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06.09.2019
Kommentar

Das Kindeswohl im Schatten der rechtlichen Interpretationen im Pflegekinderwesen am Beispiel des Missbrauchsfall Lügde

Der Fall Lügde zeigt deutlich welche Veränderungen im Pflegekinderrecht vorgenommen werden müssen, um das Kindeswohl zu sichern und es nicht aus dem Blick zu verlieren. Klar formulierte Gesetze bezüglich Datenübermittlung und eine Vereinfachung der Zuständigkeiten würden dazu beitragen.

Im Pflegekinderwesen kommt es häufig zum Wechsel der Zuständigkeit und der Frage, welche Daten übermittelt werden dürfen (oder müssen) zwischen den verschiedenen Diensten und Jugendämtern. Im Fall Lügde kam es sogar zum Zuständigkeitswechsel zwischen zwei Bundesländern und wahrscheinlich zu verschiedenen Erforderlichkeitsprüfungen der Datenübermittlung.

Die Vorgeschichte des Mädchens, welches bei Andreas V. als Pflegetochter lebte, befindet sich wahrscheinlich in den Akten des Jugendamte s- Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD )- wo das Kind gemeinsam mit seiner Mutter gelebt hat. Dort befinden sich auch ggf. Hinweise, in welchem Verhältnis die Mutter zu Andreas V. stand und wieso die Mutter ihre Tochter in seine Obhut gab. Eine fachlich sogenannte Netzwerk- und Ressourcenkarte von Mutter und Tochter. 

Laut Medienberichten brachte die sorgeberechtigte Mutter ihre Tochter zu Andres V. auf den Campingplatz und vereinbarte mit Andreas V., dass ihre Tochter bei ihm lebt. Der Bezirk in dem Mutter und Kind zuvor gemeinsam lebten, blieb automatisch zuständig, auch wenn das Mädchen bei Andreas V. in einen anderen Bundesland wohnte. Ob dies bereits das Jugendamt Hameln- Pymont war und wenn ja in welchem Stadtteilbereich, ist nicht bekannt. Zudem kann ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden haben, falls die Mutter als Einzelperson z.B. erst später in eine andere Wohnung nach Hameln- Pymont verzogen ist.

Ab welchem Zeitpunkt das Jugendamt davon Kenntnis hatte, dass das Mädchen bei Andreas V. lebte, ist nicht genau benannt. Nach Kenntnisnahme des Jugendamtes (welches zuerst darüber Kenntnis erlangte ist fraglich) und einem Antrag der sorgeberechtigten Mutter auf „Hilfe zur Erziehung“ (Antrag auf Einrichtung eines Pflegeverhältnisses bei Andreas V.) beim Jugendamt Hameln- Pymont musste dieses entscheiden, ob Andreas V. als Pflegestelle gemäß § 33 SGBVIII (Netzwerkpflege) anerkannt wird oder nicht. Es war eine fachlich sogenannte „selbst initiierte Pflegestelle“.

Falls das Jugendamt ihn nicht als Pflegevater anerkannt hätte, hätte Andreas V. mit einer schlichten Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGBVIII das Mädchen behalten können, nur ohne Pflegegeld zu erhalten und ohne verpflichtende Anbindung an das Jugendamt. Er hätte eine § 44 SGBVIII Genehmigung bekommen können. Diese hätte das Jugendamt nur verweigern dürfen, wenn sie zu Beginn (also zum Zeitpunkt der Überprüfung) gewichtige Anhaltspunkte zu einer Kindeswohlgefährdung hätte nachweisen können. Mit einer Bewilligung als Pflegestelle hatte zumindest das Jugendamt rechtlich den Anspruch, mitwirken zu dürfen und Hausbesuche abhalten zu können.

Dadurch dass Andreas V. als Pflegevater anerkannt wurde wechselte der Fall vom ASD zum Pflegekinderdienst (PKD) des Jugendamtes Hameln-Pymont. Die fallzuständige Fachkraft wechselte dadurch wahrscheinlich auch wieder, oder zumindest kam eine neue Fachkraft dazu.

Nachdem das Mädchen zwei Jahre bei Andreas V. lebte wurde gemäß § 86.6 SGBVIII das ortansässige Jugendamt (Lügde / Kreis Lippe) zuständig. Hierbei fand ein Zuständigkeitswechsel über die Bundesgrenze hinaus statt - eine Fallabgabe von Niedersachsen nach Nordrhein Westfalen. Wie in den Medien der letzten Tage benannt, ist es je nach Vorgeschichte verfassungsrechtlich umstritten, in welchem Ausmaß Daten in ein anderes Bundesland übermittelt werden dürfen. Zumal Kindewohlgefährdungsmeldungen (§ 8a SGBVIII) eine geringe Aufbewahrungsfrist aufweisen und damit die Datenweitergabe rechtlich einschränkt. Ähnlich wie Verjährungen bei Straftaten.

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber es vor, dass die verschiedenen Fachkräfte und die wirtschaftliche Jugendhilfe entscheidet, was „notwendige Unterlagen“ sind, die bei Fallübernahme oder Fallabgabe zu übermitteln sind. Hierbei gibt es keine eindeutige rechtliche Regelung innerhalb eines Bundeslandes und landesweit dadurch auch nicht. Die Gesetze lassen viel Spielraum für Interpretationen. Sind die verschiedenen Jugendämter sich nicht einig, kommt es häufig zu einem langwierigen Schriftverkehr und ggf. auch zu Klageverfahren, die viel Zeit in Anspruch nehmen. In dieser Zeit ist es kaum verwunderlich, dass man bei Auskunft- und Klärungsanfragen bei den verschiedenen Jugendämtern die Antwort erhält, dass sie nicht zuständig seien und die Jugendämter einer Meldung nicht gewissenhaft nachgehen. Der Blick auf das Kindeswohl geht verloren.

Ein Dschungel der Zuständigkeiten gab es im Fall Lügde über die Bundesgrenze hinaus die Frage, was aus der Akte übermittelt werden muss, darf oder sollte. Selbst der mittlerweile eingesetzte nordrhein- westfälische Untersuchungsausschuss der Polizeibehörde Lippe, der eigens für den Fall Lügde installiert wurde, ist mit dem Problem konfrontiert. Die Übermittlung der Fallunterlagen über die Bundesgrenze hinaus ist verfassungsrechtlich umstritten. 

Es bleibt zu hoffen, das zeitnah eine für das Kindeswohl entsprechende gesetzliche Regelung gefunden wird, die es den Ämtern ermöglicht, Daten weitergeben zu dürfen, wenn es der Findung der Kindeswohleinschätzungen dient. Zudem darf die Zuständigkeit nicht durch zu viele fallführende fachliche Hände gegeben werden. Die verschiedenen Ansprechpartner des Jugendamtes sind nicht nur für das Pflegekind und für die Pflegefamilie eine enorme Belastung, sondern es gehen auch viele wichtige Informationen verloren. Diese Informationen sind jedoch sehr wichtig, damit Fachkräfte eine realistische Einschätzung zur Kindeswohlgefährdung treffen können, um das Kind zu schützen. Was Fehleinschäztung für massive Folgen haben kann ist im Fall Lüdge dokumentiert.  

 
Aktenübermittlung

Die Übersendung der kompletten Akte auf Ersuchen anderer Leistungsträger darf nur auf § 64 Abs. 1 und 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgen, wenn der gesamten Akteninhalts zur Aufgabenerfüllung der ersuchenden Stelle erforderlich ist. Hierbei muss die Sonderregelung des § 65 SGB VIII beachten werden. Der Einzelfall entscheidet, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Es ist Aufgabe der übermittelnden Stelle eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, ob nicht die Übermittlung von Teilen der Akten oder sogar lediglich Auskünfte auf gezielte Fragen zur Aufgabenerfüllung der ersuchenden Stelle ausreichen. Zu dieser ist das Jugendamt in jedem Einzelfall verpflichtet. Die Prüfung ist adäquat zu dokumentieren.

Aus dieser muss sich ergeben, dass eine Plausibilitätsprüfung stattgefunden hat und mit welchem Ergebnis. Nicht hinreichend begründete Aktenübersendungsersuchen sind deshalb stets zurückzuweisen und abzulehnen wenn diese nicht hinreichende Begründungen finden. Der Erforderlichkeitsgrundsatzes findet hier seine rechtliche Anwendung.

Das abgebende Jugendamt nicht befugt, die komplette Akte oder nur die Teile der abzugebenden Unterlagen zu kopieren und im allgemeinen Zugriff zu belassen, da die weitere Speicherung dieser Daten im Bereich der Sachbearbeitung zur Aufgabenerfüllung des abgebenden Jugendamtes nicht mehr erforderlich ist.

§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

(1) 1Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. 3Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) 1Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. 2Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 3Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. 4Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) 1Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. 2Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) 1Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. 2Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. 3Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) 1Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. 3Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) 1Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. 2Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. 3Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. 4Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

§ 86c SGB VIII Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

Was muss getan werden damit das Kindeswohl dabei nicht aus dem Blick verloren geht? Wann steht das Gesetz sich selbst „im Weg“ mit den im Pflegekinderwesen zahlreich interpretationsreichen rechtlichen Auslegungen?