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Das Jugendamt und Opferentschädigung
Themen:
Das Jugendamt ist gemäß § 96 SGB VIII berechtigt, feststellen zu lassen, ob ein Anspruch auf Opferentschädigung bei einem Kind vorliegt.
§ 97 SGB VIII Feststellung der Sozialleistungen
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.
Berücksichtigung bestimmter Leistungen des OEG bei der Jugenhilfe
Grundrente
Eine Grundrente nach dem OEG (in Zusammenhang mit dem Bundesversorgungsgesetz) darf bei Jugendhilfeleistungen NICHT als Einkommen berücksichtigt werden.
Ausgleichsrente
Eine Ausgleichsrente wird als Einkommen bei Jugendhilfeleistungen berücksichtigt.
Bewilligte Leistungen, die dem gleichen Zweck dienen
Leistungen der Jugendhilfe, die dem Sinne nach auch vom OEG gewährt werden, sind der Jugendhilfe zu erstatten.
Zur Arbeit des Jugendamtes in Zusammenhang mit dem OEG hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz ein sehr informatives Infoblatt herausgebracht. Dieses finden Sie auf der Link-Seite dieses Schwerpunktthemas.