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Kinderberücksichtigungszeiten

Kinderberücksichtigungszeiten sind – im Gegensatz zu Kindererziehungszeiten – keine Pflichtbeiträge. Sie werden ausschließlich auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet. Informationen von Dirk R. Schuchardt.

von Dirk R. Schuchardt

rente4Kinderberücksichtigungszeiten (Kibüz) sind 1992 eingeführt worden. Sie umfassen – unabhängig davon, wann das Kind geboren ist – die ersten zehn Lebensjahre des Kindes (§ 57 SGB VI). Hinsichtlich der Anrechnung von Kibüz gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei Kindererziehungszeiten. Bei Mehrlingsgeburten gibt es aber – im Gegensatz zu den KEZ – keine doppelte Anrechnung. Auch für Zwillinge und bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder gibt es nur einmal Kibüz.

Beispiel:

Marion Grundey hat am 3. April 1995 ihren Sohn Sören geboren. Am 6. Dezember 2000 wird ihre Tochter Dörte geboren. Die Kinderberücksichtigungszeit läuft von der Geburt von Sören am 3. April 1995 bis zur Vollendung des 10. Geburtstags von Dörte am 5. Dezember 2010.

Zusätzlich ist eine Anrechnung von Kibüz aber für solche Zeiträume bei der Mutter ausgeschlossen, in der sie selbstständig war. Voraussetzung für die Nicht-Anrechnung ist aber, dass die Mutter keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat und mit ihrer Selbstständigkeit die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten hat.

Weitere Beispiele:

Fall 1

Die Pflegemutter Eva Fischer ist als Friseurmeisterin selbstständig tätig. Ihr monatlicher Gewinn liegt bei 900 €. Sie zahlt den Regelbeitrag zur Rentenversicherung.

Lösung: Eine Anrechnung von Kibüz ist möglich, da F. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt.

Fall 2

Die Adoptivmutter Bärbel Schmidt ist als Gastwirtin selbstständig. Ihr monatlicher Gewinn liegt bei 1.200 €. Sie zahlt keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.

Lösung: Eine Anrechnung von Kibüz ist nicht möglich, da S. mehr als geringfügig selbstständig tätig ist (Gewinn über 400 € im Monat) und keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt.

Was Kinderberücksichtigungszeiten für die Rente bringen

Kinderberücksichtigungszeiten sind – im Gegensatz zu Kindererziehungszeiten – keine Pflichtbeiträge. Sie werden ausschließlich auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet (wichtig für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 60/62 Jahre oder für langjährig Versicherte ab 62/63 Jahre). Sie zählen aber auch auf die „45 Jahre“, die bei Geburtsjahrgängen ab 1947 eine abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren (statt stufenweiser Anhebung auf 67 Jahre) ermöglichen.

Kinderberücksichtigungszeiten wirken indirekt auf die spätere Höhe der Rente, weil sie die erziehungsbedingte Lücke bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes im Rentenkonto schließen.

Beispielsweise helfen sie beitragsfreie Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI; u. a. wegen Krankheit, Fachschulbesuch, etc.) besser zu bewerten. Sie helfen dort, wo das Gesetz eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen in einer Rahmenfrist zur Bedingung für einen Rentenanspruch macht, die Rahmenfrist in die Vergangenheit zu verlängern, um so evtl. doch noch an einen Rentenanspruch zu kommen.

Der Autor Dirk R. Schuchardt ist Diplom-Verwaltungswirt (FH)

Letzte Aktualisierung am: 
26.05.2008