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Kinderbonus auch für Pflegeeltern

PFAD-Bundesverband informiert über die Berechtigung zum Kinderbonus für Pflegeeltern

Themen:

INFORMATION des PFAD-Bundesverbandes:

Der PFAD Bundesverband begrüßt die im Rahmen des Konjunkturpaketes vorgesehene ökonomische Stärkung von Familien mit Kindern, wenngleich der Umfang der Leistung keine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Familien bewirken wird.
Der Bundestag beschloss im Februar das Konjunkturprogramm II der Bundesregierung. Nach Zustimmung des Bundesrates steht nun fest, dass der einmalige Kinderbonus in Höhe von 100 Euro je Kind von den Kindergeldkassen voraussichtlich ab April 2009 ausgezahlt werden wird. Davon können auch viele Pflegefamilien profitieren, sofern sie Kindergeld für ihre Pflegekinder bekommen.

Pflegeeltern sind nach § 2 Abs. 1 (Punkt 2) des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) dann kindergeldberechtigt, wenn sie mit ihrem Pflegekind durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind, sofern sie es nicht zu Erwerbszwecken in ihren Haushalt aufgenommen haben und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
Der Kinderbonus gilt als Einkommen der Pflegeeltern und unterliegt nicht den Regelungen zur Anrechnung von Kindergeldleistungen auf das Pflegegeld. Sollten Jugendämter dennoch versuchen, im Zusammenhang mit dem Kinderbonus Abzüge beim Pflegegeld vorzunehmen, so raten wir zum Einspruch dagegen.
Das Geld soll die Kaufkraft der Eltern stärken und der Wirtschaft zufließen. Steuerrechtlich wird der Kinderbonus mit dem Kinderfreibetrag verrechnet und ist daher bis zu einem Jahreseinkommen von 70.000 Euro steuerfrei.

Zu Schwierigkeiten zwischen Herkunfts- und Pflegeeltern könnte führen, dass im Gesetzestext die Anspruchsvoraussetzungen so beschrieben werden, dass jeder, der im Kalenderjahr 2009 für einen Monat Kindergeld bezieht, Anspruch auf den Kinderbonus hat. Hier könnte es bei einem Wechsel der Kindergeldberechtigung von der Herkunfts- zur Pflegefamilie innerhalb dieses Jahres dazu kommen, dass sich beide als berechtigt empfinden. Dies muss in auftretenden Einzelfällen separat geprüft werden.

Weitere Informationen: „Kindergeld-Auskunft bundesweit“ Tel. 0180 – 154 63 37

hier können Sie die Mitteilung lesen

Letzte Aktualisierung am: 
30.03.2009

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