Verpflichtung zu Fortbildungen für Familienrichter
Um dem Kindeswohl wirklich gerecht werden zu können und aufgrund sehr diskussionswürdiger Beschlüsse in Kindschaftsangelegenheiten plädiert der Artikel dafür, Familienrichter zu Fortbildungen zu verpflichten.
In der vergangenen Zeit wurde durch verschiedene familienrechtliche Verfahren deutlich, dass Familienrichter einer Fortbildung in ihrem Fachgebiet bedürfen. Sie entscheiden von ihrem „Stuhl“ aus, der wenig Praxisbezug hat. Als Beispiel sei hier der Fall „Staufen“ oder die Verfassungsklage des Falles „Lilly“ benannt. Familienrichter entscheiden laut Aktenlage und haben keinen Bezug zu den realistischen Bedürfnissen des Kindes und dessen Bedarf. Meistens kennen sie die Kinder mit ihren Wünschen und Bedürfnissen nicht.
Zunehmend entscheiden Familienrichter viel zu oft nicht zum Wohl des Kindes, sondern stellen die Rechte der leiblichen Eltern in den Vordergrund. Wer ist hier zu schützen? Ein Erwachsener oder ein Kind? Wer ist schutzbedürftig? An sich eine Frage die leicht zu beantworten wäre.
Dennoch haben Familienrichter zunehmend den Blick auf das Recht der Eltern gelenkt, was die Rechte des Kindes in den Hintergrund rückt. Selbst bei Kindeswohlgefährdung wird auffällig häufig für die Eltern entschieden. Wie kann das sein? Ein Ergebnis solch Fehlentscheidungen ist im Fall „Staufen“ dokumentiert. Das Kindeswohl wurde hinten angestellt. Dies hatte verheerende Auswirkungen auf das Wohl des Jungens. Er wurde jahrelang sexuelle missbraucht! Eine Fehlentscheidung zu Lasten des Kindeswohl.
Ist das Jugendamt zum Elternamt geworden? Wo bleiben die Rechte des Kindes, die neben dem SGB VIII auch im Grundgesetz verankert sind? Als Beispiel sei das Recht auf Unversehrtheit gemäß Artikel 2 des GG genannt.
Neben den Fall „Staufen“ gibt es unzählbare Fälle, in denen Familienrichter ebenfalls gegen das Kindeswohl beschlossen haben. Hierbei nutzen die Richter nun gerne die Möglichkeit der „einstweiligen Anordnung“, die erstmal unanfechtbar ist. Da diese Fälle aber nicht so prägnant sind, werden sie in den Medien nicht veröffentlicht. Und meist stehen die verfahrensbeteiligten Behörden, wie das Jugendamt, unter Schweigepflicht, sodass sie den Medien keine Auskunft erteilen dürfen. Diese Behörden dürfen beschimpft werden, sich aber nicht äußern!
Es ist eine Katastrophe für Einzelne. Als nicht medientaugliches Beispiel sei hier der Fall "Sven" benannt, wo der Familienrichter bei einer Anhörung nach einem dreißigminütigen Monolog jeder am Verfahren beteiligten Person emotional über den Mund gefahren ist. Die Pflegeeltern verliessen den Gerichtssaal weinend und völlig erschüttert vom deutschen Familienrecht und damit erschüttert im Vertrauen zum deutschen Gericht Der Familienrichter war der Meinung entscheiden zu können, wo Sven gut aufgehoben ist, und dass er nach einem vierzigminütigem Gespräch mit ihm sagen kann, ob Sven eine sozial-emotionale Diagnostik benötigt oder nicht. Diese Fachlichkeit, eine diagnostischen Einschätzung abzugeben, überlasse ich den Fachleuten, die dafür ausgebildet sind. Wenn ein Familienrichter sich anmaßt, eine diagnostische Stellungnahme abzugeben, dann kann verlangt werden, dass er eine dementsprechende Ausbildung hierzu vorweisen kann.
Alles andere führt zwangsläufig zur Beschwerde beim OLG. Da eine Beschwerde beim OLG mit Kosten für die Kommune verbunden ist, sollte hier genau geprüft werden ob diese notwendig ist. Denn es geht zu Lasten der Steuerzahler.
Familienrichter sollten Fortbildungen besuchen, in denen sie befähigt werden, gravierende Entscheidungen zum Wohle der Kinder zu treffen, so wie es bereits von verschiedenen öffentlichen Stellen verlangt wurde.
Der Autor / die Autorin dieses Kommentars ist der Redaktion bekannt.
Eine zentrale Institution, die an der Grenze zum Einflussbereich der Jugendhilfe steht, wenn es um das Kindeswohl geht, ist das Gericht. Eine ergänzende und verpflichtende Ausbildung in Fragen des Kinderschutzes, sollte analog den Anforderungen zum Kinderschutz in der Jugendhilfe (siehe §8a, SGB VIII) für FamilienrichterInnen verbindlich werden.
Die Landesregierung NRW startet ein neues Informationsportal zum Thema Kinderschutz. Das Portal "Gemeinsam für den Kinderschutz" wurde erarbeitet für Personen und Professionen, die mit dem Thema Kinderschutz in Berührung kommen oder in dieser Hinsicht in unterschiedlichen Arbeitsfeldern – Polizei, Gesundheitswesen, Schule, Justiz und Kinder- und Jugendhilfe - tätig sind.
In ihrem Bericht zur Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes hat die Bundesregierung auch einen Abschnitt "Qualifizierung der Pflegekinderhilfe" aufgenommen. Hier wird vorgestellt, welche Änderungen für die Pflegekinderhilfe aus Sicht der Bundesregierung noch notwendig wären.
Die Kampagne mit Start 1. Sept. 2021 soll sensibilisieren und enttabuisieren. Damit Familien und Kinder Hilfeangebote in Anspruch nehmen, muss das Thema gesamtgesellschaftlich eine größere Aufmerksamkeit erhalten und es muss in den Institutionen, in denen sich Kinder hauptsächlich aufhalten, wie beispielsweise in der Schule, für das Thema sensibilisiert und dieses gleichermaßen enttabuisiert werden.
Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Kinder- und Jugendhilfe
Ein Zwischenruf der AGJ. In diesem Zwischenruf drückt die AGJ ihren Dank für das große Engagement zur Bewältigung der Krisensituation aus und führt erste weiterführende Fragen zum Kinderschutz, zur Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Zeiten des Kontaktverbots und zum Sicherungsschirm für soziale Dienstleister zusammen.
Strafverfahren sind für Kinder und Jugendliche, die sexuelle Gewalt erlitten haben, oft sehr belastend. Deshalb hat der Nationale Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Kriterien für eine kindgerechte Justiz erarbeitet.
Das Aktionsbündnis Kinderrechte kritisiert, dass noch immer kein gemeinsamer Formulierungsvorschlag der Bundesregierung zur Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz vorliegt. Vor genau einem Jahr hat Bundesjustizministerin Christine Lambrecht einen Vorschlag vorgelegt, dessen Diskussion hinter verschlossenen Türen ins Stocken geraten ist. Die Tatenlosigkeit der Regierungsverantwortlichen führt dazu, dass ein parlamentarisches Verfahren schon aus zeitlichen Gründen kaum noch in dieser Legislaturperiode zu einem Abschluss gebracht werden kann.
Nachgereicht wurde die Begründung zum Referentenentwurf des BuKiSchutzG. Auf den Referentenentwurf haben wir bereits in den News vom 5.Janaur hingewiesen.
Missbrauchsbeauftragter Rörig stellt „Programm zur konsequenten Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und deren Folgen“ für die 19. Legislaturperiode vor.
Inzwischen hat das Bundesamt für Justiz alle in der letzten Zeit geänderten Gesetze, die nun schon in Kraft getreten sind, auf der Internetseite gesetze-im-internet aktualisiert. Sie können dort die Gesetze komplett finden, mit allen neuen, geänderten und unveränderten Paragrafen.
Verpflichtung zu Fortbildungen für Familienrichter
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In der vergangenen Zeit wurde durch verschiedene familienrechtliche Verfahren deutlich, dass Familienrichter einer Fortbildung in ihrem Fachgebiet bedürfen. Sie entscheiden von ihrem „Stuhl“ aus, der wenig Praxisbezug hat. Als Beispiel sei hier der Fall „Staufen“ oder die Verfassungsklage des Falles „Lilly“ benannt. Familienrichter entscheiden laut Aktenlage und haben keinen Bezug zu den realistischen Bedürfnissen des Kindes und dessen Bedarf. Meistens kennen sie die Kinder mit ihren Wünschen und Bedürfnissen nicht.
Zunehmend entscheiden Familienrichter viel zu oft nicht zum Wohl des Kindes, sondern stellen die Rechte der leiblichen Eltern in den Vordergrund. Wer ist hier zu schützen? Ein Erwachsener oder ein Kind? Wer ist schutzbedürftig? An sich eine Frage die leicht zu beantworten wäre.
Dennoch haben Familienrichter zunehmend den Blick auf das Recht der Eltern gelenkt, was die Rechte des Kindes in den Hintergrund rückt. Selbst bei Kindeswohlgefährdung wird auffällig häufig für die Eltern entschieden. Wie kann das sein? Ein Ergebnis solch Fehlentscheidungen ist im Fall „Staufen“ dokumentiert. Das Kindeswohl wurde hinten angestellt. Dies hatte verheerende Auswirkungen auf das Wohl des Jungens. Er wurde jahrelang sexuelle missbraucht! Eine Fehlentscheidung zu Lasten des Kindeswohl.
Ist das Jugendamt zum Elternamt geworden? Wo bleiben die Rechte des Kindes, die neben dem SGB VIII auch im Grundgesetz verankert sind? Als Beispiel sei das Recht auf Unversehrtheit gemäß Artikel 2 des GG genannt.
Neben den Fall „Staufen“ gibt es unzählbare Fälle, in denen Familienrichter ebenfalls gegen das Kindeswohl beschlossen haben. Hierbei nutzen die Richter nun gerne die Möglichkeit der „einstweiligen Anordnung“, die erstmal unanfechtbar ist. Da diese Fälle aber nicht so prägnant sind, werden sie in den Medien nicht veröffentlicht. Und meist stehen die verfahrensbeteiligten Behörden, wie das Jugendamt, unter Schweigepflicht, sodass sie den Medien keine Auskunft erteilen dürfen. Diese Behörden dürfen beschimpft werden, sich aber nicht äußern!
Es ist eine Katastrophe für Einzelne. Als nicht medientaugliches Beispiel sei hier der Fall "Sven" benannt, wo der Familienrichter bei einer Anhörung nach einem dreißigminütigen Monolog jeder am Verfahren beteiligten Person emotional über den Mund gefahren ist. Die Pflegeeltern verliessen den Gerichtssaal weinend und völlig erschüttert vom deutschen Familienrecht und damit erschüttert im Vertrauen zum deutschen Gericht Der Familienrichter war der Meinung entscheiden zu können, wo Sven gut aufgehoben ist, und dass er nach einem vierzigminütigem Gespräch mit ihm sagen kann, ob Sven eine sozial-emotionale Diagnostik benötigt oder nicht. Diese Fachlichkeit, eine diagnostischen Einschätzung abzugeben, überlasse ich den Fachleuten, die dafür ausgebildet sind. Wenn ein Familienrichter sich anmaßt, eine diagnostische Stellungnahme abzugeben, dann kann verlangt werden, dass er eine dementsprechende Ausbildung hierzu vorweisen kann.
Alles andere führt zwangsläufig zur Beschwerde beim OLG. Da eine Beschwerde beim OLG mit Kosten für die Kommune verbunden ist, sollte hier genau geprüft werden ob diese notwendig ist. Denn es geht zu Lasten der Steuerzahler.
Familienrichter sollten Fortbildungen besuchen, in denen sie befähigt werden, gravierende Entscheidungen zum Wohle der Kinder zu treffen, so wie es bereits von verschiedenen öffentlichen Stellen verlangt wurde.
Der Autor / die Autorin dieses Kommentars ist der Redaktion bekannt.
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Kindeswohl - eine gemeinsame Aufgabe