Verpflichtung zu Fortbildungen für Familienrichter
Um dem Kindeswohl wirklich gerecht werden zu können und aufgrund sehr diskussionswürdiger Beschlüsse in Kindschaftsangelegenheiten plädiert der Artikel dafür, Familienrichter zu Fortbildungen zu verpflichten.
In der vergangenen Zeit wurde durch verschiedene familienrechtliche Verfahren deutlich, dass Familienrichter einer Fortbildung in ihrem Fachgebiet bedürfen. Sie entscheiden von ihrem „Stuhl“ aus, der wenig Praxisbezug hat. Als Beispiel sei hier der Fall „Staufen“ oder die Verfassungsklage des Falles „Lilly“ benannt. Familienrichter entscheiden laut Aktenlage und haben keinen Bezug zu den realistischen Bedürfnissen des Kindes und dessen Bedarf. Meistens kennen sie die Kinder mit ihren Wünschen und Bedürfnissen nicht.
Zunehmend entscheiden Familienrichter viel zu oft nicht zum Wohl des Kindes, sondern stellen die Rechte der leiblichen Eltern in den Vordergrund. Wer ist hier zu schützen? Ein Erwachsener oder ein Kind? Wer ist schutzbedürftig? An sich eine Frage die leicht zu beantworten wäre.
Dennoch haben Familienrichter zunehmend den Blick auf das Recht der Eltern gelenkt, was die Rechte des Kindes in den Hintergrund rückt. Selbst bei Kindeswohlgefährdung wird auffällig häufig für die Eltern entschieden. Wie kann das sein? Ein Ergebnis solch Fehlentscheidungen ist im Fall „Staufen“ dokumentiert. Das Kindeswohl wurde hinten angestellt. Dies hatte verheerende Auswirkungen auf das Wohl des Jungens. Er wurde jahrelang sexuelle missbraucht! Eine Fehlentscheidung zu Lasten des Kindeswohl.
Ist das Jugendamt zum Elternamt geworden? Wo bleiben die Rechte des Kindes, die neben dem SGB VIII auch im Grundgesetz verankert sind? Als Beispiel sei das Recht auf Unversehrtheit gemäß Artikel 2 des GG genannt.
Neben den Fall „Staufen“ gibt es unzählbare Fälle, in denen Familienrichter ebenfalls gegen das Kindeswohl beschlossen haben. Hierbei nutzen die Richter nun gerne die Möglichkeit der „einstweiligen Anordnung“, die erstmal unanfechtbar ist. Da diese Fälle aber nicht so prägnant sind, werden sie in den Medien nicht veröffentlicht. Und meist stehen die verfahrensbeteiligten Behörden, wie das Jugendamt, unter Schweigepflicht, sodass sie den Medien keine Auskunft erteilen dürfen. Diese Behörden dürfen beschimpft werden, sich aber nicht äußern!
Es ist eine Katastrophe für Einzelne. Als nicht medientaugliches Beispiel sei hier der Fall "Sven" benannt, wo der Familienrichter bei einer Anhörung nach einem dreißigminütigen Monolog jeder am Verfahren beteiligten Person emotional über den Mund gefahren ist. Die Pflegeeltern verliessen den Gerichtssaal weinend und völlig erschüttert vom deutschen Familienrecht und damit erschüttert im Vertrauen zum deutschen Gericht Der Familienrichter war der Meinung entscheiden zu können, wo Sven gut aufgehoben ist, und dass er nach einem vierzigminütigem Gespräch mit ihm sagen kann, ob Sven eine sozial-emotionale Diagnostik benötigt oder nicht. Diese Fachlichkeit, eine diagnostischen Einschätzung abzugeben, überlasse ich den Fachleuten, die dafür ausgebildet sind. Wenn ein Familienrichter sich anmaßt, eine diagnostische Stellungnahme abzugeben, dann kann verlangt werden, dass er eine dementsprechende Ausbildung hierzu vorweisen kann.
Alles andere führt zwangsläufig zur Beschwerde beim OLG. Da eine Beschwerde beim OLG mit Kosten für die Kommune verbunden ist, sollte hier genau geprüft werden ob diese notwendig ist. Denn es geht zu Lasten der Steuerzahler.
Familienrichter sollten Fortbildungen besuchen, in denen sie befähigt werden, gravierende Entscheidungen zum Wohle der Kinder zu treffen, so wie es bereits von verschiedenen öffentlichen Stellen verlangt wurde.
Der Autor / die Autorin dieses Kommentars ist der Redaktion bekannt.
Eine zentrale Institution, die an der Grenze zum Einflussbereich der Jugendhilfe steht, wenn es um das Kindeswohl geht, ist das Gericht. Eine ergänzende und verpflichtende Ausbildung in Fragen des Kinderschutzes, sollte analog den Anforderungen zum Kinderschutz in der Jugendhilfe (siehe §8a, SGB VIII) für FamilienrichterInnen verbindlich werden.
Auf der Grundlage von bindungstheoretischen, psychotraumatologischen und traumapädagogischen Erkenntnissen werden in dieser Fortbildung das kindliche Erleben bei innerfamiliärer Gewalt, die Entwicklungsfolgen und die resultierende Bedarfslage in der Pflege- und Adoptivfamilie thematisiert. Mit Blick auf die erweiterten familiären und sozialen Bezugssysteme wird u.a. auch das vormundschaftliche Beziehungsangebot behandelt.
Wenn ein Kind längere Zeit in Familienpflege lebt und das Kind auf Wunsch der Sorgeberechtigten die Pflegefamilie verlassen soll, dann können die Pflegeeltern gemäß § 1632 BGB einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen. Dies ist ein sehr individueller Antrag bezogen auf die persönliche Situation des Pflegekindes und der Pflegeeltern sowie der Herkunftseltern. - Aktualisierte Fassung des Artikels nach der Gesetzesänderung durch das KJHG 2021 - .
Die BKSF - Bundeskoordination für spezialisierte Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend - hat in einem Papier die von ihr als notwendig angesehenen Qualitätsstandards für Spezialisierte Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend erarbeitet.
Ein Positionspapier der Kinderschutz-Zentren. Mit diesem Papier legen die Kinderschutz-Zentren ihre Expertise zum Verständnis von Psychischer Gewalt und Emotionaler Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen dar und erläutern ihre Arbeitsweise im Zusammenhang mit dieser Problematik. Die Positionierung spiegelt die aktuelle Diskussion der Kinderschutz-Zentren wider.
Neben der Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz sprechen sich die Sozialdemokraten zudem für die Verankerung von Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe aus.
Die Länder möchten die spezifischen Rechte von Kindern stärken. Mit einer heute gefassten Entschließung haben sie daher die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen.
Professor Christian Pfeiffer, Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen erklärt in einem Interview mit der Rhein-Necker-Zeitung Online, dass die Zahl der Kindestötung in Familien stark abgenommen hat.
Ab dem 28.Mai können sich Betroffene sexuellen Kindesmissbrauchs unter der kostenfreien Rufnummer 0800-22 55 530 bei der telefonischen Anlaufstelle der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs, Dr. Christine Bergmann, Bundesministerin a. D., melden oder per Email Kontakt aufnehmen.
Über 100 HochschulprofessorInnen und WissenschaftlerInnen wenden sich mit einem Appell an die Öffentlichkeit, an Politik und Verwaltung, weil sie in großer Sorge um den Schutz von Kindern aktuell in der Corona-Krise sind.
Vernachlässigung ist das Hauptmerkmal, wenn Kinder in Pflegefamilien untergebracht werden müssen. Die Erfahrung von Vernachlässigung und die Auswirkungen spielen eine große Rolle in den Gefühlen und im Verhalten des Kindes in der Pflegefamilie.
Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) der Bundesregierung, Johannes-Wilhelm Rörig, hat sich vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um Strafverschärfungen und knapp ein Jahr vor der Bundestagswahl mit einem Positionspapier 2020: „Gemeinsam gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Wie Bund Länder und die politischen Parteien Kinder und Jugendliche besser vor sexueller Gewalt schützen können“ an alle politischen Verantwortungsträger in Bund und Ländern gewandt.
Die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs hat die Webseite "www.geschichten-die-zählen.de" initiiert. Dieses neue, in Deutschland bisher einzigartiges Portal, hat einhundert Erfahrungsberichte von betroffenen Menschen veröffentlicht, die in ihren eigenen Worten über sexuelle Gewalt in Kindheit und Jugend berichten.
Das Bundeskabinett hat am 27. September den von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder vorgelegten Aktionsplan 2011 zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung beschlossen
Verpflichtung zu Fortbildungen für Familienrichter
Themen:
In der vergangenen Zeit wurde durch verschiedene familienrechtliche Verfahren deutlich, dass Familienrichter einer Fortbildung in ihrem Fachgebiet bedürfen. Sie entscheiden von ihrem „Stuhl“ aus, der wenig Praxisbezug hat. Als Beispiel sei hier der Fall „Staufen“ oder die Verfassungsklage des Falles „Lilly“ benannt. Familienrichter entscheiden laut Aktenlage und haben keinen Bezug zu den realistischen Bedürfnissen des Kindes und dessen Bedarf. Meistens kennen sie die Kinder mit ihren Wünschen und Bedürfnissen nicht.
Zunehmend entscheiden Familienrichter viel zu oft nicht zum Wohl des Kindes, sondern stellen die Rechte der leiblichen Eltern in den Vordergrund. Wer ist hier zu schützen? Ein Erwachsener oder ein Kind? Wer ist schutzbedürftig? An sich eine Frage die leicht zu beantworten wäre.
Dennoch haben Familienrichter zunehmend den Blick auf das Recht der Eltern gelenkt, was die Rechte des Kindes in den Hintergrund rückt. Selbst bei Kindeswohlgefährdung wird auffällig häufig für die Eltern entschieden. Wie kann das sein? Ein Ergebnis solch Fehlentscheidungen ist im Fall „Staufen“ dokumentiert. Das Kindeswohl wurde hinten angestellt. Dies hatte verheerende Auswirkungen auf das Wohl des Jungens. Er wurde jahrelang sexuelle missbraucht! Eine Fehlentscheidung zu Lasten des Kindeswohl.
Ist das Jugendamt zum Elternamt geworden? Wo bleiben die Rechte des Kindes, die neben dem SGB VIII auch im Grundgesetz verankert sind? Als Beispiel sei das Recht auf Unversehrtheit gemäß Artikel 2 des GG genannt.
Neben den Fall „Staufen“ gibt es unzählbare Fälle, in denen Familienrichter ebenfalls gegen das Kindeswohl beschlossen haben. Hierbei nutzen die Richter nun gerne die Möglichkeit der „einstweiligen Anordnung“, die erstmal unanfechtbar ist. Da diese Fälle aber nicht so prägnant sind, werden sie in den Medien nicht veröffentlicht. Und meist stehen die verfahrensbeteiligten Behörden, wie das Jugendamt, unter Schweigepflicht, sodass sie den Medien keine Auskunft erteilen dürfen. Diese Behörden dürfen beschimpft werden, sich aber nicht äußern!
Es ist eine Katastrophe für Einzelne. Als nicht medientaugliches Beispiel sei hier der Fall "Sven" benannt, wo der Familienrichter bei einer Anhörung nach einem dreißigminütigen Monolog jeder am Verfahren beteiligten Person emotional über den Mund gefahren ist. Die Pflegeeltern verliessen den Gerichtssaal weinend und völlig erschüttert vom deutschen Familienrecht und damit erschüttert im Vertrauen zum deutschen Gericht Der Familienrichter war der Meinung entscheiden zu können, wo Sven gut aufgehoben ist, und dass er nach einem vierzigminütigem Gespräch mit ihm sagen kann, ob Sven eine sozial-emotionale Diagnostik benötigt oder nicht. Diese Fachlichkeit, eine diagnostischen Einschätzung abzugeben, überlasse ich den Fachleuten, die dafür ausgebildet sind. Wenn ein Familienrichter sich anmaßt, eine diagnostische Stellungnahme abzugeben, dann kann verlangt werden, dass er eine dementsprechende Ausbildung hierzu vorweisen kann.
Alles andere führt zwangsläufig zur Beschwerde beim OLG. Da eine Beschwerde beim OLG mit Kosten für die Kommune verbunden ist, sollte hier genau geprüft werden ob diese notwendig ist. Denn es geht zu Lasten der Steuerzahler.
Familienrichter sollten Fortbildungen besuchen, in denen sie befähigt werden, gravierende Entscheidungen zum Wohle der Kinder zu treffen, so wie es bereits von verschiedenen öffentlichen Stellen verlangt wurde.
Der Autor / die Autorin dieses Kommentars ist der Redaktion bekannt.
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Kindeswohl - eine gemeinsame Aufgabe