Verpflichtung zu Fortbildungen für Familienrichter
Um dem Kindeswohl wirklich gerecht werden zu können und aufgrund sehr diskussionswürdiger Beschlüsse in Kindschaftsangelegenheiten plädiert der Artikel dafür, Familienrichter zu Fortbildungen zu verpflichten.
In der vergangenen Zeit wurde durch verschiedene familienrechtliche Verfahren deutlich, dass Familienrichter einer Fortbildung in ihrem Fachgebiet bedürfen. Sie entscheiden von ihrem „Stuhl“ aus, der wenig Praxisbezug hat. Als Beispiel sei hier der Fall „Staufen“ oder die Verfassungsklage des Falles „Lilly“ benannt. Familienrichter entscheiden laut Aktenlage und haben keinen Bezug zu den realistischen Bedürfnissen des Kindes und dessen Bedarf. Meistens kennen sie die Kinder mit ihren Wünschen und Bedürfnissen nicht.
Zunehmend entscheiden Familienrichter viel zu oft nicht zum Wohl des Kindes, sondern stellen die Rechte der leiblichen Eltern in den Vordergrund. Wer ist hier zu schützen? Ein Erwachsener oder ein Kind? Wer ist schutzbedürftig? An sich eine Frage die leicht zu beantworten wäre.
Dennoch haben Familienrichter zunehmend den Blick auf das Recht der Eltern gelenkt, was die Rechte des Kindes in den Hintergrund rückt. Selbst bei Kindeswohlgefährdung wird auffällig häufig für die Eltern entschieden. Wie kann das sein? Ein Ergebnis solch Fehlentscheidungen ist im Fall „Staufen“ dokumentiert. Das Kindeswohl wurde hinten angestellt. Dies hatte verheerende Auswirkungen auf das Wohl des Jungens. Er wurde jahrelang sexuelle missbraucht! Eine Fehlentscheidung zu Lasten des Kindeswohl.
Ist das Jugendamt zum Elternamt geworden? Wo bleiben die Rechte des Kindes, die neben dem SGB VIII auch im Grundgesetz verankert sind? Als Beispiel sei das Recht auf Unversehrtheit gemäß Artikel 2 des GG genannt.
Neben den Fall „Staufen“ gibt es unzählbare Fälle, in denen Familienrichter ebenfalls gegen das Kindeswohl beschlossen haben. Hierbei nutzen die Richter nun gerne die Möglichkeit der „einstweiligen Anordnung“, die erstmal unanfechtbar ist. Da diese Fälle aber nicht so prägnant sind, werden sie in den Medien nicht veröffentlicht. Und meist stehen die verfahrensbeteiligten Behörden, wie das Jugendamt, unter Schweigepflicht, sodass sie den Medien keine Auskunft erteilen dürfen. Diese Behörden dürfen beschimpft werden, sich aber nicht äußern!
Es ist eine Katastrophe für Einzelne. Als nicht medientaugliches Beispiel sei hier der Fall "Sven" benannt, wo der Familienrichter bei einer Anhörung nach einem dreißigminütigen Monolog jeder am Verfahren beteiligten Person emotional über den Mund gefahren ist. Die Pflegeeltern verliessen den Gerichtssaal weinend und völlig erschüttert vom deutschen Familienrecht und damit erschüttert im Vertrauen zum deutschen Gericht Der Familienrichter war der Meinung entscheiden zu können, wo Sven gut aufgehoben ist, und dass er nach einem vierzigminütigem Gespräch mit ihm sagen kann, ob Sven eine sozial-emotionale Diagnostik benötigt oder nicht. Diese Fachlichkeit, eine diagnostischen Einschätzung abzugeben, überlasse ich den Fachleuten, die dafür ausgebildet sind. Wenn ein Familienrichter sich anmaßt, eine diagnostische Stellungnahme abzugeben, dann kann verlangt werden, dass er eine dementsprechende Ausbildung hierzu vorweisen kann.
Alles andere führt zwangsläufig zur Beschwerde beim OLG. Da eine Beschwerde beim OLG mit Kosten für die Kommune verbunden ist, sollte hier genau geprüft werden ob diese notwendig ist. Denn es geht zu Lasten der Steuerzahler.
Familienrichter sollten Fortbildungen besuchen, in denen sie befähigt werden, gravierende Entscheidungen zum Wohle der Kinder zu treffen, so wie es bereits von verschiedenen öffentlichen Stellen verlangt wurde.
Der Autor / die Autorin dieses Kommentars ist der Redaktion bekannt.
Eine zentrale Institution, die an der Grenze zum Einflussbereich der Jugendhilfe steht, wenn es um das Kindeswohl geht, ist das Gericht. Eine ergänzende und verpflichtende Ausbildung in Fragen des Kinderschutzes, sollte analog den Anforderungen zum Kinderschutz in der Jugendhilfe (siehe §8a, SGB VIII) für FamilienrichterInnen verbindlich werden.
IMPUL!SE Nr. 18. Das erste Impulspapier in 2023 geht auf die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt (Schutzkonzept) ein.
Anlässlich des Safer Internet Days haben die Kinderschutzzentren den Fachbeitrag "Eltern und Fachkräfte müssen vor allem eins, im Netz aktiv sein, um Kinder und Jugendliche schützen zu können" veröffentlicht. Um zum einen Partizipieren, zum anderen aber auch vor Risiken und Gefahren im Netz geschützt zu werden, sind Kinder und Jugendliche auf die digitalen Fähig- und Fertigkeiten und Kenntnisse von Erwachsenen angewiesen.
Sexualisiertes Verhalten eines Kindes drückt mit größter Wahrscheinlichkeit aus, dass das Kind sexuellen Missbrauch erlitten hat. Sexueller Missbrauch bedeutet, dass ein Erwachsener oder Jugendlicher seine Position der Macht, seine geistige und körperliche Überlegenheit und das Vertrauen und die Unwissenheit des Kindes dazu benutzt hat, seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.
Der Bundesrat möchte dazu beitragen, gerichtliche Auseinandersetzungen um Kinderlärm von vornherein zu vermeiden und Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle zu beschränken.
Das Projekt "Gute Kinderschutzverfahren" ist ein Modellprojekt zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung für eine kindgerechte Justiz durch interdisziplinäre Fortbildung unter Einbindung eines E-Learning-Angebots. Das Projekt begann Mitte 2019 und geht bis Mitte 2022. Es wird geleitet vom Universitätsklinikum Ulm. Kooperationspartner sind die juristische Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen, das Deutsche Jugendinstitut und das Institut SOCLES.
Das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (bekannt als „Lanzarote-Konvention”) feierte am 1. Juli den 10. Jahrestag seines Inkrafttretens. Das Thema ist heute ebenso aktuell wie damals. Daher fordert der Europarat diese „ununterbrochene Pandemie” gemeinsam weiter zu bekämpfen.
Die Kinderschutzzentren haben eine Praxishandreichung zur "Schlüsselqualifikationen von „insoweit erfahrenen Fachkräften“ in der Fachberatung bei sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen" veröffentlicht.
Das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Nordrhein hat in Kooperation mit der AJS die Methodentasche „100% ICH“ zur Prävention sexualisierter Gewalt erstellt. Dabei handelt es sich um eine Sammlung von 74 Spielen und Übungen zur Stärkung der Kernkompetenzen von Kindern und Jugendlichen zwischen fünf und 16 Jahren.
'Kein Raum für Missbrauch' - Eine Kampagne des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs mit dem Grundgedanken "Was muss geschehen damit nichts geschieht?"
Verpflichtung zu Fortbildungen für Familienrichter
Themen:
In der vergangenen Zeit wurde durch verschiedene familienrechtliche Verfahren deutlich, dass Familienrichter einer Fortbildung in ihrem Fachgebiet bedürfen. Sie entscheiden von ihrem „Stuhl“ aus, der wenig Praxisbezug hat. Als Beispiel sei hier der Fall „Staufen“ oder die Verfassungsklage des Falles „Lilly“ benannt. Familienrichter entscheiden laut Aktenlage und haben keinen Bezug zu den realistischen Bedürfnissen des Kindes und dessen Bedarf. Meistens kennen sie die Kinder mit ihren Wünschen und Bedürfnissen nicht.
Zunehmend entscheiden Familienrichter viel zu oft nicht zum Wohl des Kindes, sondern stellen die Rechte der leiblichen Eltern in den Vordergrund. Wer ist hier zu schützen? Ein Erwachsener oder ein Kind? Wer ist schutzbedürftig? An sich eine Frage die leicht zu beantworten wäre.
Dennoch haben Familienrichter zunehmend den Blick auf das Recht der Eltern gelenkt, was die Rechte des Kindes in den Hintergrund rückt. Selbst bei Kindeswohlgefährdung wird auffällig häufig für die Eltern entschieden. Wie kann das sein? Ein Ergebnis solch Fehlentscheidungen ist im Fall „Staufen“ dokumentiert. Das Kindeswohl wurde hinten angestellt. Dies hatte verheerende Auswirkungen auf das Wohl des Jungens. Er wurde jahrelang sexuelle missbraucht! Eine Fehlentscheidung zu Lasten des Kindeswohl.
Ist das Jugendamt zum Elternamt geworden? Wo bleiben die Rechte des Kindes, die neben dem SGB VIII auch im Grundgesetz verankert sind? Als Beispiel sei das Recht auf Unversehrtheit gemäß Artikel 2 des GG genannt.
Neben den Fall „Staufen“ gibt es unzählbare Fälle, in denen Familienrichter ebenfalls gegen das Kindeswohl beschlossen haben. Hierbei nutzen die Richter nun gerne die Möglichkeit der „einstweiligen Anordnung“, die erstmal unanfechtbar ist. Da diese Fälle aber nicht so prägnant sind, werden sie in den Medien nicht veröffentlicht. Und meist stehen die verfahrensbeteiligten Behörden, wie das Jugendamt, unter Schweigepflicht, sodass sie den Medien keine Auskunft erteilen dürfen. Diese Behörden dürfen beschimpft werden, sich aber nicht äußern!
Es ist eine Katastrophe für Einzelne. Als nicht medientaugliches Beispiel sei hier der Fall "Sven" benannt, wo der Familienrichter bei einer Anhörung nach einem dreißigminütigen Monolog jeder am Verfahren beteiligten Person emotional über den Mund gefahren ist. Die Pflegeeltern verliessen den Gerichtssaal weinend und völlig erschüttert vom deutschen Familienrecht und damit erschüttert im Vertrauen zum deutschen Gericht Der Familienrichter war der Meinung entscheiden zu können, wo Sven gut aufgehoben ist, und dass er nach einem vierzigminütigem Gespräch mit ihm sagen kann, ob Sven eine sozial-emotionale Diagnostik benötigt oder nicht. Diese Fachlichkeit, eine diagnostischen Einschätzung abzugeben, überlasse ich den Fachleuten, die dafür ausgebildet sind. Wenn ein Familienrichter sich anmaßt, eine diagnostische Stellungnahme abzugeben, dann kann verlangt werden, dass er eine dementsprechende Ausbildung hierzu vorweisen kann.
Alles andere führt zwangsläufig zur Beschwerde beim OLG. Da eine Beschwerde beim OLG mit Kosten für die Kommune verbunden ist, sollte hier genau geprüft werden ob diese notwendig ist. Denn es geht zu Lasten der Steuerzahler.
Familienrichter sollten Fortbildungen besuchen, in denen sie befähigt werden, gravierende Entscheidungen zum Wohle der Kinder zu treffen, so wie es bereits von verschiedenen öffentlichen Stellen verlangt wurde.
Der Autor / die Autorin dieses Kommentars ist der Redaktion bekannt.
von:
Kindeswohl - eine gemeinsame Aufgabe