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Begriffserklärung

Kindergeld

Pflegeeltern, die ein Kind dauerhaft aufgenommen haben, haben ein Anrecht auf Kindergeld für dieses Kind. Das Kind zählt wie ein leibliches Kind der Pflegeeltern in der Geschwisterreihe der in der Familie lebenden Kinder.

Themen:

Pflegeeltern, die ein Kind dauerhaft aufgenommen haben, haben ein Anrecht auf Kindergeld für dieses Kind. Das Kind zählt wie ein leibliches Kind der Pflegeeltern in der Geschwisterreihe der in der Familie lebenden Kinder.

Höhe des Kindergeldes:

1. und 2. Kind 184 €/mtl.
3. Kind 190 €/mtl.
4. und alle weiteren Kinder 215 €/mtl.

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Es wird bei der zuständigen Familienkasse beantragt. Diese ist in der Regel beim örtlichen Arbeitsamt angesiedelt.

Das Kindergeld wird anteilig vom Pflegegeld abgezogen. Bekommen die Pflegeeltern für das Pflegekind das Erstkindergeld, dann wird die Hälfte dieses Kindergeldes mit dem Pflegegeld verrechnet. Bei allen Kindergeldzahlungen nach den zweiten Kind werden je ein Viertel des Erstkindergeldes verrechnet.

Mit dem Kindergeldbezug verbunden sind weitere Vergünstigungen wie zum Beispiel Ortszuschläge, Baukindergeld und Behindertenfreibeträge.

Letzte Aktualisierung am: 
17.05.2008

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