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Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten (KEZ) sind – wie Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis - Pflichtbeitragszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung. Erläuterungen von Dirk R. Schuchardt.

von Dirk R. Schuchardt

Kindererziehungszeiten (KEZ) sind – wie Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis - Pflichtbeitragszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung.

rente2Die KEZ umfasst bei Kindern, die bis 1991 geboren wurden, originär das erste Lebensjahr (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Es gibt also 12 Monate KEZ. Bei Kindern, die ab 1992 geboren wurden, umfassen KEZ originär die ersten drei Lebensjahre (§ 56 Abs. 1 SGB VI). Es gibt folglich 36 Monate KEZ. Die Anrechnung beginnt mit dem Folgemonat der Geburt und endet dann nach 12 bzw. 36 Monaten. Für Mehrlingsgeburten oder bei Erziehung von mehreren Kindern gibt es entsprechend eine „Verlängerung“ und somit mehr Monate für das Rentenkonto.

Beispiele:

  • Thomas Kaiserauer wird am 5. Juli 1999 geboren. Für ihn können KEZ vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2002 angerechnet werden (=36 Monate).
  • Die Zwillinge Max und Moritz Busch werden am 5. Juli 1999 geboren. Für sie können KEZ vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2005 angerechnet werden. Sie verlängern sich also um die 36 Monate der gleichzeitigen Erziehung
  • Lara Quandt wird am 4. Dezember 1999 geboren. Ihr Bruder Felix am 15. Dezember 2001. Kindererziehungszeiten können vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 angerechnet werden. Sie verlängern sich also um die 12 Monate der gleichzeitigen Erziehung.

Übrigens:
Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung hat nichts mit der Zahlung von Erziehungsgeld bzw. Elterngeld zu tun. Das sind zwei paar Schuhe, die nicht im Zusammenhang stehen.

Wem werden die Kindererziehungszeiten zugeordnet?

Die KEZ werden demjenigen zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Dies ist im „Normalfall“ die leibliche Mutter, aber auch die Adoptiv- oder Pflegemutter gehört zum Kreis der erziehenden Personen.

Die Zuordnung eines KEZ-Monats zu den beteiligten Erziehungspersonen (leibliche Mutter, Pflege-/Adoptiveltern) richtet sich danach, wer zu Beginn eines Kalendermonats das Kind erzogen hat.

Eine Anrechnung von KEZ ist nur möglich, wenn die Erziehung in Deutschland erfolgt und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Ausgeschlossen von der Anrechnung sind versicherungsfreie Personen wie Beamte, Richter oder Soldaten, aber auch Abgeordnete, Angehörige einer berufsständischen Versorgungsanstalt (Ärztekammer o.ä.), Handwerksmeister, die sich von der Versicherungspflicht befreien ließen oder Bezieher einer Vollrente wegen Alters.

Eine Erziehung eines Kindes ist im Sinne des Gesetzes dann gegeben, wenn dem Erziehungsberechtigten auch tatsächlich ein erzieherischer Einfluss auf die seelische, geistige und sittliche Entwicklung des Kindes möglich ist. Dies kann im „Normalfall“ unterstellt werden, wenn die Mutter und das Kind eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Auch eine kurzfristige Heimunterbringung des Kindes steht der Erziehung nicht im Wege.

Kindererziehungszeiten für Dauer-Pflegeeltern

Wenn sich das Kind in der Obhut einer Dauer-Pflegefamilie befindet, findet eine Erziehung durch die leibliche Mutter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr statt. Die KEZ können von der Haushaltsaufnahme bis zum Ablauf des dann noch zur Verfügung stehenden restlichen KEZ-Zeitraums von bis zu 12 bzw. 36 Monaten angerechnet werden. Die bereits „verbrauchten“ Monate der Kindererziehung werden der leiblichen Mutter zugeordnet. Eine Anrechnung erfolgt jedoch bei ihr nur, insoweit der Tatbestand der Erziehung auch bei ihr auch erfüllt ist.

Bereitschafts-Pflegeeltern sind von vornherein von der Anrechnung von KEZ ausgeschlossen, da hier das Eltern-Kind-Verhältnis nicht auf Dauer angelegt ist.

Fall 1

Die allein stehende Sabine Ritzenhoff hat am 2. Februar 2007 ihre Tochter Sorina geboren. Das Kind wird am 15. Oktober 2007 dauerhaft an die Pflegefamilie Anja und Andreas Kehnen übergeben.
Lösung: Kindererziehungszeiten werden der leiblichen Mutter Sabine R. vom 1. März bis 31. Oktober 2007 zugeordnet. Die Pflegemutter Anja K. erhält KEZ für die Zeit vom 1. November 2007 bis 28. Februar 2010.

Fall 2

Das Findelkind Ben wurde am 23. November 2006 in der Babyklappe des örtlichen Krankenhauses abgelegt. Ben kommt am 15. Mai 2007, nach dem er zunächst bei Bereitschaftspflegeeltern war, zu den Adoptionsbewerbern Simone und Thomas Drießen.
Lösung: Der originäre KEZ-Zeitraum für Ben läuft vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2009 (=36 Monate). Die Adoptivmutter Simone D. kann KEZ für ihren Adoptivsohn erst ab Haushaltsaufnahme (15. Mai 2007) beanspruchen. Da im Monat Mai 2007 die KEZ nicht durch andere Erziehende „verbraucht“ wurde, für die KEZ anrechenbar wären, kann für Simone D. KEZ bereits am Mai 2007 angerechnet werden. Die KEZ laufen also für sie vom 1. Mai 2007 bis zum 30. November 2009 (31 Monate).

Kindererziehungszeiten für Adoptiveltern

Adoptiveltern erhalten KEZ ab Haushaltsaufnahme des Kindes, und nicht erst ab Rechtskraft der Adoption (Meist geht der Adoption ein Pflegekindschaftsverhältnis voraus). Wurde das Kind hingegen im Ausland adoptiert, werden KEZ ab Einreise des Kindes nach Deutschland angerechnet, da die Erziehung in Deutschland erfolgen muss.

Zuordnung zum Vater ist die Ausnahme

Der Gesetzgeber geht bei der Rollenaufteilung zwischen den Eltern immer noch davon aus, dass die Mutter das Kind überwiegend erzieht (Nur fünf Prozent der Väter bleiben zu Hause und kümmern sich auch außerhalb des Elterngeldes um ihr Kind). Um eine Anrechnung von KEZ statt bei der Mutter beim Vater zu erreichen, ist eine „Gemeinsame Erklärung“ der Eltern gegenüber der „Deutschen Rentenversicherung“ (frühere Namen: BfA, LVA, Knappschaft, etc.) notwendig, die maximal für zwei Monate rückwirkend abgegeben werden kann (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Über diese Formalie wird die leibliche Mutter kurz nach der Geburt des Kindes per Brief informiert. Für Adoptiv- oder Pflegefamilien, in der der Vater das Kind überwiegend erzieht, gibt es solch einen Service nicht. Hier heißt es, sich beeilen und möglichst bald einen Beratungstermin mit der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de) vereinbaren.

Was Kindererziehungszeiten für die Rente bringen

Kindererziehungszeiten sind für sich betrachtet pro Jahr rund 26,26 € brutto (Stand: 1. Juli 2007) für die spätere Rente wert. Da sie Pflichtbeitragszeiten sind, werden sie auf alle Wartezeiten (=Mindestversicherungszeiten) angerechnet. Sie zählen auch auf die „45 Jahre“, die bei Geburtsjahrgängen ab 1947 eine abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren (statt stufenweiser Anhebung auf 67 Jahre) ermöglichen. Sie zählen auch immer dort, wo das Gesetz eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen in einer Rahmenfrist zur Bedingung für einen Rentenanspruch macht: So helfen KEZ beispielsweise bei der Rente wegen Erwerbsminderung (36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren) oder einem Anspruch auf medizinischen Leistungen zur Teilhabe („Kur“).

Der Autor Dirk R. Schuchardt ist Diplom-Verwaltungswirt (FH)

Letzte Aktualisierung am: 
26.05.2008

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