Sie sind hier

11.09.2018
Kommentar

Verpflichtung zu Fortbildungen für Familienrichter

Um dem Kindeswohl wirklich gerecht werden zu können und aufgrund sehr diskussionswürdiger Beschlüsse in Kindschaftsangelegenheiten plädiert der Artikel dafür, Familienrichter zu Fortbildungen zu verpflichten.

In der vergangenen Zeit wurde durch verschiedene familienrechtliche Verfahren deutlich, dass Familienrichter einer Fortbildung in ihrem Fachgebiet bedürfen. Sie entscheiden von ihrem „Stuhl“ aus, der wenig Praxisbezug hat. Als Beispiel sei hier der Fall „Staufen“ oder die Verfassungsklage des Falles „Lilly“ benannt. Familienrichter entscheiden laut Aktenlage und haben keinen Bezug zu den realistischen Bedürfnissen des Kindes und dessen Bedarf. Meistens kennen sie die Kinder mit ihren Wünschen und Bedürfnissen nicht.

Zunehmend entscheiden Familienrichter viel zu oft nicht zum Wohl des Kindes, sondern stellen die Rechte der leiblichen Eltern in den Vordergrund. Wer ist hier zu schützen? Ein Erwachsener oder ein Kind? Wer ist schutzbedürftig? An sich eine Frage die leicht zu beantworten wäre.

Dennoch haben Familienrichter zunehmend den Blick auf das Recht der Eltern gelenkt, was die Rechte des Kindes in den Hintergrund rückt. Selbst bei Kindeswohlgefährdung wird auffällig häufig für die Eltern entschieden. Wie kann das sein? Ein Ergebnis solch Fehlentscheidungen ist im Fall „Staufen“ dokumentiert. Das Kindeswohl wurde hinten angestellt. Dies hatte verheerende Auswirkungen auf das Wohl des Jungens. Er wurde jahrelang sexuelle missbraucht! Eine Fehlentscheidung zu Lasten des Kindeswohl.

Ist das Jugendamt zum Elternamt geworden? Wo bleiben die Rechte des Kindes, die neben dem SGB VIII auch im Grundgesetz verankert sind? Als Beispiel sei das Recht auf Unversehrtheit gemäß Artikel 2 des GG genannt.

Neben den Fall „Staufen“ gibt es unzählbare Fälle, in denen Familienrichter ebenfalls gegen das Kindeswohl beschlossen haben. Hierbei nutzen die Richter nun gerne die Möglichkeit der „einstweiligen Anordnung“, die erstmal unanfechtbar ist. Da diese Fälle aber nicht so prägnant sind, werden sie in den Medien nicht veröffentlicht. Und meist stehen die verfahrensbeteiligten Behörden, wie das Jugendamt, unter Schweigepflicht, sodass sie den Medien keine Auskunft erteilen dürfen. Diese Behörden dürfen beschimpft werden, sich aber nicht äußern!

Es ist eine Katastrophe für Einzelne. Als nicht medientaugliches Beispiel sei hier der Fall  "Sven" benannt, wo der Familienrichter bei einer Anhörung nach einem dreißigminütigen Monolog jeder am Verfahren beteiligten Person emotional über den Mund gefahren ist. Die Pflegeeltern verliessen den Gerichtssaal weinend und völlig erschüttert vom deutschen Familienrecht und damit erschüttert im Vertrauen zum deutschen Gericht Der Familienrichter war der Meinung entscheiden zu können, wo Sven gut aufgehoben ist, und dass er nach einem vierzigminütigem Gespräch mit ihm sagen kann, ob Sven eine sozial-emotionale Diagnostik benötigt oder nicht. Diese Fachlichkeit, eine diagnostischen Einschätzung abzugeben, überlasse ich den Fachleuten, die dafür ausgebildet sind. Wenn ein Familienrichter sich anmaßt, eine diagnostische Stellungnahme abzugeben, dann kann verlangt werden, dass er eine dementsprechende Ausbildung hierzu vorweisen kann.

Alles andere führt zwangsläufig zur Beschwerde beim OLG. Da eine Beschwerde beim OLG mit Kosten für die Kommune verbunden ist, sollte hier genau geprüft werden ob diese notwendig ist. Denn es geht zu Lasten der Steuerzahler.

Familienrichter sollten Fortbildungen besuchen, in denen sie befähigt werden, gravierende Entscheidungen zum Wohle der Kinder zu treffen, so wie es bereits von verschiedenen öffentlichen Stellen verlangt wurde.

Der Autor / die Autorin dieses Kommentars ist der Redaktion bekannt.

Weiterlesen: 
Kommentar

von:

Kindeswohl - eine gemeinsame Aufgabe

Eine zentrale Institution, die an der Grenze zum Einflussbereich der Jugendhilfe steht, wenn es um das Kindeswohl geht, ist das Gericht. Eine ergänzende und verpflichtende Ausbildung in Fragen des Kinderschutzes, sollte analog den Anforderungen zum Kinderschutz in der Jugendhilfe (siehe §8a, SGB VIII) für FamilienrichterInnen verbindlich werden.