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Was ist Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
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Für das Kindeswohl gibt es eine klare Grundregel: Werden die kindlichen Grundbedürfnisse ausreichend befriedigt oder nicht? Werden sie ausreichend befriedigt können wir annehmen, dass das Kindeswohl gesichert ist.
Bei der Sicherung der Grundbedürfnisse eines Kindes kommt es natürlich auf das Alter des Kindes, auf seinen Entwicklungsstand und auf seine spezielle Bedürfnisse z.B. bei Behinderungen an. Selbstverständlich auch auf die Frage, wie ist das Kind bisher aufgewachsen? Hat es schon schwerwiegenden Mangel, möglicherweise Gewalt oder Beeinträchtigungen erlebt? Wenn ja, wird es auf erneute Einschränkung seiner Grundbedürfnisse anders reagieren, als wenn es behütet und sicher aufgewachsen wäre.
Der Bundesgerichtshof hat 1956 Kindeswohlgefährdung folgendermaßen definiert
Eine Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr (für das Kind), dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Gemäß dieser Definition müssen drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein, um von einer Kindeswohlgefährdung ausgehen zu können:
- Die Gefährdung des Kindes muss gegenwärtig gegeben sein.
- Die gegenwärtige oder zukünftige Schädigung muss erheblich sein.
- Die Schädigung muss sich mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lassen, sofern sie noch nicht eingetreten ist.
Das heißt, dass ein Verhalten oder Unterlassen gegenüber dem Kind für dieses gefährdend ist und eine nachhaltige Schädigung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu erwarten ist.
Natürlich hat eine solch zu erwartende Schädigung unmittelbar mit den nun zu erfolgenden Handlungen zum Schutze des Kindes zu tun. Zuerst ist hier der Sorgeberechtigte gefordert: Hat der oder die Sorgeberechtigte die Fähigkeit und die Bereitschaft die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen?
Wenn ja, muss dies unverzüglich erfolgen, wenn nein, muss das Jugendamt eine Kinderschutzmaßnahme ergreifen z.B. eine Inobhutnahme und das Familiengericht einschalten.