Sie sind hier

Tiefergehende Information

Kindergeld für Pflegeeltern bei Umgang des Kindes mit der Herkunftsfamilie

In unserem Landkreis wird zur Zeit einigen Pflegeeltern das Kindergeld verweigert, da die Kinder Umgangskontakte zur Herkunftsfamilie haben und somit Bande zur Herkunftsfamilie bestehen würden. Gibt es dazu eine genauere Regelung und wenn ja, wo finde ich die?

Hier zu Ihrer Information ein Auszug aus einem Urteil des Finanzgerichtes Köln zur Zahlung des Kindergeldes an Pflegeeltern:

§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG setzt nicht voraus, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern endgültig – ohne Aussicht auf Wiederaufnahme – nicht mehr besteht. (...) § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG schreibt daher auch vor, dass die Pflegeeltern dem Pflegekind durch ein auf längere Dauer berechnetes familienähnliches Band verbunden sein müssen. Hierbei geht es zwar um die Sicht („Berechnung“) der Pflegeeltern, während es sich bei dem nicht mehr bestehenden Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind um ein die leiblichen Eltern betreffendes äußeres Tatbestandsmerkmal handelt. Dennoch wird auch das die leiblichen Eltern betreffende äußerer Tatbestandsmerkmal von dem auf längere Dauer berechnetes Band zwischen Pflegeeltern und Pflegekind geprägt. Denn es ist kaum denkbar, dass zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ein auf Dauer berechnetes familienähnliches Band besteht, wenn die leiblichen Eltern von vornherein nur verhältnismäßig kurzfristig (vorübergehend) an der Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses gegenüber dem Kind verhindert sind. Es ist lediglich erforderlich, dass bei der Aufnahme des Kindes beabsichtigt ist, dass Kind auf längere Dauer aufzunehmen. Dabei wird es sich um einen Zeitraum handeln müssen, der die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnis erlaubt. Dies ist bei Kleinkindern sicherlich ein kürzerer Zeitraum als bei schulpflichtigen Kindern. Andererseits ist es nicht erforderlich, dass das Verhältnis zeitlich unbegrenzt oder etwa bis zur Volljährigkeit des Kindes andauern soll (....). Es genügt, wenn nur unter gewissen Voraussetzungen mit einer vorzeitigen Beendigung des Zustandes zu rechnen ist oder die Pflegekindschaft mit einer – möglicherweise auch absehbaren – Veränderung der Lebenslage endet ( vgl. BFH-Urteile vom 17.12.1952 IV 359/52 U, BFHE 57, 186, BStBl II 1953, 74 und vom 07.09.1995 III R 95/93, BStBl. II 1996, 63).“

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter, denn hier wird klar dargelegt, dass die Pflegeeltern "nur" beabsichtigen müssen, das Kind auf längere Zeit aufzunehmen, um das Kindergeld beanspruchen zu können.

Letzte Aktualisierung am: 
01.10.2010

Das könnte Sie auch interessieren

Aktualisierte Finanzvorschrift

Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Der Bundesrat hat heute und der Bundestag am 18.Juni das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags verabschiedet. Das DIJuF hat Hinweise zur Umsetzung der wichtigsten Gesetzesänderungen erarbeitet.
Tiefergehende Information

Kinderbonus auch für Pflegeeltern

PFAD-Bundesverband informiert über die Berechtigung zum Kinderbonus für Pflegeeltern
Geänderte Rechtslage

Wichtige Veränderungen für Familien in 2009

Das Bundesfamilienministerium hat eine Zusammenfassung von wesentlichen Veränderungen für Familien herausgegeben.
Hinweis

Auswirkungen der Erhöhung des Kindesgeldes/Kinderfreibetrages auf Unterhaltsansprüche

Information des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V. zu den „Auswirkungen der Erhöhung des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags auf Kindesunterhaltsansprüche und Zahlungen von UV-Leistungen durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz)"
Tiefergehende Information

Kindergeld / Entlastungsbetrag (Steuerklasse 2) / Steuerkarte

Das Kindergeld steht dem allein erziehenden Pflegeelternteil in voller Höhe zu, wird aber zum Teil auf das Pflegegeld angerechnet.
Politik

Kindergelderhöhung

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Kindergelderhöhung zugestimmt. Somit bekommt jeder Kindergeldberechtigte pro Kind 250 € monatlich. Diese Summe gilt für jedes Kind, unabhängig ob es das erste, zweite, dritte oder jedes weitere Kind ist. Die Erhöhung wird ab 1. Januar 2023 fällig.
Hinweis

Infos zum Kindergeld

Das Bundeszentralamt für Steuern hat ein Merkblatt zum Thema Kindergeld herausgegeben. Es soll einen Überblick über die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben.
Aktualisierte Finanzvorschrift

von:

Wer bekommt den Kinderbonus?

Der Kindergeldzuschlag (September 200 €, Oktober 100 €) im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz steht auch den kindergeldberechtigten Pflegeeltern zu und kann nicht von der öffentlichen Jugendhilfe beansprucht werden.
Politik

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag

Der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeldes werden rückwirkend ab 1.Januar 2015 angehoben.
Geänderte Rechtslage

Für das Kindergeld sind ab dem 1. Januar 2016 Steuer-Identifikationsnummern erforderlich

Ab 1. Januar 2016 muss für das Kindergeld die Steuer-Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes genannt werden. Bei bereits laufenden Kindergeldzahlungen erwarten die Familienkassen die Nennung der Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016. Neuanträge müssen die Steuer-Identifikationsnummern sofort enthalten.