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Das Inlands-Adoptionsverfahren für die Adoptiveltern

Detaillierte Informationen über den Verlauf der Inlandsadoption.

Deutsche Adoptionsbewerber, die im Ausland leben, benötigen von der Bundeszentralsstelle für Auslandsadoption eine sog. Adoptionsbefähigungs-bescheinigung. Das Antragsformular mit Merkblatt kann auf der Internetseite der Bundeszentralstelle als PDF heruntergeladen werden. zum Formular

  • 1. Nach dem Prozess des Nachdenkens über die eigene Motivation und der Festigung des Entschlusses, ein Kind zu adoptieren, wendet sich das Paar oder die Einzelperson an eine Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes oder eines freien Trägers
  • 2. Teilnahme an einem Informationsseminar und/oder Informationsgespräche in der Adoptionsvermittlungsstelle.
  • 3. Die Mitarbeiter/innen der Vermittlungsstelle machen sich ein allgemeines Bild von den sogenannten Adoptionswilligen.
  • 4. Es folgen in einem Zeitraum von einigen Monaten mehrere Beratungsgespräche, in der Regel eines in der Wohnung der Adoptionswilligen
  • 5. die Adoptionsvermittlungsstelle erwartet diverse Unterlagen von den zukünftigen Adoptiveltern:
  • Familienbuch/Geburtsurkunden
  • Einkommensnachweise
  • Nachweise über Vermögen und Schulden
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Gesundheitszeugnis
  • einen ausführlichen Lebenslauf
  • und falls schon bei einer anderen Vermittlungsstelle eine Eignungsprüfung stattgefunden hat eine Bescheinigung dieser Stelle.
  • 6. Die Adoptionsvermittlungsstelle stellt die allgemeine Eignung für die Aufnahme eines Adoptivkindes fest und teilt dies den Adoptionswilligen mit. Eine Adoptionsvermittlungsstelle kann Adoptionswillige als Bewerber ablehnen, wenn ihre Mitarbeiter/innen zu der Überzeugung gekommen sind, daß die Unterbringung eines Kindes bei diesen Personen gegen das Wohl des Kindes gerichtet sei. In einem solchen Fall besteht immer noch die Möglichkeit, sich an eine andere Vermittlungsstelle zu wenden. Den Bewerbern sollte klar sein, dass es sich bei einer Ablehnung immer auch um eine subjektive Einschätzung der Adoptionsvermittler handelt.
  • 7. Ist die Eignung für die Aufnahme eines Kindes festgestellt, sind die Adoptionswilligen nun "Bewerber für ein Adoptivkind"
  • 8. Nun heisst es [warten].
  • 9. Die Adoptionsbewerber werden von einer Vermittlungsstelle angefragt, ob sie ein bestimmtes Kind adoptieren möchten
  • 10. Sie erhalten Informationen über dieses Kind, überlegen sich im Grundsätzlichen, ob sie es aufnehmen wollen, lernen es kennen und entscheiden sich zur Aufnahme des Kindes. Bei älteren Kindern erfolgt eine längere Kennenlernphase.
  • 11. Die Vermittlungsstelle erteilt eine Pflegeerlaubnis
  • 12. Das Kind kommt in die Adoptivfamilie. Die sogenannte Adoptionspflege beginnt. Dies bedeutet auch, daß ab diesem Zeitpunkt schon eine Unterhaltsverpflichtung für die annehmenden Eltern gegenüber dem Kind besteht. Die Annehmenden haben jedoch noch nicht die elterliche Sorge für das Kind, juristisch wird das Kind noch durch das Jugendamt als Amtsvormund vertreten, soweit nicht schon ein anderer Vormund existiert. Die Adoptiveltern werden weiterhin von ihrer Vermittlungsstelle beraten und unterstützt.
  • 13. Die Annehmenden stellen einen Annahmeantrag beim Notar. Der Notar schickt diesen Annahmeantrag an das Vormundschaftsgericht.
  • 14. Das Vormundschaftsgericht fordert eine Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle an.
  • 15. Auf Beschluss des Vormundschaftsgerichtes erfolgt die Annahme des Kindes durch die Adoptiveltern und die Adoptionspflege ist beendet. Ab jetzt gehört das Kind juristisch gesehen wie ein leibliches Kind der Adoptivfamilie an.

Das Vormundschaftsgericht verlangt zur Aussprechung der Adoption folgende Unterlagen:

  • Auszug aus dem Familienbuch/ Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der Annehmenden
  • Meldebescheinigungen
  • Gesundheitszeugnisse
  • Abstammungsurkunde des Kindes
  • soweit es aus anderen Urkunden nicht ersichtlich wird auch einen Staatsangehörigkeitsnachweis (Personalausweis, Kinderausweis) oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • bei nichtehelichen Kindern reichte bis zur Kindschaftsrechtsreform am 1. Juli 1998 die Verzichtserklärung des nichtehelichen Vaters aus. Jetzt ist seine notarielle Einwilligungserklärung erforderlich, weil es eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht mehr gibt.
  • den notariell beglaubigten Antrag zur Annahme des Kindes
  • die notariell beglaubigten Einwilligungserklärungen der Eltern des Kindes, egal ob diese miteinander verheiratet sind oder nicht.(s.o.)
  • bei Inkognitoadoption eine Identitätbescheinigung
  • Einkommensnachweise
  • polizeiliche Führungszeugnisse
Letzte Aktualisierung am: 
09.05.2008

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