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Jugendamt und Pflegeeltern - die Möglichkeit der Beistandschaft

Zu allen Verfahren und Terminen der Verwaltung kann sich ein Bürger eine Person seines Vertrauens mitbringen. Diese Person steht ihm bei den Verhandlungen bei als sogenannter Beistand, oder sie führt die Verhandlungen für ihn als Bevollmächtigter.

In einem Amt empfinden viele Menschen die Situation als schwierig - die Räumlichkeiten, die Amtssprache, routinierte Amtspersonen, etwas fordern sollen, Dinge überzeugend erklären müssen - das ist nicht der Alltag. Das macht unsicher, bringt Stress. Man fühlt sich hilflos und weiß nicht so richtig, wie man die ungewohnte Situation meistern soll.

Weil dem so ist und fast jeder schon mal in irgendeinem Amt Herzklopfen bekommen hat, hat der Gesetzgeber für seine Bürger ein Hilfsangebot konstruiert. Zu allen Verfahren und Terminen der Verwaltung kann sich ein Bürger eine Person seines Vertrauens mitbringen. Diese Person steht ihm bei den Verhandlungen bei als sogenannter Beistand, oder sie führt die Verhandlungen für ihn als Bevollmächtigter. Die gesetzliche Aussage darüber findet sich im § 13 des Sozialgesetzbuch X.

Pflegeeltern und Pflegekinder haben ebenfalls mit Ämtern zu tun, überwiegend mit dem für sie zuständigen Jugendamt. Regelmässig sind sie zum Beispiel an Hilfeplangesprächen beteiligt. Diese sind Verfahren im Rahmen der jugendamtlichen Arbeit und unterliegen somit den Regeln der Verwaltungsarbeit, die im Sozialgesetzbuch X beschrieben sind. Folglich können Pflegeeltern auch zum Hilfeplangespräch - wie zu allen anderen Amtsterminen auch - einen Beistand mitnehmen.

Immer wieder fühlen Pflegeeltern sich mit Erwartungen von Sozialarbeitern, Helfern, leiblichen Eltern und anderen Beteiligten konfrontiert, die sie als Zumutung empfinden, die sie nicht nachvollziehen können. Ein Beistand kann in solch einer Situation für alle Beteiligten hilfreich sein, eine klärende und sachliche Gesprächssituation zu schaffen.

Noch treten viele Verwaltungsangestellte einem mitgebrachten Beistand skeptisch und misstrauisch gegenüber. Aufgrund guter Erfahrungen hat sich in einigen Jugendämtern allerdings schon so etwas wie eine Beistandskultur im Pflegekinderbereich entwickelt. Dort ist die Begleitung von Pflegeeltern durch eine Person ihres Vertrauens kein Problem mehr. Zur Entwicklung dieser Beistandskultur hat sich aus der Praxis bewährt, dem Jugendamt vor dem Termin mitzuteilen, dass eine Vertrauensperson zum Gespräch mitgebracht wird, und auch zu erklären, um wen es sich handelt. Der Beistand sollte sich gemeinsam mit den Pflegeeltern sehr gut auf das Gespräch im Jugendamt vorbereiten.

Sozialgesetzbuch Zehntes Buch § 13 Bevollmächtigte und Beistände

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.
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(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

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Letzte Aktualisierung am: 
16.05.2008

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