muss. Notwendig sind Einzeltermine mit dem Kind, Einzelberatungsgespräche mit der Herkunftsfamilie und der Pflegefamilie und gemeinsame Gespräche mit allen Beteiligten.

Der erste Besuchskontakt wird nach einer intensiven Vorbereitungsphase abgesprochen. Die Fachkräfte lernen zunächst die betroffenen Kinder bei einem Hausbesuch kennen. So entsteht ein erster Kontakt, welcher das Vertrauen fördert. Ein weiteres Treffen wird noch ohne die Herkunftsfamilie in neutralen Räumen vereinbart.

Der erste Kontakt findet erst statt, wenn die Fachkräfte in Zusammenarbeit mit den Beteiligten die Vorbereitungsphase erfolgreich abgeschlossen haben.

Zu Beginn, aber auch im Verlauf der Besuchskontakte ist die Kooperation mit anderen Helfersystemen sehr bedeutend. Gerade bei psychisch kranken Umgangssuchenden ist ein fachlicher Austausch mit anderen involvierten Helfersystemen für die Gestaltung der Kontakte sinnvoll. Bei besonders schwierigen Fallkonstellationen ist immer eine Co-Beratung (Mann/Frau) angezeigt. Sind Pflegekinder in therapeutischer Behandlung ist ein Gespräch mit der Therapeutin (dem Therapeuten) mit Einwilligung der Sorgeberechtigten ratsam.

Die durch den Begleiteten Besuchskontakt in Gang gesetzten Prozesse werden in flankierenden Beratungsgesprächen mit den Beteiligten thematisiert und aufgearbeitet. Die Besuchskontakte verlaufen bei guter Vorbereitung meist unproblematisch. Entscheidend für den Verlauf der Besuchskontakte ist, welche Prozesse durch die Kontakte beim Kind ausgelöst werden.

Die allgemeinen Rahmenbedingungen der Beratung und Begleitung von Besuchskontakten umfassen folgende Einzelschritte:

  • gemeinsames Vorgespräch mit dem Umgangssuchenden, der Pflegefamilie, dem Sozialarbeiter bzw. mit dem Pflegekinderdienst
  • getrennte Vorgespräche mit dem Umgangssuchenden und der Pflegefamilie, um die Wünsche, Erwartungen und Befürchtungen zu explorieren
  • Kontaktaufnahme mit dem Kind in Form einer Spielstunde bzw. einem Gespräch
  • das Kind wird auf die Besuchskontakte vorbereitet
  • die Kontakte selbst werden mit dem Umgangsberechtigten vorbereitet
  • die Besuchsmodalitäten werden mit den Umgangssuchenden, den Pflegeeltern und der Fachkraft besprochen und schriftlich fixiert und entsprechend durchgeführt
  • Gespräche mit anderen Beteiligten
  • die Begleiteten Besuchskontakte werden laufend dokumentiert
  • Beratungsgespräche mit den Umgangssuchenden und den Pflegefamilien über den Verlauf der Besuchskontakte
  • gemeinsame oder getrennte Abschlussgespräche
  • halbjährige Berichterstattung über den Verlauf der Begleiteten Besuchskontakte

Die Modalitäten werden laufend der jeweiligen Situation sinnvoll angepasst. Für das Kind ist die Verlässlichkeit und Kontinuität der Kontakte zentral.

Inhaltliche Schwerpunkte bei der Beratung der Pflegeeltern

Bei der Beratung der Pflegeeltern im Kontext der Kontakte stehen anfangs die Erwartungen und Wünsche im Vordergrund. Ebenso müssen die Befürchtungen und Ängste exploriert werden. Häufig entwickeln die Pflegeeltern Ängste, ihre „Pflegekinder“ wieder zu verlieren, auch wenn es realistisch betrachtet eher unwahrscheinlich ist.

Im Beratungsprozess gilt es diese Ängste zu verbalisieren und die Rollenverteilung im Beziehungsdreieck zu entflechten. Die Bewältigung dieser schwierigen Aufgabe führt zu mehr Sicherheit bei den Pflegeeltern sowie den Pflegekindern.

Kinder fühlen sich dort aufgehoben, wo sie als Persönlichkeit wahrgenommen und angenommen werden.

Inhaltliche Schwerpunkte bei der Beratung der Herkunftseltern

Leibliche Eltern haben ein Umgangsrecht, um unter bestimmten Rahmenbedingungen das Aufwachsen ihrer Kinder mitzuerleben. Bei der Beratung der Herkunftsfamilien wird deutlich gemacht werden, dass Horizonte gGmbH nicht das Jugendamt, sondern ein freier Jugendhilfeträger ist. Oftmals haben die Herkunftsfamilien ein negatives Bild vom Jugendamt konstruiert, da „die ihr Kind weggenommen hätten“. Allerdings kann dieser Umstand auch als Entlastung für die Eltern dienen, die so die Verantwortung an das Jugendamt abgeben können.

In einigen Fällen muss noch nach Jahren der Unterbringung ihres Kindes Trauerarbeit geleistet werden. Damit die Besuchskontakte für das Kind positiv verlaufen können, bedarf es einige Vorarbeit seitens der Berater. Die leiblichen Eltern müssen sich zunächst von den Fachkräften angenommen fühlen und eine Vertrauensbasis aufbauen, um dann gemeinsam schauen zu können, wie die Mutter bzw. der Vater oder andere wichtige Bezugspersonen dem Kind gegenübertreten können. Es müssen Verhaltensweisen besprochen werden, die das Kind immer ins Zentrum des Interesses stellen.

7. Ort, Raum- und Sachausstattung, Dauer, Umfang und Kosten

7.1 Ort

Der Begleitete Besuchskontakt findet im Tornower Weg 6, 13439 Berlin statt. In Absprache mit allen Beteiligten kann auch ein anderer Ort vorgeschlagen werden.
Umgangssuchenden, die keine Begleitung mehr benötigen, aber dennoch eine institutionelle Betreuung, bzw. neutrale Besuchsräume zum Wohl der Pflegekinder benötigen, kann eine Vertrauensperson im Nebenzimmer zur Verfügung gestellt werden. Dazu bedarf es einer gesonderten Absprache mit dem Jugendamt.

7.2 Raum- und Sachausstattung

Horizonte gGmbH bietet einen Standort für die „Begleiteten Besuchskontakte“ an, der mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen ist. Der Standort verfügt über mehrere Spielräume, einen Krabbelraum für Babys, Beratungsräume und einen Wartebereich.

Die Räume für die Besuchskontakte sind kindgerecht eingerichtet und mit Spielangeboten für verschiedene Altersgruppen ausgestattet. Mehrere Spielplätze sind in unmittelbarer Umgebung.

7.3 Dauer, Umfang und Kosten

Dauer:
Der „Begleitete Besuchskontakt“ wird in der Regel für 6 Monate veranschlagt. Eine weitere Verlängerung der Maßnahme wird in begründeten Fällen mit allen Beteiligten und dem Jugendamt abgestimmt.

Umfang:
Besuchskontakte im Pflegekinderwesen sind immer im Einzelfall zu betrachten. In der Regel ist ein 90 FLS-Kontingent für sechs Monate vorgesehen. In einigen Fällen sind wenige, regelmäßige Kontakte zwischen Herkunftsfamilie und Pflegekind vorgesehen. Hier ist ein niedriger Stundenumfang angebracht mit einer Laufzeit von zumeist 12 Monaten. Der Stundenumfang beläuft sich dann auf ca. 60 Stunden im ganzen Jahr.

Wenn eine Rückführung des Kindes vorgesehen ist, sind mehr Stunden notwendig. Aufgrund dessen wird der Stundenumfang bedarfsorientiert mit der Pflegekinderhilfe bzw. mit dem sozialpädagogischen Dienst beraten und vereinbart. Der Stundenumfang beinhaltet eine regelmäßige Beratung der Beteiligten, Vor- und Nachbereitung, Fallbesprechung und Dokumentation, Aktivitäten zum Einzelfall- und die Kooperation mit dem Jugendamt und andere involvierte Institutionen. Tätigkeiten zur Qualitätssicherung wie Supervision, Team, kollegiale Beratung, Qualitätsentwicklung und Fortbildung sind ebenfalls in der Finanzierung anteilig enthalten.

8. Qualifikation der Mitarbeiter

Die Mitarbeiter von Horizonte gGmbH die „den Begleiteten Besuchskontakt“ durchführen, sind von der Grundqualifikation Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen oder Diplom-Psychologen/innen mit abgeschlossener systemischer Zusatzausbildung und haben zum Teil langjährige Berufserfahrungen.

Die Begleiteten Besuchskontakte beinhalten die Arbeit mit Herkunftsfamilien und Pflegefamilien und stellen hohe Anforderungen an die Fachkräfte. Diese müssen über persönliche Kompetenzen (hohe Belastbarkeit, Sensibilität, Empathie) verfügen. Neben psychologischem und sozialpädagogischem Wissen sind Kenntnisse im Umgang mit psychisch Erkrankten unverzichtbar. Für eine angemessene Gestaltung der Besuchskontakte sind zudem entwicklungspsychologische Kenntnisse erforderlich.

9. Qualitätsentwicklung

Horizonte gGmbH leistet bei den Begleiteten Besuchskontakten eine Qualitätsentwicklung mit einem prozesshaften Charakter. Dazu gehört die jährliche Überprüfung und Auswertung der Leistungen, sowie die kontinuierliche Anpassung an die Bedarfe und neuen Erkenntnisse. Das Qualitätsmanagement beschreibt die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.

Die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Wir sind uns darüber im Klaren, dass die Notwendigkeit der Abgrenzung unserer Arbeit zu anderen angrenzenden Tätigkeitsbereichen für eine professionelle Begleitung unbedingte Voraussetzung ist. Gleichzeitig ist jedoch bei fast allen von uns begleiteten Besuchskontakten die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen arbeitsrelevant.

Insbesondere die Kooperation mit Sozialpädagogischen Diensten anderer Bezirke und Krankenhauseinrichtungen sowie Psychotherapeuten, Vormund der Pflegekinder und Betreuer der leiblichen Eltern stehen hier im Vordergrund. Die eingesetzten Fachkräfte benötigen ein ausgeprägtes Fingerspitzengefühl in der Beratung, um die Balance zwischen den unterschiedlichen Positionen zu halten. Die Berufserfahrungen und Zusatzqualifikationen der Fachkräfte sind dabei ein unverzichtbares Qualitätsmerkmal. Die Kooperation auf unterschiedlicher Ebene gewährleistet eine professionelle Betreuung und ermöglicht insbesondere bei problematischen Einzelfällen schnelles Handeln. Letztendlich werden in schwierigen Situationen immer die Position und das Wohlergehen des Kindes im Mittelpunkt stehen.

10. Sozialdatenschutz

Der Begleitete Besuchskontakt ist eine Maßnahme nach dem SGB VIII. Träger, die Aufgaben nach dem SGB VIII wahrnehmen, müssen die aufgeführten Bestimmungen zum Schutz der Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Nutzung und Verarbeitung in der Jugendhilfe (§35 SGB I, §§ 67 bis 85 a des SGB X und §§ 61 bis 68 SGB VIII) gewährleisten.

Zu jeder Zeit dürfen nach § 62 SGB VIII Sozialdaten nur erhoben werden, wenn das Wissen darum zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

Für die Berichterstattung gilt der § 65 SGB VIII. Der Paragraph besagt, dass die Weitergabe von Sozialdaten an Dritte nur mit Einwilligung desjenigen möglich ist, der die Daten anvertraut hat. Die Umgangsbegleitung wird deshalb die angefertigten Berichte von den Pflegeeltern und der Herkunftsfamilie lesen und bei Zustimmung unterschreiben lassen.

Um qualitativ gute Arbeit leisten zu können, werden die Beteiligten zusätzlich um eine Schweigepflichtentbindung für eine prozessbegleitende Supervision gebeten.

Nach § 50 Abs. 3 SGB VIII können jedoch Daten an das Vormundschafts- oder Familiengericht ohne Einwilligung weitergegeben werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung besteht.

Von: Horizonte für Familien gGmbH, Tornower Weg 6, 13439 Berlin
Verantwortlich: Frau Viet (Diplom-Psychologin)
Stand: Mai 2015

Kurze Vorstellung von Horizonte gGmbH:

Aus dem letzten Tätigkeitsbericht der Horizonte gGmbH geht hervor, dass der Träger in sechs Tätigkeitsfeldern aktiv war:

  1. Hilfen zur Erziehung §§ 27,2, 27,3 29, 30, 31, SGB VIII mit einem weitreichenden Angebot an Flexgruppen/ sozialen Gruppenarbeiten
  2. Verbund für Pflegekinder und Begleiteter Umgang/ Begleitete Besuchskontakte § 18,3 SGB VIII
  3. Sozialarbeit an vier Schulen
  4. Ergänzende Förderung und Betreuung an Schule (EFöB)
  5. Kita
  6. Projekte

Zu dem Verbund für Pflegekinder und Begleiteter Umgang/Begleitete Besuchskontakte § 18.3. SGB VIII heißt es im Bericht:

Dieser Bereich wird ebenfalls von einer Koordinatorin geleitet und befindet sich im Tornower Weg.

Die Maßnahmen nach § 18,3 SGB VIII sind durch die Leistungsverträge analog der Hilfen zur Erziehung finanziert. Der Verbund für Pflegekinder ist durch einen Leistungsvertrag mit dem Bezirksamt Reinickendorf geregelt. Danach erhalten wir für die Überprüfung neuer Pflegefamilien, die Vermittlung, Beratung und Betreuung der Pflegekinder und die Fortbildung von Pflegefamilien unterschiedliche Pauschalen.

Unsere flexiblen Angebote für die Pflegefamilien im Tornower Weg sind:

  • Supervisionsgruppe
  • „Pflegefamilientag Reinickendorf“
  • Pflegeelterngruppen
  • Yoga
  • Pflegeeltern-Frühstück
  • Fortbildungen für Pflegeeltern

2013 beschäftigten wir neun Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Festanstellung. Die Mitarbeiter haben unterschiedliche Schwerpunkte in den Bereichen BUBK und in der Beratung und Begleitung der Vollzeitpflege.

In den abgeschlossenen 15 abgeschlossenen BU BK Fällen 2013 haben wir durchschnittlich 3,8 Stunden in der Woche mit einer durchschnittlichen Laufzeit von 11 Monaten gearbeitet.

Den Verbund für Pflegekinder bewältigen wir in Kooperation mit der AWO:pro-mensch gGmbH.

Hier können Sie sich über die Arbeit von Horizonte gGmbH informieren

Wir danken Frau Viet für die freundliche Zusammenarbeit und die Überlassung der aktuell überarbeiteten Fassung des Konzeptes.

Rechtlicher Anhang:

§ 18 Absatz 3 SGB VIII

"Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach den §§ 1684 und 1685 des BGB zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen.

Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zur verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführungh gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden."

§ 1684 BGB - Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

§ 1685 BGB - Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

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Begleitete Besuchskontakte

In der Gratwanderung der Umgangsregelung wird eine große Möglichkeit und Hilfe in der Begleitung der Besuchskontakte gesehen. Einerseits werden solche Besuchskontaktbegleitungen von Gerichten angeordnet (§ 1684 Abs. 4), andererseits veranlasst auch das Jugendamt direkt eine Begleitung der Kontakte.