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Kabinettsentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz
Themen:
Auszüge aus der Kabinettsvorlage vom März 2011
Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Änderung des § 37 bedeutet eine mögliche Verbesserung der Rahmenbedingungen des Pflegekinderwesens. Während es bisher von größter Bedeutung war, welches Jugendamt zuständig war und welche Bedingungen dieses Jugendamt zur Verfügung stellte, wird nun durch die Neufassung des § 37 Abs. 2 eine gewisse nachhaltige Qualität der Arbeit gefordert. Der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson und die Höhe der laufenden Leistungen können nur noch dann verändert werden, wenn der Hilfebedarf sich geändert hat. Die Änderung des Hilfebedarfs bedingt dann eine Änderung des fortzuschreibenden Hilfeplans. Diese Regelung gilt unabhängig davon, welches Jugendamt nun zuständig bleibt oder wird. Die bisher gültige Änderung der Zuständigkeit des Jugendamtes auf den Wohnort der Pflegepersonen nach § 86.6 ist aufgehoben worden. § 86.6 hat einen neuen Wortlaut bekommen. Ab 1.Jan. 2011 bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Pflegekindes. Dieses hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort normalerweise dort, wo seine leiblichen Eltern leben.
9. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach § 33 und § 35a Abs. 2 Nr. 3 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig.
10. In § 42 Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“ ersetzt.
20. § 79 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen
2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden
23. § 86 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Ist vor dem 1. Januar 2012 die Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson begründet worden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch weiterhin nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson
24. § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel
1. Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet wird.
2. Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat den nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung der Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche, sowie der Junge Volljährige und der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen
In der anhängenden pdf-Datei können Sie den Kabinettsentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz lesen.